Vermittlung von „DekaStruktur 3 ErtragPlus“ als konservative Geldanlage? Dazu hat das AG Magdeburg am 21.01.2010 – 121 C 521/09 – entschieden. Und zwar stellt der Fonds „DekaStruktur 3 ErtragPlus“ nach Ansicht des AG Magdeburtg eine konservative Geldanlage dar.
Was ist passiert?
Die Kläger nahmen das beklagte Kreditinstitut wegen falscher Anlageberatung auf Schadensersatz gemäß § 280 BGB i.V.m. § 278 BGB in Anspruch.
Sie hatten bei der Beklagten zunächst ein Geldmarktkonto. Um höhere Erträge zu erzielen, fragten die Kläger im November 2002 nach anderen, renditeträchtigeren Anlagen. Sie bekundeten, langfristig sparen und nach Möglichkeiten höhere Zinsen erzielen zu wollen. Im Rahmen des Beratungsgesprächs wurden den Kläger vom Berater der Beklagten ausweislich eines dazu gefertigten Protokolls Risiken u.a. zu Geldmarktfonds, Renten- sowie Wertpapierfonds und offenen Immobilienfonds vermittelt. Nach Angaben des Protokolls, das die Kläger auch selbst unterzeichneten, stand der langfristige Vermögenszuwachs unter Bewahrung der Substanz im Vordergrund. Die Kläger legten im Ergebnis der Beratung € 15.000 im Fonds „DekaStruktur 3 ErtragPlus“ an. Der Fonds setzte sich zu seinem überwiegenden Teil aus festverzinslichen Wertpapieren und Aktien zusammen.
Ca. ein halbes Jahr nach dem Investment erhielten die Kläger eine Ertragsausschüttung von knapp € 500. Dies entsprach ihren Vorstellungen.
Im Juni 2006 investierten die Kläger – wiederum nach entsprechender Beratung und Erstellung eines Protokolls – dann eine weitere Summe von € 15.000 in den Fonds.
Im Oktober 2007 wies der Fondanteil der Kläger einen Höchststand von € 34.188,60 auf. Er fiel dann nach und nach auf einen Wert von € 29.675,07 am 19. November 2008. Am 20. November 2008 kündigten die Kläger das Depot. Ihnen floss ein Betrag in Höhe von € 29.215,37 zu; zuvor war ein Betrag in Höhe von € 251,89 an Steuern einbehalten worden.
Mit der Klage begehrten die Kläger die Differenz zwischen dem Höchststand und dem Auszahlungsbetrag als Schadensersatz. Sie seien falsch beraten worden. Entgegen ihrer Absicht, keinen Kapitalverlust riskieren zu wollen, sei die vom Berater empfohlene Geldanlage durchaus risikobehaftet gewesen.
Vermittlung von „DekaStruktur 3 ErtragPlus“ als konservative Geldanlage? Dazu das AG Magdeburg:
Das Amtsgericht Magdeburg hat die Klage abgewiesen.
Eine Falschberatung liege nicht vor. Im Rahmen der Beratung habe der Berater auf Risiken hingewiesen. Aufgrund seiner Mitteilung, dass ein Teil der Anlage auch in Aktien erfolge, hätte den Klägern klar sein müssen, dass grundsätzlich auch ein Verlust von Kapital eintreten könne. Es sei nämlich allgemein bekannt, dass Aktienkurse Schwankungen unterworfen sind – und dies schließe auch Schwankungen „nach unten“ mit ein. Den Klägern hätte aus der Gesamtheit der Informationen klar sein müssen, dass aufgrund des Aktienanteils ein gewisses Verlustrisiko verbleibt. Soweit dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre es ausschließlich Sache der Kläger gewesen, Unklarheiten durch Nachfragen zu beseitigen.
Zudem hätten die Kläger selbst vorgetragen, Anlass der Beratung sei die Erzielung höherer Erträge gewesen. Wenn sie dann, trotz entsprechender Beratung, eine Anlageform wählen, die entgegen ihrer Erklärung „nicht ohne Risiko“ sei, so haben sie bei Unterzeichnung offensichtlich von ihrem ursprünglichen Verfahren Abstand genommen.
Auch im Angebot des Fonds „DekaStruktur 3 ErtragPlus“ an die Kläger liege kein Pflichtverstoß. Bei einer konservativen Geldanlage stehe der langfristige Vermögenszuwachs unter Bewahrung der Vermögenssubstanz im Vordergrund. Dem entspreche die Anlageform. Sie bestehe zum überwiegenden Teil als festverzinslichen Geldanlagen und nur zu einem unter 25 % liegenden Teil aus Aktien.
Hinweis:
Aufgrund des Begründungswegs des Gerichts war keine Stellung mehr zur von den Klägern geltend gemachten Schadenshöhe zu nehmen. Hier wäre unseres Erachtens auch nicht die Differenz zwischen Höchststand und Auszahlungsbetrag heranzuziehen gewesen. Die Kläger hätten zur hypothetischen Entwicklung ihres Vermögens bei „richtiger“ Beratung vortragen müssen. Auch dies war nicht erfolgt, sodass die Klage auch unter diesem Aspekt hätte verloren gehen müssen.
Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/hemmt-gueteantrag-die-verjaehrung-von-schadensersatzanspruechen/