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„Ein für alle Male abgefunden“ als Erbverzicht auszulegen? Dazu hat das OLG Hamm am 22.07.2014 – 15 W 92/14 entschieden. Dabei geht es um die Erklärung eines Abkömmlings nach dem Tode seines Vaters in einem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag mit seiner Mutter, er sei mit der Zahlung eines bestimmten Betrages „vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“. Dazu stellt sich die Frage, ob dies als Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht nach dem Tode der Mutter auszulegen ist.

Was ist passiert?

Historie:

Der 1991 im Alter von 62 Jahren verstorbene Familienvater aus Bergkamen wurde von seiner 1935 geborenen Ehefrau und seinen beiden Kindern, einer 1960 geborenen Tochter und einem 1972 geborenem Sohn, beerbt. Mit den Kindern schloss die Ehefrau im Jahre 1991 einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag. Nach dem Vertrag erwarb der Sohn gegen die Zahlung von insgesamt 100.000 DM den Erbteil seiner Schwester.

Vertragliche Regelung:

In dem Vertrag heißt es u.a., die Schwester erkläre mit der Zahlung „vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“ zu sein. Im Jahre 2013 verstarb die Mutter, ohne ein Testament zu hinterlassen. Der Sohn hat daraufhin einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein beantragt. Dem ist seine Schwester mit der Begründung entgegengetreten, sie sei gesetzliche Miterbin geworden, auf ihr Erbrecht nach ihrer Mutter habe sie im Jahre 1991 nicht verzichtet.


Das AG Kamen hatte der Schwester in erster Instanz Recht gegeben.

„Ein für alle Male abgefunden“ als Erbverzicht auszulegen? Dazu das OLG Hamm:

Das OLG Hamm hat dem Sohn Recht gegeben und die Voraussetzungen für die Erteilung des von ihm beantragten Erbscheins für festgestellt erachtet. Bei der Auslegung, ob die in einem Vertrag getroffene Verfügungen einen Erbverzicht im Sinne des § 2346 BGB darstellt, sei der von den Vertragspartnern erklärte übereinstimmende Wille nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Schwester in dem im Jahre 1991 abgeschlossenen Erbauseinandersetzungsvertrag auf ihr gesetzliches Erbe nach dem Tode ihrer Mutter verzichtet.

Vertragsbestimmung zum Verzicht:

Der Verzicht ergebe sich aus der Vertragsbestimmung, nach der die Schwester nach Zahlung eines bestimmten Betrages „ein für alle Male abgefunden sei“. Insoweit sei nicht erforderlich, dass der Vertrag den Begriff „Erbverzicht“ verwende. Es sei ausreichend, wenn sich der Verzichtswille aus dem Inhalt des Vertrages ergebe. Hiervon sei nach dem Vertragswortlaut auszugehen.

„Ein für alle Male abgefunden“ als Erbverzicht auszulegen? Im Einzelnen zur Vertragsbestimmung:

Die in Frage stehende Vertragsbestimmung beziehe sich auf das „elterliche Vermögen“. Sie lasse so erkennen, dass nicht nur der väterliche Nachlass geregelt werden solle. Die weiteren Formulierungen „unter Lebenden und von Todes wegen“ sowie „ein für alle Male abgefunden“, sprächen dafür, dass das Erbrecht nach Vater und Mutter endgültig geregelt werden solle. Und dass danach die Schwester nach dem Tode der Mutter nichts mehr zu erwarten haben sollte. Dieses Verständnis müsse auch einem juristischen Laien klar vor Augen stehen.

Berücksichtigung des weiteren Vertragsinhaltes:

Der weitere Vertragsinhalt ergebe keine Anhaltspunkte für ein anderes Auslegungsergebnis. Der Vertrag enthalte vielmehr Regelungen zum Erbrecht des Sohnes nach dem Tode der Mutter. Dies spreche dafür, dass er auch das Erbrecht der Tochter insoweit habe regeln sollen. Abgesehen davon sei den Vertragsbeteiligten klar gewesen, dass die an die Tochter zu leistenden Zahlungen aus dem elterlichen Vermögen bestritten werden würden. Der noch in der Ausbildung befindliche Sohn habe nicht über die erforderlichen Geldmittel verfügt. Und die Tochter sollte im Ergebnis gestellt werden, als habe sie ihren Erbanteil von ¼ nach dem Tode des Vaters nahezu verdoppelt.

„Ein für alle Male abgefunden“ als Erbverzicht auszulegen? Was lernen wir daraus?

Die Entscheidung des OLG Hamm verdient Zustimmung.
Sofern vertragliche Regelungen in bestimmten Fällen nicht dem Wortlaut nach feststehenden Rechtsbegriffen zugeordnet werden können, ist auszulegen. Es sei dann durch Auslegung zu ermitteln, ob die Parteien nicht letztlich das gewollt haben, was diesen Rechtsbegriff ausfüllt.

Im vorliegenden Fall geht es dabei um den Rechtsbegriff des Erbverzichts, der sich dem Wortlaut nach nicht im Vertrag wiederfindet. Die vom OLG Hamm vorgenommene Auslegung des Vertrages führt zu einem nachvollziehbaren und nicht zu beanstandenden Ergebnis. Und zwar, dass sich aus dem Inhalt der vertraglichen Regelungen ein Erbverzicht der Schwester ergibt.

Quelle: Juris das Rechtsportal

„Ein für alle Male abgefunden“ als Erbverzicht auszulegen?

Siehe auch: https://raheinemann.de/olg-hamm-testament-kann-auch-ein-als-vollmacht-bezeichnetes-schriftstueck-sein/ und https://raheinemann.de/darf-vater-ueber-das-sparguthaben-des-kindes-verfuegen/ und https://raheinemann.de/erblasser-mit-alzheimerdemenz-testierunfaehig/ und https://raheinemann.de/sportwagen-als-abfindung-gegen-erbverzicht/

und

Geht erben auch ohne Erbschein?

Marko Rummel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht

"Ein für alle Male abgefunden" als Erbverzicht auszulegen? Dazu hat das OLG Hamm am 22.07.2014 - 15 W 92/14 entschieden.
Rechtsanwalt Marko Rummel: „Ein für alle Male abgefunden“ als Erbverzicht auszulegen? Dazu hat das OLG Hamm am 22.07.2014 – 15 W 92/14 entschieden.