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Beginnt das Trennungsjahr bei Inhaftierung des Ehegatten? Dazu hat das OLG Saarbrücken am 21.04.2021, 2 UF 159/20, entschieden. Und zwar ist bei Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch einen Ehegatten erst dann eine Trennung im familienrechtlichen Sinne anzunehmen, wenn der Trennungswille eines Ehegatten für den anderen Ehegatten erkennbar wird, so das OLG. Weiterhin falle der Versorgungsausgleich nicht deshalb weg, weil die erwerbstätige Ehefrau die infolge der Inhaftierung vorliegende Erwerbslosigkeit des Ehemannes mittrage.

Die zu entscheidenden Problempunkte

In einem Scheidungsverfahren stellten sich zwei Probleme für das OLG Saarbrücken. Und zwar befasste sich das OLG zum einen mit der Frage, wann das Trennungsjahr während der Inhaftierung eines Ehegatten zu laufen beginnt. Zum anderen hatte der zweite Senat zu entscheiden, ob der Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit auszuschließen ist infolge der Erwerbslosigkeit und der Begehung von Straftaten durch den Ehemann. Beginnt das Trennungsjahr bei Inhaftierung des Ehegatten?

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Im Jahr 2002 schlossen die Eheleute die Ehe. Der Ehemann war ohne abgeschlossene Ausbildung, seit Jahren drogenabhängig und hatte lediglich kurzzeitige Hilfstätigkeiten ausgeführt. Dagegen war die Ehefrau durchgehend berufstätig. In der JVA wurde dem inhaftierten Ehemann dann im Jahr 2020 der Scheidungsantrag zugestellt. Beginnt das Trennungsjahr bei Inhaftierung des Ehegatten, so dass nach dessen Ablauf der Scheidungsantrag eingereicht werden kann? Die Ehefrau meinte, die Ehe sei gescheitert. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs hielt sie außerdem für grob unbillig.

Beginnt das Trennungsjahr bei Inhaftierung des Ehegatten? Dazu das Familiengericht Ludwigshafen am Rhein

Das zuständige Familiengericht Ludwigshafen am Rhein, hatte die Ehe mit Beschluss vom 03.09.2020, 5c F 416/19, dann geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Einlegung einer Beschwerde durch die Eheleute

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts legten beide Eheleute Beschwerde ein. Der Ehemann beschwerte sich gegen den Scheidungsausspruch. Und zwar war das Trennungsjahr nach seiner Auffassung noch nicht abgelaufen. Das Trennungsjahr habe nicht mit seiner Inhaftierung als Ehegatte zu laufen begonnen?

Die Ehefrau ging mit dem Scheidungsausspruch konform, meinte aber, dass der Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit zu unterbleiben habe.

Beginnt das Trennungsjahr bei Inhaftierung des Ehegatten? Dazu das OLG Saarbrücken

Die Entscheidung

Das OLG Saarbrücken hat die Beschwerden beider Eheleute zurückgewiesen.

Erkennbarkeit des Trennungswillens und Beginn des Trennungsjahres

Zwar könne eine Scheidung erst nach Abschluss des Trennungsjahres erfolgen, so das OLG. Das Trennungsjahr beginne nicht einfach schon bei Inhaftierung eines Ehegatten. Zur Berechnung der Trennungszeit sei in Fällen des fehlenden täglichen Zusammenlebens vielmehr darauf abzustellen, wann der Trennungswille des einen Ehegatten für den anderen erkennbar gewesen sei. Jedenfalls habe der Ehemann von dem Trennungswillen der Ehefrau erst mit Zugang des Verfahrenskostenhilfeantrages für den beabsichtigten Scheidungsantrag erfahren.

Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens sei das Trennungsjahr dann abgelaufen.

Kein Ausschluß des Versorgungsausgleichs

Rechtmäßig sei auch die Durchführung des Versorgungsausgleiches, so das OLG. Die Voraussetzungen für eine Beschränkung oder einen Wegfall des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG wegen grober Unbilligkeit lägen nicht vor. Bereits im Zeitpunkt der Eheschließung habe die Ehefrau gewusst, dass aufgrund der Drogenabhängigkeit und fehlenden Ausbildung des Mannes voraussichtlich nicht mit erheblichen Rentenanwartschaften zu rechnen sei. Dies habe sich während der Ehe bestätigt..

Quellen: Pressemitteilung des OLG Zweibrücken v. 05.01.2022 und Juris das Rechtsportal

Beginnt das Trennungsjahr bei Inhaftierung des Ehegatten? Siehe auch

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Beginnt das Trennungsjahr bei Inhaftierung des Ehegatten? Dazu hat das OLG Saarbrücken am 21.04.2021, 2 UF 159/20, entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Beginnt das Trennungsjahr bei Inhaftierung des Ehegatten? Dazu hat das OLG Saarbrücken am 21.04.2021, 2 UF 159/20, entschieden.