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Anspruch auf Elterngeld im geschlossenen Strafvollzug? Dazu hat das BSG mit Urteil vom 04.09.2013 – B 10 EG 4/12 R entschieden. Und zwar steht einer Mutter, die mit ihrem Kind in einer Mutter-Kind-Einrichtung des geschlossenen Strafvollzuges untergebracht ist, grundsätzlich kein Elterngeld zu, so das BSG.

Was ist passiert?

Im November 2007 gebar die Klägerin während der Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe einen Sohn, der sodann mit ihr in der Justizvollzugsanstalt lebte. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist kam sie mit über 34 Stunden/Woche ihrer Arbeitspflicht nach.
Den Antrag der Klägerin auf Elterngeld lehnte die beklagte Landeskreditbank insbesondere mit der Begründung ab, die Klägerin lebe mit dem Kind nicht in einem Haushalt.

Sozialgericht und Landessozialgericht haben diese Entscheidung bestätigt. Mit ihrer Revision macht die Klägerin insbesondere geltend: Innerhalb der Justizvollzugsanstalt habe sie mit ihrem Sohn in einem Haushalt gelebt. Ihre dort verrichtete Arbeit stelle keine Erwerbstätigkeit dar. Und zwar weil sie nicht freiwillig erfolgt sei, sondern sich nach dem Vollzugsplan gerichtet habe.

Anspruch auf Elterngeld im geschlossenen Strafvollzug? Dazu hat das BSG

Das BSG hat Revision zurückgewiesen.

Der Klägerin steht nach Auffassung des BSG kein Elterngeld zu. Denn sie lebe nicht in einem Haushalt, wie ihn das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) verlangt. Ein derartiger Haushalt setze eine häusliche, wohnungsmäßige, familienhafte Wirtschaftsführung voraus. Die Justizvollzugsanstalt als öffentliche Einrichtung sei danach kein Haushalt in diesem Sinne. Eine Mutter habe zusammen mit ihrem Kind innerhalb der Justizvollzugsanstalt auch keinen eigenen Haushalt, wenn die Justizvollzugsanstalt sie selbst vollständig und ihr Kind im Rahmen eines vom Jugendamt entrichteten Tagessatzes versorgt. Dass die Mutter über gewisse Mittel (Kindergeld, Arbeitseinkünfte) in einem bestimmten Rahmen selbst verfügen kann, reiche zur Begründung eines eigenen Haushalts nicht aus.

Was lernen wir daraus?

Voraussetzung für den Anspruch auf Elterngeld ist das der Anspruchsteller/die Anspruchstellerin mit dem Kind in einem Haushalt lebt. Dieser Begriff ist eng auf das herkömmliche Verständnis im vorgenannten Sinne zugeschnitten. Im Verlauf des Aufenthalts in einer Einrichtung wie der JVA, die Anspruchstellerin und Kind und Kind vollständig versorgt, liegen die Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld daher nicht vor.

Siehe auch: https://raheinemann.de/koennen-provisionen-elterngeld-erhoehen/ und https://raheinemann.de/zum-anspruch-des-adoptionspflegevaters-auf-elterngeld/ und https://raheinemann.de/weniger-elterngeld-bei-vorangegangener-fehlgeburt/ und https://raheinemann.de/zehn-jahre-elterngeld-eine-resuemee-der-bundesregierung/ und https://raheinemann.de/anrechnung-elterngeld-fuer-personengesellschafter-bei-gewinnverzicht/ und https://raheinemann.de/muss-der-arbeitgeber-verlaengerung-der-elternzeit-zustimmen/und https://raheinemann.de/ablehnung-eines-teilzeitantrages-bei-elternzeitvertretung-moeglich/ und https://raheinemann.de/wann-beginnt-das-trennungsjahr-bei-inhaftierung-eines-ehegatten/ und https://raheinemann.de/freiheitsstrafe-wegen-kindestod-nach-schuetteltrauma/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Anspruch auf Elterngeld im geschlossenen Strafvollzug? Dazu hat das BSG mit Urteil vom 04.09.2013 – B 10 EG 4/12 R entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Anspruch auf Elterngeld im geschlossenen Strafvollzug? Dazu hat das BSG mit Urteil vom 04.09.2013 – B 10 EG 4/12 R entschieden.