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Betriebsratswahl bei falschem Wahlverfahren nichtig? Dazu hat das LArbG Düsseldorf am 21.07.2017, Az. 10 TaBV 3/17, entschieden. Und zwar sei im vorliegenden Fall einer Betriebsratswahl in einem Sicherheitsunternehmen mangels offensichtlicher Gründe keine Nichtigkeit festzustellen, so das LArbG Düsseldorf.

Was ist passiert?

Das Wahlverfahren

Die Arbeitgeberin, eine Firma aus der Sicherheitsbranche mit ca. 60 Mitarbeitern, hatte zunächst keinen Betriebsrat. Zum Zwecke der Bildung eines Betriebsrats fand am 24.02.2016 eine Versammlung mit 27 Arbeitnehmern statt, in der ein Wahlvorstand gewählt wurde. Die zweite Wahlversammlung wurde für den 04.03.2016 zur Wahl des Betriebsrates angekündigt.

Der Wahlvorstand war der Ansicht, dass das vereinfachte Wahlverfahren für Kleinbetriebe (§ 14a Betriebsverfassungsgesetz) zur Anwendung kommt. Daher wurden die Wahlunterlagen nicht verschickt, sondern den einzelnen Arbeitnehmern, die die Möglichkeit hatten, den Stimmzettel sofort auszufüllen, vom Wahlvorstand überreicht. In diesem Fall nahm dann der Wahlvorstand die Stimmzettel wieder mit.

Betriebsratswahl bei falschem Wahlverfahren nichtig? Die Anfechtung

Die Arbeitgeberin focht die Wahl am 15.03.2016 vor dem ArbG Düsseldorf an, nachdem das Ergebnis der Wahl bekannt war. Nach Vortrag der Arbeitgeberin soll der Betriebsrat in der Folgezeit Forderungen an diese verbunden mit der Ankündigung finanzieller Nachteile im Falle des Nichtnachgebens gestellt haben. Die Arbeitgeberin begehrte die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl.

Betriebsratswahl bei falschem Wahlverfahren nichtig? Entscheidung des ArbG Düsseldorf

Das ArbG Düsseldorf hatte den Antrag mit Beschl. v. 28.11.2016 – 2 BV 286/16 – zurückgewiesen.

So offensichtliche und grobe Verstöße gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechtes, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr bestehe, lägen nicht vor, so das ArbG. Aus der Anwendung des ggfs. falschen Wahlverfahrens (hier für Kleinbetriebe trotz angeblich fehlender erforderlicher Zustimmung der Arbeitgeberin) folge so z.B. keine Nichtigkeit. Soweit in einzelnen Fällen der Wahlvorstand die Stimmabgabe möglicherweise beeinflusst habe, führe dies nicht zur Nichtigkeit.

Allerdings sei die Betriebsratswahl wirksam angefochten worden, da bei der Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden sei, die das Wahlergebnis beeinflussen konnten.

Der auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl gerichtete Antrag enthalte als Minus eine Wahlanfechtung. Die Anfechtungsfrist des § 19 BetrVG sei auch mangels ordnungsgemäßer Bekanntmachung des Wahlergebnisses nicht zu laufen angefangen. Daher sei die Anfechtung auch noch zulässig und auch begründet. Und zwar wegen der vom Arbeitsgericht im Einzelnen festgestellten Fehler im Verfahren, bei der Wahl selbst und bei der Auszählung.

Insbesondere seien im Wahlausschreiben unterschiedliche Angaben zur Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder gemacht worden. Zudem sei einerseits für alle Arbeitnehmer Briefwahl angeordnet, andererseits die Festlegung eines Wahltermins für die Stimmabgabe erfolgt. Schließlich sei auch keine Versendung der Wahlunterlagen erfolgt. Gegen den zurückgewiesenen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl legte die Arbeitgeberin Beschwerde ein.

Betriebsratswahl bei falschem Wahlverfahren nichtig? Dazu das LArbG Düsseldorf:

Die Entscheidung

Das LArbG Düsseldorf hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Betriebsratswahl bei falschem Wahlverfahren nichtig? Die Begründung

Gründe, die offensichtlich die Nichtigkeit der Wahl zur Folge hätten sind nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht vorhanden. Das LArbG Düsseldorf wendet damit die Rechtsprechung des BAG an, das die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl bei einer ausschließlich summarischen Fehlerbetrachtung verneine. Da die Anfechtung der Betriebsratswahl nicht angegriffen worden sei, führe diese zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl nur für die Zukunft, während bei festgestellter Nichtigkeit ein Betriebsrat zu keiner Zeit existiert hätte.

Quelle: Pressemitteilung des LArbG Düsseldorf v. 21.07.2017 und Juris das Rechtsportal

Betriebsratswahl bei falschem Wahlverfahren nichtig?

Siehe auch: https://raheinemann.de/keine-abmahnung-wegen-weigerung-an-einem-personalgespraech-teilzunehmen/ und https://raheinemann.de/unterliegt-facebook-seite-des-arbeitgebers-der-mitbestimmung/ und https://raheinemann.de/wonach-richtet-sich-die-anzahl-der-arbeitnehmer-im-aufsichtsrat-einer-ag/ und https://raheinemann.de/sind-betriebsratsmitglieder-verpflichtet-sich-abmelden/ und https://raheinemann.de/betriebsuebergang-bei-echtem-betriebsfuehrungsvertrag/ und https://raheinemann.de/kein-lohnanspruch-bei-betriebsschliessung-aufgrund-corona-pandemie/ und https://raheinemann.de/einseitige-anordnung-von-kurzarbeit-ohne-vereinbarung-zulaessig/ und https://raheinemann.de/betriebsratsmitglied-wegen-verteilung-von-flyern-wirksam-abgemahnt/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Betriebsratswahl bei falschem Wahlverfahren nichtig? Dazu hat das LArbG Düsseldorf am 21.07.2017,  Az. 10 TaBV 3/17, entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Betriebsratswahl bei falschem Wahlverfahren nichtig? Dazu hat das LArbG Düsseldorf am 21.07.2017, Az. 10 TaBV 3/17, entschieden.