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Arbeitsvertrag mit schwangerer Vertretungskraft anfechtbar? Dazu hat das LArbG Nordrhein-Westfalen am 11.10.2012 , 6 Sa 641/12, entschieden. Nach dem rechtskräftigen Urteil des Landesarbeitsgerichts Nordrhein-Westfalen in Köln vom 11. Oktober 2012 – 6  Sa 641/12 kann ein Arbeitgeber, der nach einer Schwangerschaftsvertretung sucht, den Arbeitsvertrag mit der neu eingestellten Vertretung nicht anfechten, wenn diese selbst schwanger war. Diese Information musste die Bewerberin beim Bewerbungsgespräch nicht preisgeben.

Was ist passiert?

Die Parteien unterzeichneten im September 2011 einen Arbeitsvertrag. Danach war die Klägerin ab Oktober 2011 befristet bis Januar 2013 als Rechtsanwaltsfachangestellte bei der Beklagten beschäftigt. Im November 2011 informierte die Klägerin die Beklagte über das Bestehen einer Schwangerschaft und den errechneten Geburtstermin im Mai 2012.   Daraufhin sprach die Beklagte die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung aus. Dagegen richtete sich die Klage vor dem Arbeitsgericht. Dieses urteilte, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Anfechtung der Beklagten beendet worden sei. Die Klägerin habe mangels Aufklärungspflicht keine arglistige Täuschung begangen.   Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten.  

Arbeitsvertrag mit schwangerer Vertretungskraft anfechtbar? Dazu das LArbG NRW:

Die Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.   Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch die Anfechtung der Beklagten beendet worden. Eine arglistige Täuschung der Klägerin ist nicht gegeben, da sie bei Vertragsabschluss nicht dazu verpflichtet war, das Bestehen ihrer Schwangerschaft zu offenbaren. Das Verschweigen einer Tatsache stellt regelmäßig nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Aufklärungspflicht bestand. Dies ist bei Schwangerschaften im Hinblick auf die Vermeidung einer Geschlechterdiskriminierung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AGG) nicht der Fall. Das Urteil ist rechtskräftig.  

Arbeitsvertrag mit schwangerer Vertretungskraft anfechtbar? Was lernen wir daraus?

Schwangere können sich erfolgreich für eine Schwangerschaftsvertretung bewerben. Dem Arbeitgeber ist eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verwehrt.

Arbeitsvertrag mit schwangerer Vertretungskraft anfechtbar?

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/schwangere-sollen-mehr-rechte-bekommen/ und https://raheinemann.de/anfechtung-arbeitsvertrag-bei-taeuschung-ueber-nachtschichttauglichkeit/ und https://raheinemann.de/was-ist-eine-angemessene-ausbildungsverguetung/ und https://raheinemann.de/angemessene-ausbildungsverguetung-bei-gefoerdertem-ausbildungsplatz/ und https://raheinemann.de/diakonie-muss-ausbildungsverguetung-in-hoehe-von-34-000-e-nachzahlen/ und https://raheinemann.de/anspruch-auf-ausbildungsverguetung-in-der-pflege-bei-bafoeg-bezug/ und https://raheinemann.de/ansprueche-weg-bei-unterzeichnung-einer-ausgleichsquittung/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Arbeitsvertrag mit schwangerer Vertretungskraft anfechtbar? Dazu hat das LArbG Nordrhein-Westfalen am 11.10.2012 , 6 Sa 641/12, entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Arbeitsvertrag mit schwangerer Vertretungskraft anfechtbar? Dazu hat das LArbG Nordrhein-Westfalen am 11.10.2012 , 6 Sa 641/12, entschieden.