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Elternurlaubszeit für bezahlte Jahresurlaubsansprüche relevant? Dazu hat am 04.10.2018 der EuGH zu Az. C-12/17 folgendes entschieden: Die Zeit, in der sich der Arbeitnehmer im Elternurlaub befunden hat, muss bei der Festsetzung der Dauer des Jahresurlaubs nicht als Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung berücksichtigt werden.

Was ist passiert?

Elternurlaubszeit für bezahlte Jahresurlaubsansprüche relevant? Der Sachverhalt

Vom 01.10.2014 bis 03.02.2015 nahm Frau M.D., Richterin am Tribunal Botoșani (LG Botoșani), Mutterschaftsurlaub. Außerdem nahm sie vom 04.02. bis 16.09.2015 Elternurlaub für die Erziehung eines Kindes im Alter von unter zwei Jahren. Ihr Arbeitsverhältnis war Während dieses Zeitraums ausgesetzt.

30 Tage bezahlten Jahresurlaub nahm sie vom 17.09. bis 17.10.2015.

Elternurlaubszeit für bezahlte Jahresurlaubsansprüche relevant? Gerichtliche Geltendmachung

Frau M.D. beantragte beim Gericht ihrer Verwendung, ihr den Restanspruch von fünf Tagen bezahltem Jahresurlaub für 2015 zu gewähren. Das Gericht ihrer Verwendung sieht auf der Grundlage des rumänischen Rechts einen Anspruch auf 35 Tage bezahlten Jahresurlaub vor.

Elternurlaubszeit für bezahlte Jahresurlaubsansprüche relevant? Entscheidung des Landgerichts Botosani

Diesen Antrag lehnte das Tribunalul Botoșani (Landgericht Botoșani) ab. Nach rumänischem Recht sei die Dauer des bezahlten Jahresurlaubs, so das LG, an die Zeit tatsächlicher Arbeitsleistung innerhalb des laufenden Jahres gebunden. Außerdem sei die Dauer des Elternurlaubs, der ihr 2015 gewährt wurde, bei der Berechnung der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht als Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung zu sehen.

Elternurlaubszeit für bezahlte Jahresurlaubsansprüche relevant? Klage vor rumänischen Gerichten

Frau M.D. hat dagegen Klage bei den rumänischen Gerichten erhoben. Die Curtea de Apel Cluj (Berufungsgerichtshof Cluj, Rumänien) fragt vor diesem Hintergrund den EuGH an. Dabei ging es um die Frage der Vereinbarkeit von Unionsrecht mit einer Bestimmung des nationalen Rechts. Insbesondere ging es bei dem Unionsrecht um die Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. 2003, L 299, 9. Speziell ging es um folgende Frage:

Wird bei der Festsetzung der Dauer des Jahresurlaubs die Zeit, in der sich der Arbeitnehmer im Elternurlaub befunden hat, nicht als Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung berücksichtigt?

Elternurlaubszeit für bezahlte Jahresurlaubsansprüche relevant? Dazu der EuGH:

Nach der Entscheidung des EuGH ist eine nationale Bestimmung wie folgt mit dem Unionsrecht vereinbar:

Wenn bei der Berechnung der Dauer des einem Arbeitnehmer gewährleisteten bezahlten Jahresurlaubs die Dauer eines von dem Arbeitnehmer genommenen Elternurlaubs (siehe BEEG) nicht berücksichtigt wird. Nach Auffassung des EuGH kann der Zeitraum eines Elternurlaubs einem Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung nicht gleichgestellt werden.

Jeder Arbeitnehmer, so der EuGH, hat nach dem Unionsrecht Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Dieser Anspruch sei ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union und bezwecke, dass dem Arbeitnehmer die Erholung ermöglicht werde. Der Anspruch beruhe auf der Prämisse, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet habe.

In bestimmten besonderen Situationen, in denen Arbeitnehmer nicht in der Lage seien, ihre Aufgaben zu erfüllen, könne ein Mitgliedstaat jedoch den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht von der folgenden Voraussetzung abhängig machen:

Und zwar, dass die Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet haben. Dies z.B., weil sie wegen einer ordnungsgemäß belegten Krankheit oder eines Mutterschaftsurlaubs fehlten. Frau M.D., die während des Bezugszeitraums Elternurlaub genommen habe, befinde sich jedoch nicht in einer solchen besonderen Lage.

Elternurlaubszeit für bezahlte Jahresurlaubsansprüche relevant? Der EuGH stellt in diesem Zusammenhang folgendes fest:

Zum einen ist das Eintreten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht vorhersehbar und vom Willen des Arbeitnehmers unabhängig. Ein Arbeitnehmer leide außerdem im Elternurlaub unter keinen durch eine Erkrankung hervorgerufenen physischen oder psychischen Beschwerden. Er befinde sich daher in einer anderen Lage.

Der Mutterschaftsurlaub  solle zum anderen dem Schutz der körperlichen Verfassung der Frau während und nach ihrer Schwangerschaft dienen. Außerdem solle er der besonderen Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der an Schwangerschaft und Entbindung anschließenden Zeit dienen. Diese Situation unterscheide sich also auch von der eines Arbeitnehmers im Elternurlaub.

Elternurlaubszeit für bezahlte Jahresurlaubsansprüche relevant? Der EuGH kommt unter diesen Umständen zu dem folgenden Ergebnis:

In einem Fall, wie dem des Ausgangsverfahrens, ist der Zeitraum des Elternurlaubs bei der Berechnung der Ansprüche des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub einem Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung nicht gleichzustellen.

Resümee des EuGH

Eine Bestimmung des nationalen Rechts sei demnach nach folgender Maßgabe mit dem Unionsrecht vereinbar:

Wenn bei der Berechnung der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub in einem Bezugszeitraum die Dauer eines von dem Arbeitnehmer in diesem Zeitraum genommenen Elternurlaubs keine Berücksichtigung als Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung findet.

Quellen: Pressemitteilung des EuGH Nr. 149/2018 v. 04.10.2018 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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