Anspruch auf Arbeitnehmertarif für Auszubildenden? Dazu hat das ArbG Bonn am 08.07.2021, Az. 1 Ca 308/21, entschieden. Und zwar hat ein Auszubildender, der tatsächlich nicht ausgebildet, sondern vom Arbeitgeber wie ein ungelernter Arbeitnehmer eingesetzt wird, Anspruch auf die übliche Vergütung eines ungelernten Arbeitnehmers, so das ArbG Bonn.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt
Anspruch auf Arbeitnehmertarif für Auszubildenden? Zu dieser Frage hatte das ArbG Bonn über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Zum 01.09.2020 schlossen die Parteien einen Ausbildungsvertrag zum Gebäudereiniger. Danach war eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 775 EUR brutto vereinbart. Jedoch meldete der Arbeitgeber weder das Ausbildungsverhältnis bei der Gebäudereiniger-Innung noch den Kläger bei der Berufsschule an und erstellte auch keinen Ausbildungsplan für den Kläger.
Nach den Angaben des Klägers erfolgte lediglich eine einmalige Einweisung in seine Tätigkeit durch einen Arbeitskollegen. Und zwar sei er dann mit einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden als Reinigungskraft eingesetzt worden. Dafür habe er die vereinbarte Ausbildungsvergütung erhalten.
Anspruch auf Arbeitnehmertarif für Auszubildenden? Dazu das ArbG Bonn
Die Entscheidung
Nach der Entscheidung des ArbG Bonn hat der Kläger für die von ihm geleistete Arbeitszeit einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf das Tarifentgelt eines ungelernten Arbeiters.
Anspruch auf Arbeitnehmertarif für Auszubildenden? Anspruch auf die übliche Vergütung eines ungelernten Arbeitnehmers
Dem Kläger steht in entsprechender Anwendung von § 612 BGB ein Anspruch auf die übliche Vergütung eines ungelernten Arbeitnehmers zu, so das ArbG Bonn. Und zwar, weil seine Beschäftigung durch den Arbeitgeber in Wirklichkeit nach Art und Umfang seiner Arbeit wie eine ungelernte Kraft erfolgt sei. Ein Auszubildender, der als Arbeitnehmer eingesetzt wird, ohne ausgebildet zu werden, erbringe Leistungen, zu denen er auf der Grundlage seines Ausbildungsvertrages nicht verpflichtet ist. Die vom Auszubildenden erbrachten Leistungen seien nicht durch die Zahlung seiner Ausbildungsvergütung abgegolten. Anspruch auf Arbeitnehmertarif für Auszubildenden? Vielmehr seien diese in entsprechender Anwendung von § 612 BGB in Höhe der üblichen Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers zu bezahlen.
Anspruch auf Arbeitnehmertarif für Auszubildenden? Anspruch auf die tarifliche Vergütung nach der Lohngruppe 1 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung
Der Kläger habe Anspruch auf die tarifliche Vergütung nach der Lohngruppe 1 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung. Und zwar, weil er als ungelernte Kraft in der Gebäudereinigung beschäftigt worden sei.
Quellen: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen v. 02.09.2021 und Juris das Rechtsportal
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