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Ablehnung eines Teilzeitantrages bei Elternzeitvertretung möglich? Dazu hat am 15.03.2018 das ArbG Köln zu Az. 11 Ca 7300/17 entschieden, dass der Arbeitgeber einen Teilzeitantrag in der Elternzeit nicht ohne weiteres deshalb ablehnen kann, weil er eine Vertretungskraft für die Dauer der Elternzeit eingestellt hat.

Was ist passiert?

Die Arbeitnehmerin klagte gegen den Arbeitgeber auf Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit. Bereits vor dem Mutterschutz hatte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin eine Ersatzkraft für die geplante aber noch nicht beantragte Elternzeit eingestellt, um eine Einarbeitung zu ermöglichen. Dann kündigte die Arbeitnehmerin Nach der Geburt des Kindesmit der Beantragung der Elternzeit zugleich an, im zweiten Jahr der Elternzeit in Teilzeit mit 25 Stunden pro Woche arbeiten zu wollen. Als die Klägerin im zweiten Jahr der Elternzeit den Arbeitgeber erneut darauf ansprach, lehnte dieser die begehrte Teilzeitbeschäftigung unter Verweis auf die eingestellte Vertretungskraft ab.

Ablehnung eines Teilzeitantrages bei Elternzeitvertretung möglich? Dazu das ArbG Köln:

Das ArbG Köln hat der Klage stattgegeben.

Und zwar kann der Arbeitgeber nach Auffassung des Arbeitsgerichts einen Teilzeitantrag in der Elternzeit grundsätzlich nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Grundsätzlich gehöre zu diesen Gründen auch die Einstellung einer Ersatzkraft für die Dauer der Elternzeit. Ein Arbeitgeber, der Kenntnis von einem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers habe, habe jedoch die Befristung der Ersatzkraft entsprechend anzupassen. Und zwar werde dem Arbeitnehmer nach der gesetzlichen Regelung nicht zugemutet, bereits vor der Geburt verbindliche Erklärungen zu einer Elternzeit abzugeben. Der Arbeitgeber sei deshalb gehalten, diese Erklärungen abzuwarten, bevor er sich an eine Ersatzkraft binde. Andernfalls könne er den Teilzeitwunsch nicht aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim LArbG Köln eingelegt werden.

Quellen: Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen v. 02.05.2018 und Juris das Rechtsportal

Ablehnung eines Teilzeitantrages bei Elternzeitvertretung möglich?

Siehe auch: https://raheinemann.de/berechnung-entschaedigung-fuer-waehrend-elternzeit-gekuendigte-vollzeitarbeitnehmer/ und https://raheinemann.de/muss-der-arbeitgeber-verlaengerung-der-elternzeit-zustimmen/ und https://raheinemann.de/darf-arbeitgeber-urlaubsansprueche-aus-elternzeit-kuerzen/ und https://raheinemann.de/arbeitslosengeld-bei-elternzeit-nach-drittem-lebensjahr-des-kindes/ und https://raheinemann.de/anspruch-auf-elternzeit-nur-nach-schriftlichem-verlangen/ und https://raheinemann.de/zustimmung-des-arbeitgebers-bei-verlaengerung-der-elternzeit/

RH

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Ablehnung eines Teilzeitantrages bei Elternzeitvertretung möglich? Dazu hat am 15.03.2018 das ArbG Köln zu Az. 11 Ca 7300/17 entschieden.