Anforderungen an Güteanträge zur Verjährungshemmung. Dazu hat der BGH am 18.06.2015, III ZR 189/14, III ZR 191/14, III ZR 198/14 und III ZR 227/14 entschieden. Und zwar hatte der BGH zu der Frage entschieden, welche Anforderungen an Güteanträge zu stellen sind, die zur Hemmung der Verjährung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB führen. Den Klagen der geschädigten Anleger lagen jeweils Muster-Güteanträge zugrunde, wie sie von Rechtsanwälten einem breiten Publikum zur Verfügung gestellt und in großer Zahl verwendet worden sind. Die Muster-Güteanträge waren nicht geeignet, eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen.
Die vom BGH festgelegten Anforderungen
Anforderungen an Güteanträge zur Verjährungshemmung.
Der Rechtsprechung des BGH zufolge haben Güteanträge in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen haben; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist.
Der Güteantrag muss für den Gegner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Güteantrag an die Gütestelle als neutralen Schlichter und Vermittler gerichtet wird und diese zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden muss. Eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten.
Anforderungen an Güteanträge zur Verjährungshemmung – Die Anwendung auf die konreten Fälle:
Genügen die konkreten Fälle den vom BGH festgelegten Anforderungen?
Diesen Anforderungen genügten die verwendeten (Muster-)Güteanträge in dem vom BGH entschiedenen Fällen nicht.
Inwieweit wurde gegen die Anforderungen verstoßen?
Sie wiesen keinen Bezug zum konkreten Beratungshergang in dem der Gütestelle vorgelegten Einzelfall. Als individuelle Angaben enthielten Sie lediglich die Namen der Kläger (als Anleger, Gläubiger und Antragsteller) sowie die Bezeichnung des Anlagefonds; sie nannten weder die Zeichnungssumme noch den (ungefähren) Beratungszeitraum noch andere die getätigte Anlage individualisierende Tatsachen. Auch das angestrebte Verfahrensziel wurde in den Güteanträgen nicht ausreichend beschrieben. Die Größenordnung des jeweils geltend gemachten Anspruchs war für die Beklagte (als Antragsgegnerin) nicht im Ansatz zu erkennen.
Was ist die Folge?
Folge hiervon ist, dass die Güteanträge nicht geeignet waren, die mit der Einreichung dieser Anträge bezweckte Hemmung der Verjährung herbeizuführen. Die verfolgten Schadensersatzforderungen sind daher vor der späteren Klageerhebung verjährt und können nicht mehr durchgesetzt werden (§ 214 Abs. 1 BGB).
Die weiteren Folgen
Folge der nicht genügenden Anforderungen der konkreten Fälle an die Güteanträge zur Verjährungshemmung ist, dass sich eine große Zahl derzeit laufender Klagen von Kapitalanlegern als unbegründet erweist.
(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 100/2015 vom 18. Juni 2015)
Anforderungen an Güteanträge zur Verjährungshemmung. Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/hemmt-gueteantrag-die-verjaehrung-von-schadensersatzanspruechen/ und https://raheinemann.de/wann-hemmen-schlichtungsantraege-die-verjaehrung-bei-prospekthaftung/