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Wann ist Fristbeginn für eine Vaterschaftsanfechtung? Dazu hat das OLG Hamm am 25.02.2020, 12 UF 12/18, entschieden. Und zwar hat das OLG Hamm in dem entschiedenen Fall festgelegt, wann entscheidende Kenntnis von Umständen, die gegen die Vaterschaft des mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheirateten Mannes sprechen und damit Fristbeginn vorliegt. Danach soll der leibliche Vater entscheidende Kenntnis bereits dadurch erhalten, dass er in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit der Mutter des Kindes hatte und das Kind eine ihm zum Zeitpunkt der Geburt bekannte Fehlbildung infolge eines Erbdefekts aufweist, die auch er hat.

Was ist passiert?

Historie

Wann ist Fristbeginn für eine Vaterschaftsanfechtung? Dazu der folgende Sachverhalt:

Zum Zeitpunkt der Geburt ihrer Tochter im April 2013 war die Mutter des Kindes noch verheiratet. Und zwar mit dem – rechtlichen – Vater, der seiner Vaterschaft gegenüber dem zuständigen Standesamt allerdings widersprochen hatte. Im Mai 2013 erfolgte dann die Ehescheidung. Die Mutter des Kindes hatte bereits seit Ende 2010 hatte eine intime Beziehung mit dem Antragsteller als vermeintlichem biologischen Vater. Antragsteller und die Mutter des Kindes hatten auch während der Empfängniszeit regelmäßig Geschlechtsverkehr. Seit Ende 2012 hatten Antragsteller und die Kindesmutter dann dauerhaft zusammengelebt. Nach dem Scheitern der Beziehung zwischen Antragsteller und der Kindesmutter zog die Kindesmutter im Frühjahr 2017 mit dem Kind aus dem Haushalt des Antragstellers aus. Infolge eines Erbdefektes weist das Kind eine Fehlbildung auf. Der Antragsteller und ein weiteres Kind des Antragstellers haben denselben Erbdefekt mit einer Fehlbildung. Bis zur Einleitung dieses Verfahrens hat der Antragsteller von der Möglichkeit, die Vaterschaft zu dem Kind anzuerkennen, keinen Gebrauch gemacht.

Begehr des Anspruchstellers

Nunmehr beansprucht der Antragsteller die Anerkennung seiner Vaterschaft hinsichtlich des Kindes.

Wann ist Fristbeginn für eine Vaterschaftsanfechtung? Die Entscheidung des Amtsgerichts

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Wann ist Fristbeginn für eine Vaterschaftsanfechtung? Diese Frage wurde vom AG anders beantwortet als vom Antragsteller. Insbesondere zum Fristbeginn vertrat das AG eine andere Auffassung als der Antragsteller.

Begründung der Entscheidung des Amtsgerichts

Und zwar führte das AG zur Begründung aus, dass der Antragsteller zwar im Grundsatz berechtigt sei, die bestehende Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzufechten und seine eigene Vaterschaft feststellen zu lassen. Wann ist Fristbeginn für eine Vaterschaftsanfechtung? Die zweijährige Anfechtungsfrist sei aber bereits abgelaufen, so das Amtsgericht. Dies würde einer gerichtlichen Anfechtung entgegenstehen. Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Und zwar macht er geltend, der Zeitraum, in dem die Beziehung zur Mutter des Kindes bestanden habe, dürfe bei der Berechnung der Anfechtungsfrist nicht berücksichtigt werden.

Darüber hinaus habe ihm die Mutter des Kindes gedroht. Und zwar damit, dass sie mit dem Kind ausziehen und er es nicht wiedersehen werde, wenn er versuchen würde, seine Vaterschaft feststellen zu lassen. An der Feststellung seiner Vaterschaft sei er bis zu dem Auszug der Mutter des Kindes gehindert gewesen. Er habe nämlich den Kontakt zu dem Kind nicht gefährden wollen.

Wann ist Fristbeginn für eine Vaterschaftsanfechtung? Dazu das OLG Hamm:

Die Entscheidung

Die Beschwerde des Antragstellers hat das OLG Hamm zurückgewiesen. Der Antragsteller hat jedoch nicht die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1, S. 2 BGB gewahrt, so das OLG.

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Fristbeginn

Wann ist Fristbeginn für eine Vaterschaftsanfechtung? Maßgeblich für den Fristbeginn sei der Zeitpunkt, zu dem der mutmaßliche biologische Vater von den Umständen erfährt, die gegen die (rechtliche) Vaterschaft sprechen. Und zwar gegen die Vaterschaft des früheren Ehemanns der Mutter des Kindes.

Zweifel an der Vaterschaft des früheren Ehemanns der Mutter des Kindes habe der Antragsteller schon zum Zeitpunkt der Geburt haben müssen. Und zwar deshalb, weil er in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit der Mutter des Kindes gehabt habe und das Kind einen Erbdefekt aufweise, den auch er selbst habe.

Beginn der Anfechtungsfrist

Wann ist Fristbeginn für eine Vaterschaftsanfechtung? Die zweijährige Anfechtungsfrist habe damit im April 2013 zu laufen begonnen. Und sie habe im April 2015 geendet. Die Frist sei auch nicht in der Zeit von April 2014 bis Juni 2017 gemäß § 1600b Abs. 1, S. 2 BGB gehemmt gewesen. Es könne nämlich nicht festgestellt werden, dass die Darstellung des Antragstellers zutreffen würde, die Mutter des Kindes habe ihm gedroht. Sie habe den Antragsteller vielmehr noch darauf hingewiesen, er müsse die Vaterschaft schriftlich anerkennen, was er allerdings nicht gemacht habe.

Die Kindesmutter habe ihm lediglich im Zusammenhang mit einer Abmahnung, die ihr der Antragsteller als ihr Arbeitgeber nach ihrer Trennung im Frühjahr 2017 erteilt habe, in ihrer Wut erklärt, er würde sie und das Kind nie wiedersehen. Im Zusammenhang mit einem Gespräch über die Anerkennung der Vaterschaft habe sie allerdings einen solchen Satz zu keinem Zeitpunkt gesagt.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 28.01.2021

Wann ist Fristbeginn für eine Vaterschaftsanfechtung? Dazu siehe auch:

Kind mit Namen des Lebensgefährten der Mutter?

Keine missbräulichen Vaterschaftsanerkennungen mehr?

Gentestpflicht für Kinder eines mutmaßlichen Vaters?

Unterhaltspflicht für nicht leiblichen Vater?

Persönlichkeitsrecht verletzt bei unklarer Vaterschaftsbehauptung?

Auskunftsanspruch des Scheinvaters über wahren Vater?

Mehr Rechtssicherheit beim Scheinvaterregress geplant

Anspruch des Scheinvaters auf Auskunft über Erzeuger?

Längere Frist für Regressansprüche von Scheinvätern?

Keine Vaterschaftsvermutung wegen Tinder-Profil der Mutter?

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Wann ist Fristbeginn für eine Vaterschaftsanfechtung? Dazu hat das OLG Hamm am 25.02.2020, 12 UF 12/18, entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Wann ist Fristbeginn für eine Vaterschaftsanfechtung? Dazu hat das OLG Hamm am 25.02.2020, 12 UF 12/18, entschieden.