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Kein Schadensersatz für Vielfahrer im Dieselskandal? Am 30.07.2020, Az. VI ZR 354/19, hat der BGH entschieden, dass Diesel-Käufer keinen Anspruch auf Deliktszinsen gegen den Fahrzeughersteller haben. Vielfahrer würden im Übrigen u.U. leer ausgehen, weil Nutzungsvorteile einen Schadensersatzanspruch vollständig aufzehren können, so der BGH.

Was ist passiert?

Kein Schadensersatz für Vielfahrer im Dieselskandal?

Im Mai 2014 erwarb der Kläger von einem Dritten einen gebrauchten VW Passat 2,0 I TDI, in dem ein Motor der Baureihe EA 189, Schadstoffnorm Euro 5 verbaut war, zum Preis von 23.750 Euro. Beklagte ist die VW AG als Herstellerin dieses Pkw. Bei Erwerb durch den Kläger wies das Fahrzeug eine Laufleistung von rund 57.000 km auf. Die Laufleistung liegt inzwischen bei ca. 255.000 km.

Und zwar verlangt der Kläger mit seiner Klage im Wesentlichen Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Kein Schadensersatz für Vielfahrer im Dieselskandal?

Das LG Braunschweig hat mit Urteil v. 27.11.2017 – 11 O 603/17 – die Klage abgewiesen. Und das OLG Braunschweig hat mit Urteil v. 20.08.2019 – 7 U 5/18 – die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Das OLG stützte sein Urteil im Wesentlichen darauf, dass der vom Kläger aufgewendete Kaufpreis wegen des vorzunehmenden Vorteilsausgleichs vollständig aufgezehrt sei. Allein aus diesem Grund bestünden schon keine Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte. Der Kläger hat gegen das Urteil des OLG Revision eingelegt.

Kein Schadensersatz für Vielfahrer im Dieselskandal?? Was sagt der BGH dazu?

Kein Schadensersatz für Vielfahrer im Dieselskandal?

Die Revision hat der BGH zurückgewiesen.

Dem OLG sei zuzustimmen, so der BGH, dass die vorzunehmende Anrechnung der vom Kläger gezogenen Nutzungsvorteile (vgl BGH, Urt. v 25.05.2020 – VI ZR 252/19) den Kaufpreiserstattungsanspruch vollumfänglich aufzehre. Die vom OLG zur Berechnung herangezogene Formel (Bruttokaufpreis mal gefahrene Strecke seit Erwerb geteilt durch erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt) sei auch nicht zu beanstanden. Eine Gesamtlaufleistungserwartung von 250.000 Kilometern sei vom Kläger auch zugestanden.

Ebenfalls verneinte der BGH im vorliegenden Fall im Zsammenhang mit dem Dieselskandal einen Anspruch des Klägers gegen VW auf Deliktszinsen nach § 849 BGB ab Zahlung des Kaufpreises. Einer Anwendung des § 849 BGB habe entgegengestanden, dass der Kläger als Gegenleistung für die Hingabe des Kaufpreises ein tatsächlich voll nutzbares Fahrzeug erhalten habe, wodurch der Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Geldes kompensiert worden sei. Und zwar entspreche in einem solchen Fall eine Verzinsung gemäß § 849 BGB nicht dem Zweck der Vorschrift. Zweck der Vorschrift sei nämlich, mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer entzogenen oder beschädigten Sache auszugleichen.

Quellen: Pressemitteilung des BGH Nr. 98/2020 v. 30.07.2020 und Juris das Rechtsportal

Kein Schadensersatz für Vielfahrer im Dieselskandal?

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/anspruch-auf-deliktszinsen-gegen-vw-im-dieselskandal/ und https://raheinemann.de/anspruch-auf-nachlieferung-eines-neufahrzeuges-im-dieselskandal/ und https://raheinemann.de/diesel-abgasskandal-wann-ist-der-anspruch-auf-nachlieferung-verjaehrt/ und https://raheinemann.de/vw-muss-schadensersatz-leisten/ und https://raheinemann.de/vw-im-fall-zum-diesel-skandal-schadensersatzpflichtig/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Anspruch gegen VW auf Deliktszinsen im Dieselskandal? D azu hat der Bundesgerichtshof am 30.07.2020, Aktenzeichen VI ZR 354/19, entschieden.