Widerrufsrecht bei Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung? Dazu hat das OLG Hamm mit Urteil vom 04.09.2020, 30 U 12/20, entschieden. Und zwar stehe einem Leasingnehmer bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung kein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines durch die Klägerin erklärten Widerrufs betreffend einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung für ein Kraftfahrzeug. Am 20.03.2018 schlossen die Parteien einen Finanzierungsleasingvertrag mit Kilometerabrechnung über einen Gebrauchtwagen. Der Klägerin bekam im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss eine „Widerrufsinformation“ sowie die Unterlage „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ ausgehändigt Nach dem Inhalt des Leasingvertrages sollte die Klägerin 36 monatliche Leasingraten i.H.v. jeweils 579 Euro zahlen.
Die Beklagte erwarb das Leasingfahrzeug bei der Verkäuferin. Die Klägerin bekam es zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Von März 2018 bis Februar 2019 zahlte die Klägerin zwölf monatliche Raten i.H.v. jeweils 579 Euro, insgesamt 6.948 Euro. Die Klägerin erklärte am 04.02.2019 den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichteten Willenserklärung und forderte die Beklagte auf, geleistete Raten bis zum 18.02.2019 zurück zu zahlen.
Die Klägerin behauptete, dass die Beklagte sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt habe. Die Beklagte wies von der Klägerin geltend gemachte Ansprüche zurück.
Widerrufsrecht bei Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung? Dazu das LG Bochum
In der ersten Instanz wies das LG Bochum die Klage ab. Die Klägerin legte gegen das Urteil Berufung beim OLG Hamm ein.
Widerrufsrecht bei Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung? Dazu das OLG Hamm:
Die Entscheidung
Das OLG Hamm hat die von der Klägerin eingelegte Berufung zurückgewiesen und das Urteil des LG Bochum bestätigt. Und zwar stehe einem Leasingnehmer bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung kein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
Widerrufsrecht bei Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung? Die Begründung
Ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe nicht, weil ein Kilometer-Leasingvertrag keine entgeltliche Finanzierungshilfe (§ 506 BGB) darstelle, so das OLG. Es könne dahinstehen, ob in der Überlassung einer Widerrufsinformation ohne gesetzliches Widerrufsrecht die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechtes gesehen werden könne. Jedenfalls sei der Widerruf verfristet, weil die Widerrufsfrist nach dem Inhalt der Belehrung 14 Tage nach Vertragsschluss abgelaufen gewesen sei.
Quellen: Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes v. 10.12.2020 und Juris das Rechtsportal
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