n09.2017 hat das OLG Schleswig entschieden, dass das Sozialministerium des Landes Schleswig-Holstein vom Blinden- und Sehbehindertenverein Schleswig-Holstein verlangen kann, dass dieser die im Testament eines Erblassers angeordnete Auflage erfüllt und einen darin bestimmten Geldbetrag für die Bezirksgruppe Rendsburg verwendet.
Was ist passiert?
Unter anderem ist das klagende Ministerium für die Unterstützung blinder und sehbehinderter Menschen zuständig. Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein mit demselben Ziel und in rechtlich unselbständige Bezirksgruppen gegliedert. In seinem Testament hatte der im Jahre 2009 verstorbene Erblasser S. den Beklagten zu seinem Erben eingesetzt, verschiedene Vermächtnisse ausgesetzt und im Übrigen eine Verwendung seines Vermögens ausschließlich zugunsten der Bezirksgruppe Rendsburg angeordnet. In erster Linie streiten die Parteien darüber, ob und in welcher Höhe der Beklagte diese testamentarische Auflage bereits erfüllt hat. Der Beklagte ist vom LG Kiel u.a. verurteilt worden, ein Vermögen i.H.v. rund 231.000 Euro entsprechend der testamentarischen Anordnung zu verwenden und der Klägerin jährlich Rechenschaft über den Vollzug der Auflage aus dem Testament abzulegen.
Was sagt das OLG Schleswig dazu?
Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das OLG Schleswig zurückgewiesen.
Die Klägerin kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts als zuständige Behörde (§ 2194 BGB) von dem Beklagten die Vollziehung der testamentarischen Auflage verlangen. Die bisher aus dem Nachlass entnommenen Gelder habe der Beklagte nicht auflagengerecht eingesetzt. Es sei dem Erblasser darauf angekommen, dass sein Nachlass ausschließlich zu Gunsten der vor Ort in Rendsburg tätigen Selbsthilfegruppe verwendet werde. Deshalb dürfe der Beklagte weder einen Teil seiner allgemeinen Verwaltungskosten noch der Kosten einer landesweit eingesetzten mobilen Beratungsstelle („BLIXX-Mobil“) aus dem Nachlass entnehmen. Die Kosten für das „BLIXX-Mobil“ hat der Beklagte mit rund 110.000 Euro zu Lasten der Bezirksgruppe Rendsburg angesetzt. Diese Kosten könnten selbst dann nicht mit Nachlassmitteln beglichen werden, wenn das „BLIXX-Mobil“ bevorzugt im Einzugsbereich der Bezirksgruppe eingesetzt worden wäre. Ein bevorzugter Einsatz in Rendsburg hätte nämlich gegen den Subventionsbescheid verstoßen. Dieser habe ausdrücklich vorgesehen, dass die mobile Beratung im ganzen Land Schleswig-Holstein gleichmäßig eingesetzt werden muss. Eine anteilige Kostenbeteiligung würde außerdem die Bezirksgruppe Rendsburg gegenüber den anderen Bezirksgruppen benachteiligen, weil diese sich nicht ebenfalls an den Kosten beteiligen müssten. Es sei überdies nicht belegt, in welchem Umfang genau das Beratungsmobil im Einzugsbereich der Ortsgruppe Rendsburg zum Einsatz gekommen sei. Die mit dem Beratungsmobil geleistete Aufklärungs- und Beratungsarbeit in der Bevölkerung liege letztlich nicht spezifisch im Interesse der Bezirksgruppe Rendsburg. Vielmehr handele es sich um eine landesweit wahrzunehmende Aufgabe des ganzen Vereins.
Auch könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass ihm die Erfüllung der Auflage dadurch unmöglich geworden sei, dass er die Ausgaben vom Nachlasskonto getätigt habe und die Geldbeträge dort nicht mehr vorhanden seien. Durch den Erbfall seien das Nachlassvermögen und das sonstige Vermögen des Vereins zu einer Einheit verschmolzen. Auch das Nachlasskonto sei damit nur noch eines von mehreren Konten des Vereins. Daraus folge, dass dem Verein die Erfüllung der Auflage so lange möglich sei, so lange er insgesamt über ein Geldvermögen in Höhe des Nachlassvermögens verfüge. Darüber hinaus sei der Beklagte verpflichtet, der Klägerin zukünftig Auskunft über die Verwendung der Erbschaft zu erteilen, damit die Klägerin die Erfüllung der testamentarischen Auflagen überprüfen kann.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig Nr. 6/2017 v. 08.09.2017 und Juris das Rechtsportal
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