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Videoaufnahmen in einer Sparkasse nicht zulässig. Dazu hat mit Urteil vom 09.05.2016, Az. 21 S 9/15, das Landgericht Stendal entschieden. Und zwar sind Videoaufzeichnungen in der Geschäftsstelle der beklagten Sparkasse nicht zulässig, so das LG.

Was ist passiert?

Im Jahre 2014 stellte die beklagte Sparkasse fest, dass der Kläger seit Monaten mit laufender Videokamera in der Geschäftsstelle der Beklagten erschien und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten bei der Erledigung seiner Bankgeschäfte filmte. Außerdem machte der Kläger dabei zwangsläufig Videoaufnahmen von den Räumlichkeiten der Geschäftsstelle der Beklagten einschließlich des Kassenbereiches.

Damit waren auch andere Kunden der Beklagten, die sich gerade in der Geschäftsstelle aufgehalten und ihre Bankgeschäfte erledigt hatten, von den Videoaufzeichnungen betroffen. Weder Kunden noch Mitarbeiter waren mit den Videoaufzeichnungen einverstanden. Mehrfach forderte die Beklagte den Kläger auf, die Videoaufzeichnungen zu unterlassen und die Kamera auszuschalten.  Der Kläger reagierte darauf nicht entsprechend und begründete die Videoaufzeichnungen damit, dass er sie für Beweiszwecke benötige.

Am 10.10.2014 kündigte die Beklagte dem Kläger an, dass ein Hausverbot ausgesprochen werden würde, wenn er die Videoaufzeichnungen nicht sofort und auch in Zukunft unterlässt. Der Kläger teilte daraufhin mit, dass er sich zukünftig die Kamera beim Betreten der Geschäftsstelle um den Hals hängen werde, so dass nur sein Gesicht gefilmt werde. Lediglich bei der Vornahme von Bankgeschäften wollte er auch den bedienenden Angestellten aufnehmen. Die Beklagte war damit nicht einverstanden und nahm mit Schreiben vom 21.10.2014 die außerordentliche Kündigung der Geschäftsbezieheung vor.

Am 30.10.2014 erschien der Kläger dann bei der Beklagten und löste sämtliche seiner Konten auf. Vor dem Amtsgericht Salzwedel reicht der Kläger daraufhin Klage ein und beantragte, die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung festzustellen.

Videoaufnahmen in einer Sparkasse nicht zulässig:

Das Amtsgericht Salzwedel, Az. 31 C 72/15 (IV), hatte die Klage abgewiesen.

Videoaufnahmen in einer Sparkasse nicht zulässig – Dazu das LG Stendal:

Die Entscheidung:

Das Landgericht Stendal bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung zurück. Und zwar habe die Beklagte die Geschäftsverbindung zum Kläger mit Schreiben vom 21.10.2014 gem. § 626 Abs. 1 BGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 4 SpkVO-LSA wirksam außerordentlich gekündigt.

Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zumutbar

Eine Sparkasse sei nicht zur Führung eines Girokontos verpflichtet, wenn aus anderen wichtigen Gründen, die Aufnahme oder Fortsetzung der Geschäftsbeziehung der Sparkasse nicht zumutbar ist (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 SpkVO-LSA). Dementsprechend könne das Vertragsverhältnis von einem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Und zwar habe hier ein solcher Fall vorgelegen. Durch Weigerung des Klägers, Videoaufzeichnungen in der Beklagten zu unterlassen, sei der Beklagten die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung mit dem Kläger unzumutbar geworden.

Videoaufnahmen in einer Sparkasse nicht zulässig – Im Einzelnen

Die beteiligten Angestellten der Beklagten seien mit den Videoaufnahmen in der Filiale nicht einverstanden gewesen. Eine Videoüberwachung greife in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht informeller Selbstbestimmung ein (BVerfGE 65, 1, 42f.; 67, 100 143; BVerfG NJW 2009, 3293f.). Im Rahmen einer Interessenabwägung müsse im vorliegenden Fall das Interesse des Klägers an der Durchführung von Videoaufnahmen hinter den Interessen der Angestellten der Beklagten zurücktreten.

Insbesondere würden die Videoaufzeichnungen auch die Beklagte in ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber anderen Bankkunden, insbesondere hinsichtlich des Bankgeheimnisses, beeinträchtigen.

Zudem würde durch die Videoaufzeichnungen die Sicherheit des Schalterbereichs gefährdet. Bild- und Tonaufnahmen vom sicherheitstechnisch sensiblen Bereich des Schalterbereichs wären geeignet, der Vorbereitung von Trickbetrügereien oder Banküberfällen zu dienen.

Die vom Kläger vorgetragene Begründung, dass er die Videoaufzeichnungen zu Beweiszwecken benötige, sei nicht überzeugend. Grundsätzlich würden nämlich alle Umsätze auf den Bankkonten durch die Kontoauszüge belegt. Anhaltspunkte dafür, dass es vor Beginn der Videoaufnahmen Manipulationen oder Unregelmäßigkeiten bei der Kontoführung gab, seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

Auch der vom Kläger unterbreitete Vorschlag, die Kamera nur noch um seinen Hals zu hängen und sein Gesicht zu filmen, führe zu keiner anderen Bewertung. Es bestehe nämlich auch dann noch die Möglichkeit zufälliger Aufnahmen Dritter sowie von Tonaufzeichnungen.

§ 675h BGB nicht einschlägig

Die Vorschrift des § 675h BGB sei im Übrigen bei außerordentlichen Kündigungen nicht einschlägig.

Quelle: Urteil des Landgerichts Stendal vom 09.05.2016, Az. 21 S 9/15

Videoaufnahmen in einer Sparkasse nicht zulässig.

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/video-ueberwachung-des-nachbar-grundstuecks-unzulaessig/ und https://raheinemann.de/abstrakte-farbmarke-sparkassen-rot-muss-nicht-geloescht-werden/ und https://raheinemann.de/markenschutz-fuer-farbe-rot-zugunsten-deutscher-sparkassen/ und https://raheinemann.de/abtretung-von-darlehensforderungen-durch-eine-sparkasse-wirksam/ und https://raheinemann.de/markenrechtlicher-dritt-auskunftsanspruch-gegen-eine-bank-davidoff/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Videoaufnahmen in einer Sparkasse nicht zulässig. Dazu hat mit Urteil vom 09.05.2016, Az. 21 S 9/15, das Landgericht Stendal entschieden.