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Ausbildungsvertrag ohne Ausbildungsvergütung wirksam? Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat die Diakonie mit Urteil vom 23. August 2011 – 3 AZR 575/09 zur Zahlung von Ausbildungsvergütung verurteilt.

Was ist passiert?

Ausbildungsvertrag ohne Ausbildungsvergütung wirksam? Geklagt hatte ein Auszubildender zum Altenpfleger. Und zwar befand sich in seinem Ausbildungsvertrag eine Vorschrift, wonach überhaupt keine Ausbildungsvergütung zu zahlen sein sollte, die nach Ansicht des Klägers nicht wirksam ist.

Die Regelung im Ausbildungsvertrag hatte auszugsweise folgenden Inhalt:

„§ 7 Ausbildungsvergütung

Da die/der Auszubildende während der Ausbildung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Kostenträger eine finanzielle Förderung erhält, wird keine Ausbildungsvergütung gezahlt.

…“

Ausbildungsvertrag ohne Ausbildungsvergütung wirksam – was sagt das Bundesarbeitsgericht dazu?

Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat die Diakonie mit Urteil vom 23. August 2011 – 3 AZR 575/09 zur Zahlung von Ausbildungsvergütung verurteilt.

Ausbildungsvertrag ohne Ausbildungsvergütung wirksamAngemessene Ausbildungsvergütung nach § 17 AltPflG

Nach § 17 Abs. 1 AltPflG aF habe der Träger der praktischen Ausbildung der Schülerin und dem Schüler für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen, soweit nicht Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach dem SGB III oder Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften bestehen oder andere vergleichbare Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten gewährt werden. Danach schulde der Beklagte dem Kläger eine angemessene Ausbildungsvergütung. Der Anspruch auf angemessene Ausbildungsvergütung sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger während der Ausbildungszeit Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten bezogen hat.

Ausbildungsvertrag ohne Ausbildungsvergütung wirksamLeistungen nach BAföG sind keine anderen vergleichbaren Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten

Die Leistungen nach dem BAföG, die er während des gesamten Zeitraums von Dezember 2006 bis Mai 2007 bezog, seien keine anderen vergleichbaren Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten iSv. § 17 Abs. 1 AltPflG aF.

Die Leistungen nach dem BAföG seien weder dem Unterhaltsgeld nach dem SGB III noch dem Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften vergleichbar. Das seien nur Leistungen, die nach ihren Voraussetzungen, der Art der Berechnung und der Zielsetzung den im Gesetz ausdrücklich genannten Leistungen entsprechen. Dies treffe für Leistungen nach dem BAföG nicht zu.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Regelung im streitbefangenen Ausbildungsvertrag daher für unwirksam erklärt. Weiterhin hat das BAG die Diakonie entsprechend der bei der Diakonie gütigen Ausbildungsrichtlinien zur Zahlung von Ausbildungsvergütung in Höhe von knapp € 674 monatlich verurteilt. Und zwar entspricht dies der schon bisherigen Rechtsprechung des BAG zu anderen Ausbildungsgesetzen. Vereinbarungen im Ausbildungsvertrag, nach denen die Ausbildungsvergütung um mehr als 20 % unter dem tariflichen Niveau liegt, sind danach nicht wirksam und die Auszubildenden haben dann Anspruch auf den vollen Tariflohn.

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat damit die Diakonie mit Urteil vom 23. August 2011 – 3 AZR 575/09 – zu Recht zur Zahlung von Ausbildungsvergütung verurteilt.

Quelle: Dazu BAG, Urteil vom 23. August 2011 – 3 AZR 575/09

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Vereinbarung in Ausbildungsvertrag zur Ausbildung ohne Ausbildungsvergütung wirksam? Dazu BAG, 23. August 2011 - 3 AZR 575/09. Fragen Sie den Anwalt für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Vereinbarung in Ausbildungsvertrag zur Ausbildung ohne Ausbildungsvergütung wirksam? Dazu BAG, 23. August 2011 – 3 AZR 575/09. Fragen Sie den Anwalt für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei.