Berechnung Entschädigung für während Elternzeit gekündigte Vollzeitarbeitnehmer.
- Dazu zunächst die Pressemitteilung des EuGH Nr. 60/2019 zu dessen Entscheidung vom 08.05.2019:
Worum geht es?
Dabei geht es um die Berechnung der Entschädigungen für Entlassung und Wiedereingliederung, die einem Arbeitnehmer im Elternurlaub zu zahlen sind.
Berechnung Entschädigung für während Elternzeit gekündigte Vollzeitarbeitnehmer – Dazu der EuGH:
Nach Ansicht des EuGH hat die Berechnung hat nach Ansicht des EuGH auf der Grundlage des Vollzeitentgelts zu erfolgen.
Eine nationale Regelung, welche hiergegen verstoße – so der EuGH -, führe zu einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.
Quellen: Pressemitteilung des EuGH Nr. 60/2019 v. 08.05.2019, Juris das Rechtsportal
2. Weiterhin die Entscheidung des EuGH vom 08.05.2019, Az. C-486/18 laut beck-aktuell HEUTE IM RECHT: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/eugh-entlassungsentschaedigung-fuer-in-elternteilzeit-gekuendigte-vollzeitarbeitnehmer-auf-vollzeitbasis-zu-zahlen:
Die Berechnung von Entlassungsentschädigungen und Zuwendungen für einen Wiedereingliederungsurlaub von Vollzeitarbeitnehmern, bei denen eine Kündigung während einer Elternteilzeit erfolgt ist, haben auf der Grundlage des Vollzeitgehalts zu erfolgen. Dazu der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 08.05.2019. Eine dagegen verstoßende nationale Regelung rufe eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts hervor. Und zwar, weil deutlich mehr Frauen als Männer einen Elternurlaub auf Teilzeitbasis in Anspruch nehmen (Az.: C-486/18).
Berechnung Entschädigung für während Elternzeit gekündigte Vollzeitarbeitnehmer – Entschädigung berücksichtigte Teilzeitentgelt
Berechnung Entschädigung für während Elternzeit gekündigte Vollzeitarbeitnehmer.
Die Ausgangsklägerin war bei Praxair MRC unbefristet als Vertriebsassistentin in Vollzeit beschäftigt. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes nahm sie Elternteilzeit mit einer um ein Fünftel reduzierten Arbeitszeit. Während der Elternteilzeit wurde ihr im Rahmen einer Massenentlassung aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. Sie erklärte sich mit einem neunmonatigen Wiedereingliederungsurlaub einverstanden. Nach ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen klagte sie gegen die Berechnung der Entlassungsentschädigung und der Zuwendung für einen Wiedereingliederungsurlaub, die (teilweise) auf Basis des geringeren Entgelts während der Teilzeitbeschäftigung erfolgt war.
Berechnung der Entlassungsentschädigung muss laut EuGH aber auf Basis des Vollzeitentgelts erfolgen
Berechnung Entschädigung für während Elternzeit gekündigte Vollzeitarbeitnehmer.
Die Entlassungsentschädigung eines unbefristet in Vollzeit angestellten Arbeitnehmers, dem während einer Elternteilzeit gekündigt wird, sei, so der EuGH, vollständig auf der Grundlage des Vollzeitentgelts zu zahlen. Wenn man dann das geringere Teilzeitentgelt berücksichtigt werde, so bedeute dies einen Verstoß gegen die Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub. Andernfalls davon absehen, Elternurlaub zu nehmen und Arbeitgeber sich dagegen veranlasst sehen, zunächst die in Elternurlaub befindlichen Arbeitnehmer zu kündigen. Das würde den Zweck der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub verfehlen. Deren Ziel sei nämlich eine bessere Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben, so der EuGH.
Die streitbefangene Regelung führe auch zu einer mittelberen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, da aufgrund dessen deutlich mehr Frauen als Männer motiviert sind Elternteilzeit zu nehmen und dies auch täten.
Auch die Berechnung für eine Zuwendung für einen Wiedereingliederungsurlaub habe, so der EuGH, auf der Grundlage des Vollzeitentgelts zu erfolgen.
Quellen: Pressemitteilung des EuGH Nr. 60/2019 v. 08.05.2019, Juris das Rechtsportal und beck-aktuell HEUTE IM RECHT: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/eugh-entlassungsentschaedigung-fuer-in-elternteilzeit-gekuendigte-vollzeitarbeitnehmer-auf-vollzeitbasis-zu-zahlen
RH
Berechnung Entschädigung für während Elternzeit gekündigte Vollzeitarbeitnehmer. Dazu das Urteil des EuGH vom 08.05.2019, Az. C-486/18.