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Haften Eltern für ihre Kinder bei Telefonnutzung? Dazu hat am 06.04.2017, Az.: III ZR 368/16, der BGH entschieden. Und zwar haftet der Inhaber eines Telefonanschlusses für dessen Nutzung durch einen von ihm hierfür nicht autorisierten Dritten im Rahmen eines „Pay by Call-Verfahrens“ nicht, so der BGH. Weiterhin entschied der BGH, dass die Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist durch Verfügung des Vorsitzenden keiner Unterschrift bedarf.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Haften Eltern für ihre Kinder bei Telefonnutzung? Zu dieser Frage hat der BGH über folgenden Sachverhalt entschieden

Die Klägerin macht gegen die Beklagte, die Beklagte Inhaberin eines Festnetztelefonanschlusses ist, aus abgetretenem Recht einen Entgeltanspruch für die Nutzung des Anschlusses im Rahmen des „Pay by Call-Verfahrens“ über eine Premiumdienstenummer (0900) geltend. Von dem damals 13-jährigen Sohn der Beklagten wurden die entsprechenden insgesamt 21 Anrufe getätigt, die aus der Teilnahme an einem zunächst kostenlosen Computerspiel herrühren, in dessen Verlauf zusätzliche Funktionen gegen sog. Credits freigeschaltet werden konnten. Die „Credits“ konnten entgeltlich erworben werden. Unter anderem durch die Nutzung des auf der Internetseite der Spielebetreiberin angegebenen telefonischen Premiumdienstes konnte die Zahlung erfolgen, der von dem abtretenden Unternehmen betrieben wurde. Dem Sohn der Beklagten standen nach Durchführung der Anrufe unter seinem Benutzerkonto jeweils die gewünschten „Credits“ zur Verfügung. Die Abrechnung erfolgte über die Telefonrechnung der Beklagten. Von der Klägerin werden die angefallenen Beträge i.H.v. 1.253,93 Euro geltend gemacht.

Die Vorinstanzen

Haften Eltern für ihre Kinder bei Telefonnutzung? Das Amtsgericht Delmenhorst hatte diese Frage im entschiedenen Fall bejaht und der Klage mit Urt. v. 12.05.2015 – 45 C 5298/13 (VI) – stattgegeben. Hiergegen hatte die Beklagte beim Landgericht Oldenburg, Urt. v. 30.06.2016 – 1 S 315/15 Berufung eingelegt und die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. In der Verfahrensakte ist eine vom Kammervorsitzenden unterschriebene Fristverlängerungsverfügung nicht enthalten. Innerhalb der beantragten längeren Frist hat die Beklagte das Rechtsmittel begründet. Nachträglich hat der Vorsitzende der Berufungskammer in der Akte vermerkt, dass er die Rechtsmittelbegründungsfrist antragsgemäß verlängert habe. Die Berufung hatte das Landgericht für zulässig, aber unbegründet gehalten und diese zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Haften Eltern für ihre Kinder bei Telefonnutzung? Dazu der BGH

Die Entscheidung

Die Urteile des Landgerichts und des Amtsgerichts hat der BGH aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Wirksame Fristverlängerung

Haften Eltern für ihre Kinder bei Telefonnutzung? Die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeit der Berufung der Beklagten hat der BGH zunächst bejaht. Die Begründung des Rechtsmittels ist rechtzeitig eingegangen, da die hierfür laufende Frist wirksam gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO verlängert wurde. Ob der Vorsitzende der Berufungskammer die Fristverlängerungsverfügung unterschrieben hatte ist nicht erforderlich gewesen, aufzuklären. Eine solche Verfügung bedarf nach Ansicht des BGH keiner Unterschrift bedarf. Es reicht aus, dass hinreichend sicher feststeht, dass eine entsprechende Entscheidung des Vorsitzenden des Rechtsmittelgerichts ergangen ist.

Keine Zurechnung

Haften Eltern für ihre Kinder bei Telefonnutzung? In der Sache verneinte der BGH im vorliegenden Fall diese Frage. Und zwar stehe der Klägerin kein Zahlungsanspruch zu. Dieser seien etwaige auf den Abschluss eines Zahlungsdienstevertrags gerichtete konkludente Willenserklärungen des Sohns der Beklagten, die dieser durch Anwahl der Premiumdienstenummer abgegeben haben könnte, nicht zuzurechnen. Das Kind sei weder von seiner Mutter bevollmächtigt gewesen noch lägen die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht vor. Eine Zurechnung der Erklärung des Sohns der Beklagten nach § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG scheide aus.

Haften Eltern für ihre Kinder bei Telefonnutzung? § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG nicht anwendbar

Auf Zahlungsdienste und die sich hieraus ergebenden Ansprüche des Dienstleisters finde diese Vorschrift keine Anwendung, auch wenn die Zahlung über eine Premiumdienstenummer veranlasst worden sei und die Abrechnung über die Telefonrechnung erfolgen solle. Die für Zahlungsdienste geltenden speziellen Regelungen für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge gingen § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG vor. Der Berechtigte schulde allenfalls Schadensersatz aber jedenfalls keinen Aufwendungsersatz (vgl. insbesondere § 675u BGB). Bei Anwendung von § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG würden die Regelungen über nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf durch die Inanspruchnahme eines Premiumdienstes veranlasste Zahlungsvorgänge unterlaufen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 52/2017 v. 06.04.2017 und Juris das Rechtsportal

Haften Eltern für ihre Kinder bei Telefonnutzung? Siehe auch:

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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