Kein Lasertag für Kinder unter 14 Jahren? Dazu hat das VG München am 07.12.2017, M 18 S 17.3702, entschieden. Und zwar dürfen Kinder unter 14 Jahren nicht am Lasertag-Spiel in einer Halle im Raum Ingolstadt teilnehmen, so das VG München in seinem Beschluss über einen Eilantrag.
Was ist passiert?
Dem Betreiber einer Lasertaganlage wurde von der Stadt Ingolstadt aus Jugendschutzgründen untersagt, Personen unter 14 Jahren Zutritt zu gewähren. Beim Lasertag-Spiel versuchen Spieler, mit einem speziellen Laserpointer Gegenspieler oder andere Ziele zu treffen. Treffer werden auf den von den Spielern getragenen Westen blinkend angezeigt. Auf Kinder Kindern könne dieses Spel nach Ansicht der Stadt Ingolstadt desensibilisierende und aggressionssteigernde Wirkung haben. Dagegen stelle nach Ansicht des Betreibers das Lasertag-Spiel eine Weiterentwicklung hergebrachter Fangspiele („Räuber und Gendarm“) und Ballspiele (Brennball, Völkerball) dar.
Kein Lasertag für Kinder unter 14 Jahren? Dazu das VG München
Die Entscheidung
Den Eilantrag gegen das Zutrittsverbot zu der Lasertaganlage für unter 14-jährige Personen hat das VG München abgelehnt.
Kein Lasertag für Kinder unter 14 Jahren? Keine Entscheidung nach Aktenlage möglich
Ob eine Gefährdung nach § 7 JuSchG für unter 14-Jährige generell und unter 18-Jähriger bei Nichteinhaltung der Auflagen des Bescheides durch das Lasertag-Spielen im konkreten Betrieb des Antragsstellers anzunehmen ist, könne nach Aktenlage nicht entschieden werden, so das VG München.
Kein Lasertag für Kinder unter 14 Jahren? Das überwiegende Interesse
Sollte der eingelegte Rechtsbehelf in der Hauptsache Aussicht auf Erfolg haben, überwiege regelmäßig das Suspensivinteresse des Antragstellers. Sollte sich jedoch ergeben, dass die Klage in der Hauptsache voraussichtlich unbegründet ist, überwiege regelmäßig das Vollzugsinteresse des Antraggegners.
Nach erfolgter Güterabwägung konnte nach Auffassung des Verwaltungsgerichts mangels entsprechender empirischer Studien im Eilverfahren keine abschliessende Klärung erfolgen, ob das Lasertag-Spiel für die psychologische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen als eine moderne Variante hergebrachter Spiele einzuordnen oder als verfremdetes, die psychologische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigendes Kriegsspiel anzusehen ist. Zudem bestehe noch Klärungsbedarf hinsichtlich des konkreten Betriebskonzeptes der Anlage. Und zwar müssten die finanziellen Interessen des Betreibers hinter dem Schutz der seelischen und geistigen Gesundheit von Kindern unter 14 Jahren zurückstehen. Der Betreiber müsse daher etwaige durch das Zutrittsverbot entstehende Umsatzeinbußen bis zur gerichtlichen Klärung in der Hauptsache hinnehmen.
Quellen: Pressemitteilung des VG München v. 15.12.2017 und Juris das Rechtsportal
Kein Lasertag für Kinder unter 14 Jahren?
Siehe auch: https://raheinemann.de/besserer-schutz-fuer-kinder-bei-familienstreitigkeiten-innerhalb-der-eu/ und https://raheinemann.de/haftung-des-aufsichtspflichtigen-fuer-fahrradfahrende-kinder/ und https://raheinemann.de/koennen-kinder-namen-des-lebensgefaehrten-der-mutter-annehmen/ und https://raheinemann.de/bundesrat-will-ausweitung-des-kinderlaerm-privilegs/und https://raheinemann.de/darf-vater-ueber-das-sparguthaben-des-kindes-verfuegen/ und https://raheinemann.de/haftung-des-aufsichtspflichtigen-fuer-fahrradfahrende-kinder/ und https://raheinemann.de/elternhaftung-fuer-nicht-autorisierte-anschlussnutzung-der-kinder/ und https://raheinemann.de/digitaler-hausfriedensbruch-soll-strafbar-sein/