Ausschlussfrist bei Vergleichsverhandlungen gehemmt? Dazu hat am 20.06.2018 das BAG zu Az. 5 AZR 262/17 entschieden. Und zwar ging es um eine arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, die verlangt dass ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis zur Vermeidung seines Verfalles innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht werden muss. Die Ausschlussfrist, so das BAG, sei in entsprechender Anwendung des § 203 Satz 1 BGB gehemmt ist, solange die Parteien vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen führen. Entsprechend § 209 BGB werde der Zeitraum, während dessen die Vergleichsverhandlungen andauern, in die Ausschlussfrist nicht eingerechnet. Auf arbeitsvertragliche Ausschlussfristen finde § 203 Satz 2 BGB, der bestimme, dass die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintreffe, keine entsprechende Anwendung.
Was ist passiert?
Vom 01.01.2014 bis zum 31.07.2015 war der klagende Arbeitnehmer beim beklagten Arbeitgeber als technischer Sachbearbeiter beschäftigt und verdiente zuletzt 4.361 Euro brutto monatlich. Der Arbeitsvertrag des Klägers enthält eine Klausel zu Ausschlussfristen. Danach sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich gegenüber der Gegenseite geltend zu machen. Außerdem müssen danach diese Ansprüche bei Ablehnung innerhalb von weiteren drei Monaten ab Zugang der Ablehnung bei Gericht anhängig gemacht werden müssen, ansonsten sie verfallen. Der Kläger forderte vom beklagten Arbeitgeber mit Schreiben vom 14.09.2015 die Abgeltung von 32 Urlaubstagen mit einem Gesamtbetrag von 6.387,52 Euro brutto. Außerdem forderte er weitere 4.671,88 Euro brutto als Vergütung von 182,25 Überstunden, die sich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers angesammelt hätten.
Mit Schreiben vom 28.09.2015 lehnte der beklagte Arbeitgeber die Ansprüche ab, wies allerdings darauf hin, er strebe eine einvernehmliche Lösung an. Die Parteien führten in der Folgezeit über die von ihnen beauftragten Rechtsanwälte Vergleichsverhandlungen. Diese dauerten bis zum 25.11.2015 an, blieben jedoch erfolglos. Und zwar erhob der klagende Arbeitnehmer daraufhin am 21.01.2016 Klage, mit der er seine Ansprüche weiterverfolgte. Das Arbeitsgericht Nürnberg, Urt. v. 09.02.2017 – 11 Ca 340/16 – hatte die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urt. v. 09.05.2017 – 7 Sa 560/16 – hatte die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts seien die Ansprüche des Klägers verfallen, weil er sie nicht fristgerecht gerichtlich geltend gemacht habe.
Ausschlussfrist bei Vergleichsverhandlungen gehemmt? Dazu das BSG:
Ausschlussfrist bei Vergleichsverhandlungen gehemmt?
Der Revision des Klägers hat das BAG stattgegeben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Und zwar kann nach Auffassung des BAG mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts die Klage nicht abgewiesen werden. Die dreimonatige Ausschlussfrist zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche habe der Kläger gewahrt. Und zwar, weil sie für die Dauer der Vergleichsverhandlungen entsprechend § 203 Satz 1 BGB gehemmt gewesen sei.
Der Revision des klagenden Arbeitnehmers hat das BAG stattgegeben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts kann nach Auffassung des BAG die Klage nicht abgewiesen werden. Die dreimonatige Ausschlussfrist zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche habe der Kläger gewahrt, weil sie für die Dauer der Vergleichsverhandlungen entsprechend § 203 Satz 1 BGB gehemmt gewesen sei. Es sei nicht darüber zu entscheiden gewesen, ob die Verfallklausel insgesamt unwirksam sei. Und zwar, weil sie den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich ausnehme. Mangels Feststellungen des Landesarbeitsgerichts könne zu dem vom Kläger behaupteten Arbeitszeitkonto und dessen Saldo nicht selbst entschieden werden, som das BAG. Außerdem nicht zu den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offenen Urlaubstagen.
Quellen: Pressemitteilung des BAG Nr. 32/2018 v. 20.06.2018 und Juris das Rechtsportal
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Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Ausschlussfrist bei Vergleichsverhandlungen gehemmt? Dazu hat das BAG am 20.06.2018 zu Aktenzeichen 5 AZR 262/17 entschieden.