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Am 25.04.2017, Az. 13 E 5912/16, hat das VG Hamburg entschieden, dass Facebook personenbezogene Daten deutscher WhatsApp-Nutzer vorerst nur bei Vorliegen einer den deutschen Datenschutzvorschriften entsprechenden Einwilligung verwenden darf.

Was ist passiert?

WhatsApp Inc., die 2014 von der Facebook Unternehmensgruppe übernommen worden ist, hat Ende August 2016 eine Aktualisierung seiner Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien bekannt gegeben, durch die eine – bis dahin nach den Nutzungsbedingungen nicht zugelassene – Weitergabe von personenbezogenen Daten an die Facebook Unternehmensgruppe vorgesehen ist. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit (Datenschutzbeauftragte) untersagte der Facebook mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 23.09.2016 Ireland Ltd. (Facebook) – dem internationalen Hauptsitz der Facebook Unternehmensgruppe –, die personenbezogenen Daten deutscher WhatsApp-Nutzer zu erheben und zu speichern, soweit und solange ein den deutschen Datenschutzvorschriften entsprechende Einwilligung nicht vorliege (Ziffer 1). Der Datenschutzbeauftragte ordnete zugleich die Löschung von personenbezogenen Daten, die ohne die notwendige Einwilligung erhoben worden sind, an sowie die Dokumentation der Löschung (Ziffer 2 und 3). Facebook legte gegen diese Verfügung Widerspruch ein und beantragte einstweiligen Rechtsschutz beim VG Hamburg.

Was sagt das VG Hamburg dazu?

Das VG Hamburg hat entschieden, dass der Bescheid des Datenschutzbeauftragten der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit er die angeordnete Löschung und deren Dokumentation betrifft, aufgrund eines formellen Fehlers nicht sofort vollziehbar ist und der Bescheid insoweit nicht befolgt werden muss.

Facebook darf nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hingegen personenbezogene Daten von deutschen WhatsApp-Nutzern ohne eine Einwilligung, die den Anforderungen an die deutschen Datenschutzvorschriften entsprechen, auch während des laufenden Verfahrens nicht nutzen. Zwar sei offen, ob Facebook mit seinem Widerspruch Erfolg haben werde, weil derzeit noch nicht hinreichend geklärt sei, ob deutsches Datenschutzrecht zur Anwendung komme und der Datenschutzbeauftragte gegen die in Irland firmierende Facebook Ltd. vorgehen könne. Jedoch wäre die Anordnung des Datenschutzbeauftragten voraussichtlich rechtmäßig sofern das deutsche Datenschutzrecht zur Anwendung komme. Denn den Anforderungen des deutschen Datenschutzrechts würden die von WhatsApp benutzten Zustimmungserklärungen nicht genügen.

Das Interesse der deutschen WhatsApp-Nutzer überwiege im Rahmen der daher vorzunehmenden Interessenabwägung. Denn der Schutz der personenbezogenen Daten stelle ein grundrechtlich geschütztes Rechtsgut von hohem Wert dar, in das durch die geplante Weitergabe qualitativ und quantitativ erheblich eingegriffen werde.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde an das OVG Hamburg eingelegt werden.

 

Quelle: Pressemitteilung des OVG Hamburg v. 25.05.2017 und Juris das Rechtsportal

 

RH