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Wer haftet bei missbräulicher Bargeldabhebung am Geldautomaten? Dazu hat der BGH mit Urteil vom 29.11.2011, Az. XI ZR 370/10, entschieden. Danach greft der Anscheinsbeweis, dass bei Abholung von Bargeld unter Verwendung der PIN, entweder der Karteninhaber selbst oder ein Dritter nach Entwendung der Karte und der damit zusammen aufbewahrten PIN gehandelt hat, nur, wenn bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist. Die Bank hat zu dabei zu beweisen, dass eine derartige Abhebung mittels Originalkarte erfolgt ist.

Was ist passiert?

Eine Bank verklagte ihren Kunden, dem sie eine Kreditkarte zur Verfügung gestellt hatte, mit der man am Geldautomaten Bargeld abholen konnte. In ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hat die Bank den Höchstbetrag für Bargeldabhebungen auf  1.000,00 € pro Tag begrenzt. Nach den AGB war der Karteninhaber verpflichtet, Verlust oder festgestellten Missbrauch sofort anzuzeigen. Bis zum Eingang der Verlustmeldung sollte er bis zu einem Höchstbetrag von 50,00 € haften.

In einer Nacht kam es zu sechs Abhebungen von je 500,00 € wobei die persönliche Identifikationsnummer (PIN) des Beklagten verwendet wurde. Daraufhin belastete die klagende Bank das Girokonto des Karteninhabers mit den abgehobenen Beträgen. Dieser widersprach den Abbuchungen und kündigte den Kreditvertrag.

Die Bank begehrte als Ausgleich für die Buchungen und die angefallenen Gebühren Schadensersatz.

Das erstinstanzliche Gericht hatte der Klage stattgegeben, die dagegen gerichtete Berufung des Karteninhabers ist erfolglos geblieben.

Wer haftet bei missbräulicher Bargeldabhebung am Geldautomaten? Dazu der BGH:

Wer haftet bei missbräulicher Bargeldabhebung am Geldautomaten?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Beweisgrundsätze

Die bisherige Rechtsprechung des BGH in Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden PIN Geld abgehoben wurde, spricht für den Beweis des ersten Anscheins, dass der Karteninhaber die Abhebung selbst vorgenommen hat oder das ein Dritter nach der Entwendung von der Karte von der PIN Kenntnis erlangen konnte, weil diese gemeinsam mit der Karte verwahrt wurde. Allerdings setzt das nach Ansicht des BGH voraus, dass die missbräuchliche Abhebung mit der Originalkarte erfolgt ist. Deren Einsatz hat die klagende Bank zu beweisen.

Denn es spricht nichts dafür, dass Originalkarte und PIN gemeinsam aufbewahrt wurden, wenn die Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z.B. durch Skimming) erfolgt ist.

Weitere Regelungen zugunsten des Karteninhabers

Zudem ist nach der AGB Klausel der Bank die Haftung des Karteninhabers bis zur Verlustmeldung auf höchstens 50,00 € begrenzt und zwar auch bei schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten. Der beklagte Karteninhaber kann sich daher – schuldhaftes Handeln dahingestellt – auf die Haftungsgrenze von 50,00 € berufen. Die Haftung des Beklagten ist auch unter diesem Gesichtspunkt auf 50,00 € zu begrenzen.

Außerdem schützt ein in den AGB festgelegter Höchstbetrag für Bargeldabhebungen pro Tag mit einer konkreten Karte auch den Karteninhaber. Dessen Haftung kann daher im Falle des Kartenmissbrauchs auf diesen Betrag begrenzt sein. Voraussetzung ist, dass die die Karte ausstellende Bank ihrer Pflicht, die Einhaltung dieses Höchstbetrags zu sichern, nicht genügt hat.

Was lernen wir daraus?

Der BGH hat seine bankenfreundliche Rechtsprechung etwas korrigiert. Der Anscheinsbeweis, dass bei Abholung von Bargeld unter Verwendung der PIN, entweder der Karteninhaber selbst oder ein Dritter nach Entwendung der Karte und der damit aufbewahrten PIN gehandelt hat, greift nach der aktuellen Entscheidung nicht mehr uneingeschränkt.

Es ist nunmehr an der Bank zu beweisen, dass die Abhebung mit der Originalkarte erfolgt ist. Es bleibt abzuwarten, welche Anforderungen an die Darlegungslast des geschädigten Karteninhabers hinsichtlich des Einwands, die Abhebung sei mittels einer Kartenkopie erfolgt, gestellt werden sowie ob und wie die Bank ggfs. beweisen kann, dass die Abhebung mittels Originalkarte erfolgt ist.

Quelle: Presemitteilung des BGH Nr. 189/11

Wer haftet bei missbräulicher Bargeldabhebung am Geldautomaten?

Siehe auch: https://raheinemann.de/vorsatzhaftung-aus-unerlaubter-handlung-wegen-kreditkartenmissbrauch/ und https://raheinemann.de/kreditkartenmissbrauch-bank-ohne-abbruchbeleg-erstattungspflichtig/ und https://raheinemann.de/kreditkartenmissbrauch-bank-ohne-abbruchbeleg-erstattungspflichtig/ und https://raheinemann.de/anscheinsbeweis-zugunsten-der-bank-bei-ec-karten-missbrauch/ und https://raheinemann.de/erstattungsanspruch-gegen-bank-bei-geldkartenmissbrauch/ und https://raheinemann.de/ag-magdeburg-zur-beweislast-beim-ec-kartenbetrug/ und https://raheinemann.de/haftung-fuer-geldwaesche-bei-fremdnutzung-girokonto-fuer-internetbetrug/ und https://raheinemann.de/haftung-der-bank-bei-phishing-attacke-im-online-banking/ und https://raheinemann.de/anscheinsbeweis-zugunsten-der-bank-im-online-banking/ und https://raheinemann.de/weitergabe-der-tan-grob-fahrlaessig/ und https://raheinemann.de/wann-ist-der-anscheinsbeweis-bei-ec-kartenmissbrauch-erschuettert/ und https://raheinemann.de/verlustmeldung-der-ec-karte-nach-ablauf-von-30-minuten-zu-spaet/ und https://raheinemann.de/haftung-der-bank-fuer-schaden-nach-phishing-attacke/ und https://raheinemann.de/rueckzahlunsanspruch-trotz-grober-fahrlaessigkeit-beim-online-banking/

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Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Wer haftet bei missbräulicher Bargeldabhebung am Geldautomaten? Dazu hat der BGH mit Urteil vom 29.11.2011, Az. XI ZR 370/10, entschieden.