Abrechnungsbetrug bei Einsatz nicht examinierter Pflegekräfte? Dazu hat am 17.11.2004, 22 Js 13439/99 – 5 Ls VII, das AG Bensheim entschieden. Und zwar erfüllt die Abrechnung von Leistungen der Behandlungspflege, die durch nicht examiniertes Personal erbracht worden sind, den Straftatbestand des Betruges gemäß § 263 StGB, so das AG Bensheim.
Was ist passiert?
Die Angeklagte war Inhaberin eines ambulanten Pflegedienstes. Sie war vertraglich verpflichtet, Leistungen der Behandlungspflege nur durch examiniertes Personal zu erbringen. Um sich höhere Einnahmen zu verschaffen, rechnete sie gleichwohl in 87 Fällen Leistungen ab, die durch nicht examiniertes Personal erbracht worden waren.
Abrechnungsbetrug bei Einsatz nicht examinierter Pflegekräfte? Dazu das AG Bensheim:
Das Gericht hat durch dieses Verhalten den Straftatbestand des gewerbsmäßigen Betruges gemäß §§ 263 Abs. 1 und 3, 53 StGB für verwirklich gesehen. Die durch nicht examiniertes Personal erbrachten Leistungen der Behandlungspflege seien nicht abrechnungsfähig gewesen. Überdies seien in der Vergütung für die Behandlungspflege die höheren Lohnkosten für examiniertes Personal enthalten.
Vor dem Hintergrund des eingetreten Schadens und der Vielzahl der Fälle hat es eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten ausgesprochen. Dabei hat das Gericht u.a. strafmildernd berücksichtigt, dass die Angeklagte umfassend geständig war.
Abrechnungsbetrug bei Einsatz nicht examinierter Pflegekräfte? Was lernen wir daraus?
Wie bisher kann nur dazu angeraten werden, die vertraglichen Vorgaben hinsichtlich des für die Leistungserbringung zulässigen Personals einzuhalten. Und zwar drohen neben möglichen Folgen vertraglicher Art in Form der Kündigung des Versorgungsvertrages mit der Krankenkasse auch strafrechtliche Folgen. Auch wenn die Frage der Abrechnungsfähigkeit der erbrachten Leistungen vorrangig eine vertragliche Frage ist, hat das AG Bensheim hierin eine tatbestandsmäßige Täuschungshandlung erblickt.
Abrechnungsbetrug bei Einsatz nicht examinierter Pflegekräfte?
Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/sg-berlin-leistungskuerzungen-wegen-pflegebetruges-rechtmaessig/ und https://raheinemann.de/freiheitsstrafe-wegen-abrechnung-nicht-erbrachter-pflegedienstleistungen/ und https://raheinemann.de/duerfen-pflegedienste-ausserhalb-des-oertlichen-einzugsbereichs-pflegen/ und https://raheinemann.de/faelschung-von-impfpaessen-nicht-strafbar/ und https://raheinemann.de/ex-lehrerin-erhaelt-freiheitsstrafe-wegen-betrug-mit-gefaelschten-rezepten/ und https://raheinemann.de/ohne-vorsatz-keine-verurteilung-bei-verwendung-von-falschem-attest/ und https://raheinemann.de/muss-ehemann-sein-haus-fuer-pflege-der-ehefrau-verwerten/ und https://raheinemann.de/arzt-fuer-patientensuizid-strafrechtlich-verantwortlich/