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Diakonie muss 28.000 Euro Ausbildungsvergütung nachzahlen. Dazu hat am 20.10.2010 das Arbeitsgericht Magdeburg zu Az. 7 Ca 4138/09 entschieden, dass eine an einem entsprechenden Tarifvertrag ausgerichtete Ausbildungsvergütung als angemessen im Sinne von § 17 AltPflG gilt.  Unterschreitet die vereinbarte Vergütung die in einem einschlägigen Tarifvertrag vereinbarte Vergütung um mehr als 20 %, so ist sie regelmäßig nicht mehr angemessen. Eine geltungserhaltende Reduktion der vertraglichen Vereinbarung zu Gunsten des Ausbildenden bis zur Grenze dessen, was noch als angemessen anzusehen wäre, scheidet aus; es besteht dann ein Anspruch des  Auszubildenden auf die volle tarifliche Ausbildungsvergütung. Leistungen nach dem BAföG gehören nicht zu den Leistungen im Sinne von § 17 AltPflG, die den Anspruch auf Ausbildungsvergütung zum Wegfall bringen.

Was ist passiert?

Diakonie muss 28.000 Euro Ausbildungsvergütung nachzahlen.

Der Kläger unterzeichnete als „Schüler“ einen so bezeichneten „Ausbildungsvertrag mit Schülern/Schülerinnen in der Altenpflege“.

Einzelheiten des Ausbildungsvertrages

Diesen Vertrag unterschrieb am 29. Juni 2006 auch die Leiterin eines in Trägerschaft der Diakonie Pflegeabteilung stehenden Pflege-Heimes in Magdeburg.  Neben der Unterschrift der Heimleiterin fand sich der Vermerk: „Vertreter der Einrichtung“. Zudem war das Unterschriftsfeld mit dem Stempel der Einrichtung versehen.

Im Vertrag war unter anderem das Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz – AltPflG vom 01.08.2003)“ ausdrücklich als Rechtsgrundlage für die Ausbildung aufgeführt. Ferner hieß es in der Vertrag unter der Überschrift „Praxisanleitung“ wie folgt: „Die ausbildende Einrichtung stellt für die Zeit der praktischen Ausbildung die Praxisanleitung durch eine geeignete Fachkraft. … Die praktische Ausbildung übernimmt: L… S…, Altenpflegerin“.

§ 9 des Vertrages mit der Überschrift „Ausbildungsvergütung“ war wie folgt gefasst:

„Die gemäß § 6 Abs. 2 Ziff. 6 des APBG zu zahlende Ausbildungsvergütung richtet sich – bis zum Abschluss eines eigenen Tarifvertrages für AltenpflegeschülerInnen – nach den tarifvertraglichen Regelungen des öffentlichen Dienstes für SchüleriInnen in der Krankenpflege. Die Ausbildungsvergütung wird während der gesamten Ausbildungszeit gezahlt. Sie beträgt
im ersten Jahr: ./. €
im zweiten Jahr: ./. €
und
im dritten Jahr: ./. €
Eine Ausbildungsvergütung ist nur zu zahlen, wenn die/der SchülerIn keinen Anspruch auf öffentliche Mittel hat, die Unterhalt sichern.“

Ferner fand sich in dem Vertrag eine Regelung, wonach die Gesamtverantwortung für die Altenpflegeausbildung bei der Berufsfachschule liegen sollte.

Schließlich fand sich auf allen Seiten des unterzeichneten Ausbildungsvertrags rechts unten der vorgedruckte Vermerk: „O…-K…-Schule Stand Juni 2004“.

Verlauf der Ausbildung

Der Kläger absolvierte seine praktische Ausbildung in einer Einrichtung der Diakonie Pflegeabteilung in Magdeburg. Der Beklagte zahlte während der gesamten Dauer der Ausbildung keinerlei Ausbildungsvergütung.

Diakonie muss 28.000 Euro Ausbildungsvergütung nachzahlen – Geltendmachung der Ausbildungsvergütung

Nach Abschluss der Ausbildung machte der Kläger die Zahlung von Ausbildungsvergütung auf Grundlage des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes – Besonderer Teil Pflege – geltend. Die Beklagte verweigerte die Zahlung und verwies an die Berufsschule.

Daraufhin hat der Kläger am 24. November 2009 Klage erhoben und im Laufe des Verfahrens am 18. Dezember 2009 der O…-K…-Schule sowie am 21. April 2010 auch der Heimleiterin den Streit verkündet.

Einlassung der Beklagten

Diakonie muss 28.000 Euro Ausbildungsvergütung nachzahlen. Der Beklagte hat sich zu seiner Verteidigung unter darauf berufen, die Ausbildung sei ungeachtet der Durchführung der praktischen Ausbildung bei ihm nicht von ihm, sondern von der O…-K…-Schule betrieben worden. Aus dem Vertrag ergebe sich zudem, dass der Beklagten diesen nicht für sich, sondern nur für die O…-K…-Schule abgeschlossen habe.

Die Schule sei – was zutrifft – auf jeder Seite des Vertrages unten rechts aufgeführt. Ferner hat der Beklagte geltend gemacht, im Vertrag sei die Vergütung mit „./.“ angegeben und der Kläger habe dies unterzeichnet. Der Kläger sei vor Unterzeichnung des Vertrages darauf hingewiesen worden, dass eine Ausbildungsvergütung nicht gezahlt werden könne und nur dann ein Vertrag geschlossen werde, wenn er Leistungen Dritter erhalten würde. Der Kläger habe dieser Bedingung zugestimmt und zugesichert, entsprechende Leistungen Dritter zu erhalten. Ein Anspruch sei daher jedenfalls verwirkt.

Zudem hat der Beklagte sich damit verteidigt, bei ihm würden die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)“ gelten. Gemäß § 45 AVR wären die Ansprüche verfallen. Die Heimleiterin sei nicht zur Vertretung des Beklagten befugt gewesen.

Diakonie muss 28.000 Euro Ausbildungsvergütung nachzahlen – Dazu das ArbG Magdeburg:

Das Arbeitsgericht Magdeburg hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von knapp € 28.000 nebst Zinsen verurteilt.

Grundsätzlicher Anspruch aus § 17 Abs. 1 AltPflG

Dabei könne offen bleiben, ob zwischen den Parteien mangels Vertretungsmacht der Heimleiterin überhaupt ein Ausbildungsvertrag mit dem Inhalt des Vertrages vom 29. Juni 2006 zu Stande gekommen sei sowie ob die Parteien ungeachtet der Bezugnahme wegen der Höhe der Ausbildungsvergütung auf die tarifvertraglichen Regelungen des öffentlichen Dienstes vereinbart haben, dass keine Ausbildungsvergütung gezahlt wird.

Es könne daher auch offen bleiben, dass im letzten Falle eine solche Vereinbarung, soweit sie § 17 Abs. 1 AltPflG widerspricht, gemäß § 22 AltPflG nichtig wäre. Ebenso könne die Fragwürdigkeit des Vorbringens des Beklagten, seine Heimleiterin habe allenfalls Erklärungen im Namen der Berufsschule abgegeben, wenn zugleich behauptet wird, dass dem Kläger ausdrücklich gesagt worden sei, dass die praktische Ausbildung vom Beklagten nur durchgeführt werden könne, wenn dieser deswegen keinerlei Entgelt zahlen müsse, weil der Kläger Anspruch auf öffentliche Mittel habe.

Auf all dies komme es nicht an, weil sich die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der geltend gemachten Ausbildungsvergütung dem Grunde und der Höhe nach aus § 17 AltPflG ergebe.

Angemessene Ausbildungsvergütung – Diakonie muss 28.000 Euro Ausbildungsvergütung nachzahlen

Nach Abs. 1 dieser Vorschrift hat der Träger der praktischen Ausbildung dem Schüler für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen, soweit nicht bei beruflicher Weiterbildung Ansprüche auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, auf Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder auf Übergangsgeld nach den für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Vorschriften bestehen.

Der Beklagte sei Träger der praktischen Ausbildung. Der Kläger habe unstreitig seine praktische Ausbildung in der Diakonie Pflegeabteilung absolviert. Diese stehe, wiederum unstreitig, in Trägerschaft des Beklagten. Die Diakonie Pflegeabteilung sei zudem auch keine Einrichtung der O…-K…-Schule. Dies entspreche § 13 Abs. 1 Nr. 2 AltPflG.

Diakonie muss 28.000 Euro Ausbildungsvergütung nachzahlen. Als Träger der praktischen Ausbildung habe der Beklagte für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen, soweit nicht Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach dem SGB III oder Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften bestehen oder andere vergleichbare Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten gewährt werden. Der Beklagte habe schon nicht dargetan, dass dem Kläger solche Ansprüche zugestanden hätten. Leistungen nach dem BAföG gehörten jedenfalls nicht zu den Leistungen im Sinne von § 17 AltPflG, die den Anspruch auf Ausbildungsvergütung zum Wegfall bringen.

Der Einwand des Beklagten, der Kläger habe den Erhalt bzw. die Beantragung von BAföG-Leistungen zugesichert, sie unerheblich. Denn damit würde der Ausbildungsvertrag mit der Folge der Nichtigkeit von den gesetzlichen Regelungen abweichen.

Ansprüche sind nicht verfallen und nicht verwirkt

Diakonie muss 28.000 Euro Ausbildungsvergütung nachzahlen. Die Ansprüche seien, so das Gericht weiter, auch nicht verfallen. Soweit der Beklagte sich auf § 45 AVR berufe, fehle es an einer Vereinbarung dieses Regelwerks. Es handele sich dabei jedenfalls nicht um einen Tarifvertrag. Ihre Geltung hätten die AVR einzig durch eine wirksame Vereinbarung der Vertragsparteien erlangen können. Eine solche Vereinbarung sei weder vom Beklagten dargetan noch ersichtlich.

Auch seien die Ansprüche nicht verwirkt. Der Zeitraum zwischen Beendigung und schriftlicher Geltendmachung sei noch kein längerer Moment, der zur Erfüllung des für die Verwirkung erforderlichen Zeitmoments führe.

Angemessenheitskontrolle

Diakonie muss 28.000 Euro Ausbildungsvergütung nachzahlen. Im Hinblick auf die Höhe der Ausbildungsvergütung könne dahinstehen, ob der geltend gemachte Anspruch auch der Höhe nach sich bereits aus dem Ausbildungsvertrag in Verbindung mit den tarifvertraglichen Regelungen des öffentlichen Dienstes für Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege ergebe. Denn der vom Kläger geltend gemachte Anspruch sei jedenfalls der Höhe nach angemessen im Sinne von § 17 Abs. 1 AltPflG. Für die Angemessenheitskontrolle von Ausbildungsvergütungen habe das BAG zu der Vorschrift des § 10 BBiG in den Entscheidungen vom 11. Oktober 1995 – 5 AZR 258/94 und vom 30. September 1998 – 5 AZR 690/97 sowie vom 19. Februar 2008 – 9 AZR 1091/06 als maßgeblich die Verkehrsanschauung gesehen.

Einschlägige Tarifverträge als Anknüpfungspunkt

Deren wichtigster Anhaltspunkt seien die einschlägigen Tarifverträge, da bei ihnen anzunehmen sei, dass im Ergebnis der Tarifverhandlungen die Interessen beider Seiten hinreichend berücksichtigt sind. Eine an einem entsprechenden Tarifvertrag ausgerichtete Vergütung gelte daher stets als angemessen. Unterschreite die vereinbarte Vergütung die in einem einschlägigen Tarifvertrag vereinbarte Vergütung um mehr als 20 %, so sei sie regelmäßig nicht mehr als angemessen anzusehen. Nach der Rechtsprechung des BAG scheide aber eine geltungserhaltende Reduktion der vertraglichen Vereinbarung bis zur Grenze dessen, was noch als angemessen anzusehen wäre, zu Gunsten des Ausbildenden, der nur eine unangemessene Vergütung zahlt, aus.

Dies müsse, so das Arbeitsgericht Magdeburg, erst recht gelten, wenn der Beklagte als Schuldner einer angemessenen Ausbildungsvergütung überhaupt keine Vergütung bezahlt. Denn  nach dem Zweck des § 17 AltPflG bedürfen auch Schüler im Bereich der Altenpflege für die Zeit der Ausbildung einer finanziellen Unterstützung, die zugleich Entlohnungscharakter haben soll.

Was lernen wir daraus?

Diakonie muss 28.000 Euro Ausbildungsvergütung nachzahlen.

Das Arbeitsgericht Magdeburg führt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu anderen Ausbildungsgängen fort, indem es die vom BAG entwickelten Rechtsgrundsätze auf die Ausbildung zum Altenpfleger überträgt. Dies erscheint rechtsdogmatisch zutreffend. Die die Höhe der Ausbildungsvergütung regelnden Vorschriften in den Ausbildungsgesetzen gleichlautend formuliert sind: stets ist eine „angemessene“ Ausbildungsvergütung zu zahlen. Auszubildende, deren Vergütung nicht nach diesen Grundsätzen bemessen worden ist, können daher grds. weitere Zahlungsforderungen erheben.

Aufgrund des Ausschlusses einer geltungserhaltenden Reduktion besteht auf der anderen Seite für Pflegeeinrichtungen, die die Ausbildungsvergütung nicht an einschlägigen Tarifverträgen orientieren, die Gefahr von Nachforderungen ihrer Auszubildenden. Ist, wie im Fall des Arbeitsgerichts Magdeburg, keine wirksame Verfallklausel vereinbart, kommen schnell hohe Summen zusammen. Aus Sicht der Ausbildenden sollte daher unbedingt Wert auf eine entsprechende Gestaltung des Ausbildungsvertrages gelegt werden.

[UPADTE 30.01.2013: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen-Anhalt hat die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 26. April 2012 – 3 Sa 430/10 zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Die daraufhin vom Beklagten erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 11. Dezember 2012 – 3 AZN 1999/12 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das BAG unter anderem auch auf die das von uns erstrittene Urteil vom 23. August 2011 – 3 AZR 575/09 verwiesen.]

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Dazu siehe auch:

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Diakonie muss 28.000 Euro Ausbildungsvergütung nachzahlen

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Diakonie muss 28.000 Euro Ausbildungsvergütung nachzahlen. Dazu hat am 20.10.2010 das ArbG Magdeburg zu Az. 7 Ca 4138/09 entschieden. Fragen Sie den Anwalt für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Diakonie muss 28.000 Euro Ausbildungsvergütung nachzahlen. Dazu hat am 20.10.2010 das ArbG Magdeburg zu Az. 7 Ca 4138/09 entschieden. Fragen Sie den Anwalt für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei