Anspruch auf Deliktszinsen gegen VW im Dieselskandal? Dazu hat der BGH am 30.07.2020 zu Az. VI ZR 397/19 entschieden, dass vom Dieselskandal betroffene Fahrzeugkäufer keinen Anspruch auf Verzinsung des für das Fahrzeug bezahlten Kaufpreises bereits ab Kaufpreiszahlung – Deliktszinsen – haben.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt
Anspruch auf Deliktszinsen gegen VW im Dieselskandal? Zu dieser Frage hatte derBGH über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Im August 2014 erwarb die Klägerin von einem Autohändler einen gebrauchten Pkw Golf VI 1,6 TDI, den die Beklagte mit einem Dieselmotor des Typs EA189 hergestellt hatte, mit einer Laufleistung von rund 23.000 km zu einem Preis von 15.888 Euro. Entsprechend der vom Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber der Beklagten ausgesprochene Verpflichtung, ließ die Klägerin das von der Beklagten entwickelte Software-Update im Jahr 2017 aufspielen.
Die Klägerin verlangt klageweise im Wesentlichen Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen ab Kaufpreiszahlung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.
Die Vorinstanzen
Anspruch auf Deliktszinsen gegen VW im Dieselskandal? Das LG Oldenburg hat dies verneint und die Beklagte mit Urteil v. 11.01.2019 – 3 O 1275/18 – im Wesentlichen nur zur Erstattung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsersatz Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verurteilt. Das OLG Oldenburg hat auf die Berufung der Klägerin mit Urteil v. 02.10.2019 – 5 U 47/19 – das Urteil des LG dahingehend abgeändert, dass es ihr Zinsen bereits ab Kaufpreiszahlung zugesprochen hat. Die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Berufung der Beklagten hat das OLG zurückgewiesen.
Anspruch auf Deliktszinsen gegen VW im Dieselskandal? Dazu der BGH
Die Entscheidung
Anspruch auf Deliktszinsen gegen VW im Dieselskandal? Vor dem BGH hatten beide Revisionen nur zum Teil Erfolg.
Anspruch aus § 826 BGB auf Erstattung des Kaufpreises
Unter Verweis auf sein erstes Urteil zum sog. Dieselskandal vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19) ist, so der BGH, auch im vorliegenden Fall ein Anspruch der Klägerin aus § 826 BGB auf Erstattung des von ihr aufgewendeten Kaufpreises abzüglich der ihr durch den Gebrauch des Fahrzeugs zugeflossenen Nutzungsvorteile Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs gegeben.
Anspruch auf Deliktszinsen gegen VW im Dieselskandal? BGH erkennt keinen Anspruch auf Deliktszinsen nach § 849 BGB
Ein Anspruch der Klägerin auf sog. Deliktszinsen nach § 849 BGB bestehe entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall dagegen nicht. Einer Anwendung des § 849 BGB würde nämlich der Umstand entgegenstehen, dass die Klägerin als Gegenleistung für die Hingabe des Kaufpreises ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhalten hat. Die tatsächliche Möglichkeit, das Fahrzeug zu nutzen, würde insoweit den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Geldes kompensieren. Eine Verzinsung gemäß § 849 BGB entspreche in einem solchen Fall nicht dem Zweck der Vorschrift. Zweck der Vorschrift sei, mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer entzogenen oder beschädigten Sache auszugleichen.
Quellen: Pressemitteilung des BGH Nr. 100/2020 v. 30.07.2020 und Juris das Rechtsportal
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