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Anspruch auf bezahlte Raucherpausen? Dazu hat das LArbG Nürnberg mit Urteil vom 05.08.2015 – 2 Sa 132/15, entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist die Raucherpausen seiner Mitarbeiter zu vergüten. Dies selbst dann, wenn es im Betrieb üblich ist, dass für die Raucherpausen das Entgelt weitergezahlt wird, ohne die genaue Häufigkeit und Dauer der Pausen zu kennen.

Was ist passiert?

Anspruch auf bezahlte Raucherpausen? Zu dieser Frage hatte das LArbG Nürnberg über folgenden Sachverhalt entschieden:

Der Lagerarbeiter und Staplerfahrer arbeitete als Arbeitnehmer in einem Betrieb, in dem es sich eingebürgert hatte, dass die Mitarbeiter zum Rauchen ihren Arbeitsplatz verlassen durften, ohne am Zeiterfassungsgerät ein- und auszustempeln. Dementsprechend zog der Arbeitgeber für diese Raucherpausen auch keinen Lohn ab.

Anspruch auf bezahlte Raucherpausen? Im Jahr 2012 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung (BV) über das Rauchen im Unternehmen. Hierin wurde unter anderem festgelegt, dass die Raucher – die nur außerhalb des Gebäudes auf einer Raucherinsel rauchen durften – sich für die Raucherpause aus- und wieder einstempeln müssen. Nachdem ihm sein Arbeitgeber in der Folgezeit regelmäßig Beträge für die Rauchpausen von seinem Lohn abgezogen hatte, klagte der Arbeitnehmer.

Anspruch auf bezahlte Raucherpausen? Dazu das LArbG Nürnberg:

Die Entscheidung

Das LArbG Nürnberg hat die Klage abgewiesen.

Kein Vertrauensschutz

Anspruch auf bezahlte Raucherpausen? Das LArbG Nürnberg verneinte diese Frage im vorliegenden Fall. Der Mann hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass nach Inkrafttreten der BV für Raucherpausen kein Lohn abgezogen würde. Er könne sich auch nicht auf eine sog. betriebliche Übung (§ 151 BGB) berufen. Bei den rauchenden Mitarbeitern reduziere sich die Arbeitsleistung täglich um rund 60 bis 80 Minuten, wie der Arbeitnehmer selbst angegeben habe. Dass der Betrieb das geduldet habe, ändere nichts daran, dass die Mitarbeiter die Raucherpausen eigenmächtig in Anspruch genommen hätten.

Verletzung der Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis

Anspruch auf bezahlte Raucherpausen? Dass die Arbeitnehmer die Raucherpausen eigenmächtig in Anspruch genommen hätten, stelle eine Verletzung der Hauptleistungspflicht durch die Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis dar.

Ungleichbehandlung

Anspruch auf bezahlte Raucherpausen? Darüber hinaus sei auf die Ungleichbehandlung von Rauchern und Nichtrauchern hinzuweisen, da den Rauchern zusätzliche bezahlte Pausen gewährt worden seien. Ein „schützenswertes Vertrauen“, dass dieser gleichheitswidrige Zustand beibehalten werde, habe nicht entstehen können.

Was lernen wir daraus?

Anspruch auf bezahlte Raucherpausen? Die Entscheidung des LArbG Nürnberg verdient Zustimmung. Der gleichheitswidrige Zustand hinsichtlich der bestehenden Ungleichbehandlung von Rauchern und Nichtrauchern konnte kein schützenswertes Vertrauen entstehen lassen.

Quelle: Pressemitteilung des DAV ArbR 01/16 v. 07.01.2016 in Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Anspruch auf bezahlte Raucherpausen? Dazu hat das LArbG Nürnberg mit Urteil vom 05.08.2015 – 2 Sa 132/15, entschieden. Fragen Sie dazu den Anwalt für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei