Anspruch nachgezogener Kinder auf Niederlassungserlaubnis? Dazu hat am 15.08.2019 das BVerwG zu Az. 1 C 23.18 entschieden, dass Ausländer, die bereits bei Erreichen des 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen waren, nur bei noch vorliegender Minderjährigkeit einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter den erleichterten Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Satz 1 AufenthG haben. Und zwar richte sich die Erteilung mit Eintritt der Volljährigkeit auch in diesen Fällen grundsätzlich nach den strengeren Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.
Was ist passiert?
Anspruch nachgezogener Kinder auf Niederlassungserlaubnis? Der Sachverhalt
Der Kläger ist 1995 in Deutschland geboren und serbischer Staatsangehöriger. Und zwar begehrte er die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. 1999 erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. Und zwar wurde diese Aufenthaltserlaubnis nach Volljährigkeit als eigenständiges Aufenthaltsrecht letztmalig bis August 2015 verlängert. Eine weitere Verlängerung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 31.05.2016 ab, weil sein Lebensunterhalt nicht gesichert sei.
Die Vorinstanz
Schliesslich verpflichtete das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Beklagten mit Urteil vom 22.03.2018 -12 B 11.17, über den Verlängerungsantrag neu zu entscheiden.
Anspruch nachgezogener Kinder auf Niederlassungserlaubnis? Dazu das BVerwG:
Die Entscheidung
Auf die Revision des Beklagten hat das BVerwG das angefochtene Urteil dann aufgehoben.
Anspruch nachgezogener Kinder auf Niederlassungserlaubnis? Strenge Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 S. 1 AufenthG
Nachgezogene oder im Bundesgebiet geborene Kinder können, so das BVerwG, eine Niederlassungserlaubnis ab Eintritt der Volljährigkeit nur noch unter den – gegenüber § 35 Abs. 1 Satz 1 strengeren – Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erhalten. Und zwar richte sich die Abgrenzung der Anwendungsbereiche der beiden Sätze des § 35 Abs. 1 AufenthG nach dem Alter des Kindes. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und der Gesetzessystematik. Dafür, dass der Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegen dessen Wortlaut („Einem minderjährigen Ausländer … ist … zu erteilen“) auf Ausländer erstreckt wird, die bereits bei Vollendung des 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen und inzwischen volljährig gewordene sind, seien hinreichende Gründe nicht ersichtlich. Auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergebe sich dies nicht.
Anspruch nachgezogener Kinder auf Niederlassungserlaubnis? Anspruch nachgezogener Kinder auf Niederlassungserlaubnis? Kein Ermessen
Ein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung nach § 35 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (u.a.) über eine Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis in Fällen, in denen der Lebensunterhalt nicht gesichert sei bestehe aber schon nicht, wenn wegen Eintrittes der Volljährigkeit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG schon nicht vorlägen. Und zwar sei dann der volljährig gewordene Ausländer für die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die allgemeine Ermessensregelung des § 34 Abs. 3 AufenthG zu verwiesen, wobei dann grundsätzlich alle Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG gelten würden. Und diese würden u.a. regelmäßig die Sicherung des Lebensunterhalts erfordern.
Das BVerwG hat das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Und zwar wegen der sich bei Anwendung des § 34 Abs. 3 AufenthG stellenden Fragen (u.a. Vorliegen der Voraussetzungen eines atypischen Falles mit Blick auf Art. 8 EMRK/Art. 7 EU-Grundrechte-Charta).
Quellen: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 57/2019 v. 15.08.2019 und Juris das Rechtsportal
Anspruch nachgezogener Kinder auf Niederlassungserlaubnis?
Siehe auch: https://raheinemann.de/minderjaehrigenehe-aus-eu-ausland-nach-deutschem-recht-aufhebbar/ und https://raheinemann.de/besserer-schutz-fuer-kinder-bei-familienstreitigkeiten-innerhalb-der-eu/ und https://raheinemann.de/scheidung-oder-aufhebung-der-ehe-bei-scheinehe/ und https://raheinemann.de/verletzung-von-anwaltspflichten-bei-scheidung-online/ und https://raheinemann.de/scheidung-in-deutschland-nach-heirat-im-iran/ und https://raheinemann.de/wird-ehegattentestament-bei-scheidungsantrag-unwirksam/