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Anspruch auf Drittauskunft bei Markenverletzung? Dazu hat das LG Hamburg am 19.08.2011, 408 HKO 3/11, entschieden. Ein Markeninhaber kann von der kontoführenden Bank keine Auskunft über den Inhaber eines Kontos fordern,über das der Vertrieb markenverletzender Parfums abgewickelt wird, so das LG Hamburg.

Der Fall:

Die Klägerin ist Herstellerin bzw. Lizenznehmerin einer Reihe von Markenparfums. Insbesondere vertreibt sie auch Parfums unter der Marke „Davidoff“.

Anspruch auf Drittauskunft bei Markenverletzung? Die Klägerin

Sie verlangte von der beklagten Bank gemäß § 19 Abs. 2 S. 3 MarkenG Auskunft über die Inhaberin eines dort geführten Kontos. Zur Begründung machte die Klägerin geltend, die ihr nicht namentlich bekannte Kontoinhaberin vertreibe Parfumprodukte, die ihre Marke verletzen würden. Und zwar nutze sie dazu von der Beklagten bereitgestelltes Bankkonto.

Anspruch auf Drittauskunft bei Markenverletzung? Die beklagte Bank

Die Bank verweigerte die begehrte Auskunft und berief sich darauf, gemäß §§ 383 ff. ZPO im Prozess gegen die behauptete Verletzerin zur Zeugnisverweigerung berechtigt zu sein. Daher sei der geltend gemachte Auskunfstanspruch gemäß § 19 Abs. 2 S. 3 MarkenG ausgeschlossen.

Anspruch auf Drittauskunft bei Markenverletzung? Dazu das LG Hamburg:

Die Entscheidung

Das Landgericht Hamburg hat die daraufhin erhobene Klage abgewiesen.

Anspruch auf Drittauskunft bei Markenverletzung? Begründung

Die beklagte Bank sei im Prozess gegen die potentielle Verletzerin gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Zeugnisverweigerung berechtigt, so das LG Hamburg. Demnach sei die Auskunfspflicht gemäß § 19 Abs. 2 MarkenG eingeschränkt.

Es sei in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass das so genannte Bankgeheimnis zu den nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO geschützten Geheimnis gehöre. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung beziehe sich auf alle Tatsachen, die das Kreditinstitut auf Grund oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zum Kunden erfahre. Dazu gehöre auch die Postanschrift einer Bankkundin.

Anspruch auf Drittauskunft bei Markenverletzung? Konsequenzen:

Banken, die sich entsprechenden Auskunftsansprüchen ausgesetzt sehen, können die Auskunft nunmehr unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern.

In dem Urteil wurde ausgeblendet, dass es sich bei den Bankdienstleistungen überhaupt nicht um „für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen“ handelt. Gerade solcher hätte es dem Wortlaut des Gesetzes zufolge aber für einen Anspruch aus § 19 Abs. 2 S. 3 MarkenG bedurft.

Die Bank hat zur Begehung einer Markenrechtsverletzung keinen Beitrag geleistet. Sie ist vielmehr erst nach vollendeter Rechtsverletzung eingeschaltet worden. Und zwar als Zahlungsdienstleisterin. Auch unter diesem Gesichtspunkt dürfte eine Auskunftspflicht der Bank abzulehnen sein.

Anspruch auf Drittauskunft bei Markenverletzung?

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/dritt-auskunftsanspruch-wegen-markenverletzung-davidoff/ und https://raheinemann.de/abstrakte-farbmarke-sparkassen-rot-muss-nicht-geloescht-werden/ und https://raheinemann.de/bgh-entscheidung-ueber-die-farbmarke-rot-am-21-04-2016/ und https://raheinemann.de/bankgeheimnis-gilt-gegenueber-markenrechtlichem-auskunftsanspruch-nicht-unbeschraenkt/ und https://raheinemann.de/markenschutz-fuer-farbe-rot-zugunsten-deutscher-sparkassen/ und https://raheinemann.de/auskunftspflicht-einer-bank-bei-markenverletzung/ und https://raheinemann.de/lg-magdeburg-urheberschutz-fuer-eine-webseite/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Anspruch auf Drittauskunft bei Markenverletzung? Dazu hat das LG Hamburg am 19.08.2011, 408 HKO 3/11, entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Anspruch auf Drittauskunft bei Markenverletzung? Dazu hat das LG Hamburg am 19.08.2011, 408 HKO 3/11, entschieden.