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Wann ist Todeserklärung eines Verschollenen möglich? Dazu hat das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 07.02.2014 – 15 W 82/13, entschieden, dass ein Verschollener, der das 80. Lebensjahr erreicht haben würde und seit fünf Jahren verschollen ist, für tot erklärt werden kann.

Was ist passiert?

Der im Jahre 1932 geborene Betroffene lebte bis Juli 2004 in einer Wohngruppe für Demenzkranke in Castrop-Rauxel, weil er altersverwirrt und desorientiert war. In diesem Monat kehrte er nicht in die Wohngruppe zurück. Eingeleitete Fahndungsmaßnahmen und Presseveröffentlichungen führten nicht zu seinem Wiederauffinden. Er ist seitdem verschollen. Im Jahre 2012 beantragte der Rentenversicherer des Verschollenen, ein Aufgebotsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, den Betroffenen für tot zu erklären.
In diesem Verfahren erklärte das AG Castrop-Rauxel den Verschollenen mit dem angefochtenen Beschluss für tot. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Sohn des Verschollenen mit seiner Beschwerde, den Tod seines Vaters bezweifelnd.

Wann ist Todeserklärung eines Verschollenen möglich? Dazu das OLG Hamm:

Das OLG Hamm hat die amtsgerichtliche Entscheidung bestätigt.

Aufgebotsverfahren nach dem Verschollenheitsgesetz

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war es möglich, ein Aufgebotsverfahren nach dem Verschollenheitsgesetz mit dem Ziel der Todeserklärung einzuleiten. Der Betroffene sei verschollen. Sein Aufenthalt sei seit längerer Zeit unbekannt, ohne dass Nachrichten darüber vorlägen, ob er in dieser Zeit noch gelebt habe und ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet seien. Bei seinem Verschwinden sei der Betroffene 72 Jahre alt gewesen. Er habe an einer fortgeschrittenen Alters-Alzheimer-Erkrankung gelitten. Auch wenn er noch körperlich rüstig gewesen sei, wie sein Sohn vortrage, sprächen ernsthafte Zweifel gegen das Fortleben des Verschollenen. Die Vermutung seines Sohnes, dass er als unbekannte Person in einer Pflegeeinrichtungen untergekommen sei, sei auch nach Einschätzung des zuständigen Polizeikommissariats wenig wahrscheinlich. Es sei schwer vorstellbar, dass eine unbekannte Person in Deutschland oder dem benachbarten Ausland eine kostenträchtige Intensivpflege erhalte, ohne dass versucht werde, seine Identität aufzuklären.

Wann ist Todeserklärung eines Verschollenen möglich? Voraussetzungen für eine Todeserklärung gem. § 3 Abs. 1 VerschG

Die Voraussetzungen für eine Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz lägen vor. Eine Sichtung der Verschollenen als lebende Person sei letztmalig 2004 erfolgt. Wenn er dann zwischenzeitlich das 80. Lebensjahr erreicht habe bzw. hätte erreichen müssen und fünf Jahre seit seinem Verschwinden verstrichen seien, erfülle dies die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Todeserklärung.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Wann ist Todeserklärung eines Verschollenen möglich? Was lernen wir daraus?

Die Entscheidung des OLG Hamm verdient Zustimmung, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Todeserklärung gem. § 3 Abs. 1 VerschG in jeder Hinsicht erfüllt waren. § 3 Abs. 1 VerschG hat folgenden Wortlaut: „Die Todeserklärung ist zulässig, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, zehn Jahre oder, wenn der Verschollene zur Zeit der Todeserklärung das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, fünf Jahre verstrichen sind.“
Danach lagen in beiden Alternativen die Voraussetzungen für eine Todeserklärung vor.

Quelle: Juris das Rechtsportal

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Marko Rummel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht

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Rechtsanwalt Marko Rummel: Wann ist Todeserklärung eines Verschollenen möglich? Dazu hat das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 07.02.2014 – 15 W 82/13, entschieden. Fragen Sie den Anwalt für Erbrecht in unserer Kanzlei