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Schmerzensgeld bei Impotenz des Partners? Dazu hat das OLG Hamm am 07.06.2017, Az. 3 U 42/17, entschieden. Und zwar hat das OLG Hamm dabei in einem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass einer Ehefrau kein Schmerzensgeld zusteht aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung ihres Ehemanns, durch die dieser impotent geworden sein soll.

Was ist passiert?

Nach der Behauptung der Klägerin habe ihr Ehemann aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung im beklagten Krankenhaus, in dem der Mann in den Jahren 2010 und 2011 mehrfach an der Wirbelsäule operiert wurde, einen Nervenschaden erlitten, durch welchen er impotent geworden sei. Ihr zuvor ausgefülltes Sexualleben würde dadurch beeinträchtigt. Deswegen hat sie vom beklagten Krankenhaus ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 20.000 Euro verlangt.

Das LG Hagen, hatte die Klage mit Urteil vom 26.01.2017 – 4 O 339/14 – zurückgewiesen.

Schmerzensgeld bei Impotenz des Partners? Dazu das OLG Hamm

Die Entscheidung

Dem Schmerzensgeldbegehren der Klägerin hat auch das OLG Hamm keine Erfolgsaussichten beigemessen.

Schmerzensgeld bei Impotenz des Partners? Keine Verletzung eines eigenen Rechtsgutes

In einem Hinweisbeschluss hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass es an der Verletzung eines eigenen Rechtsgutes der Klägerin feht. Und damit an einer Voraussetzung für einen vertraglichen oder deliktischen Schmerzensgeldanspruch (vgl. § 253 Abs. 2 BGB).

Schmerzensgeld bei Impotenz des Partners? Kein Eingriff in die Rechtsstellung der Klägerin

Dass die behauptete Impotenz ihres Ehemanns bei ihr zu einem körperlichen oder psychischen Schaden geführt habe, trage die Klägerin bereits nicht vor. Lediglich einen faktischen „Verlust ihrer Sexualität“ mache sie geltend. Dabei sei anzumerken, dass die in Frage stehende Impotenz keinen vollständigen Verlust der ehelichen Sexualität bedeuten müsse. Der (teilweise) Verlust ihrer ehelichen Sexualität, den die Klägerin vortrage, stelle keine Verletzung ihres Köpers, ihrer Gesundheit oder ihres Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung dar.

Vielmehr handele es sich lediglich um eine Auswirkung der behaupteten Impotenz auf das Leben der Klägerin. Nicht dagegen handele es sich um einen Eingriff in ihre Rechtsstellung.

Schmerzensgeld bei Impotenz des Partners? Konsequenz der Rechtsauffassung der Klägerin

Die Rechtsauffassung der Klägerin würde dazu führen, dass dann grundsätzlich in allen Fällen einer rechtswidrig und schuldhaft verursachten Einschränkung der Fähigkeit zur sexuellen Betätigung auch der Ehepartner des Geschädigten eigene Ansprüche geltend machen könnten. Die sei auch denkbar beispielsweise als Folge eines schweren Verkehrsunfalls. Dem Oberlandesgericht seien keine Gerichtsentscheidungen bekannt, die derartige Ansprüche eines Ehepartners bejahten.

Berufungsrücknahme

Die Klägerin hat nach dem erteilten Hinweis die Berufung am 05.07.2017 zurückgenommen und damit den Rechtsstreit beendet.

Quellen: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 21.07.2017 und Juris das Rechtsportal

Schmerzensgeld bei Impotenz des Partners?

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Schmerzensgeld bei Impotenz des Partners? Dazu hat das OLG Hamm am 07.06.2017, Az. 3 U 42/17, entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Schmerzensgeld bei Impotenz des Partners? Dazu hat das OLG Hamm am 07.06.2017, Az. 3 U 42/17, entschieden.