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Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Darlehenskündigung? Dazu hat der BGH am 19.01.2016, XI ZR 103/15, entschieden. Und zwar schliesst § 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung durch die Bank aus, so der BGH. Dem Urteil zufolge enthält die Vorschrift eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind.

Was ist passiert?

Die beklagte Kreissparkasse gewährte zwei nicht am Rechtsstreit beteiligten natürlichen Personen im Jahr 2004 jeweils ein zum 30. November 2016 fälliges Verbraucherdarlehen, für deren Rückzahlung unter anderem eine Grundschuld an einem Grundstück als Sicherheit diente, das im Eigentum einer aus den Darlehensnehmern und dem Kläger bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts stand. Im Jahr 2010 und 2011 kündigte die Beklagte die beiden Darlehen vorzeitig wegen Zahlungsverzugs der Darlehensnehmer, stellte die noch offene Darlehensvaluta fällig und begehrte ferner die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 76.602,94 € und 9.881,85 €. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück zahlte der Kläger an die beklagte Kreissparkasse – ohne Anweisung der Darlehensnehmer – die verlangte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe des noch offenen Betrags von insgesamt 24.569,18 €, wobei er sich deren Überprüfung dem Grunde und der Höhe nach vorbehielt.

Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Darlehenskündigung? Dazu der BGH:

Die Entscheidung

Die unter anderem auf Rückzahlung dieses Betrags nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.

Der XI. Zivilsenat hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers das Berufungsurteil teilweise aufgehoben. Und er hat die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung der begehrten 24.569,18 € nebst Zinsen verurteilt. Dabei waren im Wesentlichen folgende Überlegungen maßgeblich:

§ 497 Abs. 1 BGB a.F.

Die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob der Darlehensgeber im Falle der außerordentlichen Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrags infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers anstelle des Verzögerungsschadens eine Vorfälligkeitsentschädigung als Ersatz seines Nichterfüllungsschadens verlangen kann, wird vom Wortlaut des § 497 Abs. 1 BGB in der hier maßgeblichen bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung nicht eindeutig beantwortet.

Die Vorschrift des § 497 Abs. 1 BGB a.F. lautete wie folgt:

„Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen; dies gilt nicht für Immobiliardarlehensverträge. Bei diesen Verträgen beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr zweieinhalb Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.“

Nach dieser Vorschrift hat der Darlehensnehmer, der mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug kommt, den geschuldeten Betrag mit dem dort festgelegten Verzugszinssatz zu verzinsen. Ob damit zugleich eine Sperrwirkung in dem Sinne verbunden ist, dass eine andere Form des Schadensersatzes nicht geltend gemacht werden kann? Dies lässt sich nach Ansicht des BGH dem Wortlaut der Vorschrift selbst nicht entnehmen.

Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Darlehenskündigung? Gesetzgebungsgeschichte und der Sinn und Zweck des § 497 Abs. 1 BGB a.F.

Dafür sprechen indes die Gesetzgebungsgeschichte und der Sinn und Zweck dieser Vorschrift, so der BGH.

Und zwar solle nach der Gesetzesbegründung „der Verzugszins zum Einen nach Schadensersatzgesichtspunkten zu ermitteln sein. Und zum anderen solle danach ein Rückgriff auf den Vertragszins grundsätzlich ausgeschlossen“ sein (BT-Drucks. 11/5462, S. 26 zur Vorgängernorm des § 11 VerbrKrG). Der Gesetzgeber habe damit die Schadensberechnungsmöglichkeiten einer einfachen und praktikablen Neuregelung zuführen wollen. Zugleich hätte mit der Festlegung der Höhe des Verzugszinses auch dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden sollen, die Höhe der Mehraufwendungen im Verzugsfall selbst zu berechnen.

Dieses Ziel der (Prozess-)Vereinfachung würde indes nicht erreicht, wenn der Darlehensgeber anstelle der einfachen Verzugszinsberechnung auf die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bestehenden Zahlungsrückstände eine Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen könnte. Vor allem aber würde bei Zubilligung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die im Ausgangspunkt auf dem Vertragszins beruht, das vornehmliche Ziel des Gesetzgebers verfehlt. Und zwar, einen Rückgriff auf den Vertragszins für die Schadensberechnung nach Wirksamwerden der Kündigung grundsätzlich auszuschließen.

Soweit damit – was bereits gegen die Vorgängerregelung eingewendet worden ist – für den Bereich des Verbraucherdarlehensgeschäfts eine Besserstellung des Vertragsbrüchigen gegenüber dem vertragstreuen Schuldner verbunden sein sollte, hat der Gesetzgeber dies bewusst in Kauf genommen. Und zwar, indem er bei Überführung des § 11 VerbrKrG in das Bürgerliche Gesetzbuch durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zu einer Änderung der Rechtslage keinen Anlass gesehen hat. Sondern vielmehr ganz im Gegenteil den Anwendungsbereich des § 497 Abs. 1 BGB sogar noch auf Immobiliardarlehensverträge ausgedehnt hat.

(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 13/2016 vom 19. Januar 2016)

Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Darlehenskündigung?

Siehe auch: https://raheinemann.de/entgelt-fuer-treuhandauftrag-bei-umschuldung-von-baukrediten/ und https://raheinemann.de/entgeltklausel-fuer-bankauskuenfte-rechtmaessig/ und

Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nur mit Sondertilgung?

Gebühr für vorzeitige Kreditrückzahlung unzulässig?

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Darlehenskündigung? Dazu hat der BGH am 19.01.2016, XI ZR 103/15, entschieden.