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Wann haftet die Bank bei Verlust der EC-Karte? Dazu hat das AG Frankfurt am 31.08.2021 zu 32 C 6169/20 (88) entschieden. Und zwar haftet eine Bank für die nach Verlust einer Debitkarte erfolgten Geldabhebungen nicht, wenn ein Verschulden des Karteninhabers bei der Verwahrung der PIN nicht ausgeschlossen ist und eine umgehende Meldung des Verlustes der Karte unterbleibt, so das AG Frankfurt. Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin den Verlust der EC – Karte 32 Minuten nachdem sie dies nach eigenen Angaben bemerkt hatte, gemeldet.

Was ist passiert?

Die Klägerin meldete am 11.11.2019 um 10:42 Uhr telefonisch gegenüber ihrer Bank den Verlust ihrer Debitkarte. In diesem Zusammenhang veranlasste sie zugleich ihre Sperrung. Zuvor war es bereits um 10:15 und 10:16 Uhr zu zwei Barabhebungen in Höhe von jeweils von jeweils  EUR 500,00 gekommen. Am 19.11.2019 gab die Klägerin in ihrer schriftlichen Verlustmeldung an, den Verlust bereits um 10:10 Uhr bemerkt zu haben. Anlässlich der auf die Erstattung der Kontozahlungen gerichteten Klage behauptete die Klägerin etwas anderes. Nämlich, dass sie den Verlust ihres Portemonnaies erst um 10:30 Uhr bemerkt habe. Niemand habe den autorisierten Zugang zu ihrer Karte gehabt. Also müsse die PIN ausgespäht worden sein.

Wann haftet die Bank bei Verlust der EC-Karte? Dazu das AG Frankfurt:

Die Entscheidung

Das AG Frankfurt hat die Klage abgewiesen. Und zwar könne die Klägerin weder aus § 675u S. 2 BGB, noch aus § 280 Abs. 1 BGB, jeweils in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Zahlungsdiensterahmenvertrag, Erstattung oder Wiedergutschrift der streitgegenständlichen Barauszahlungen von der Beklagten verlangen.

Wann haftet die Bank bei Verlust der EC-Karte? Verstoß gegen die Obliegenheit der Klägerin nicht widerlegt

Das erkennende Gericht stellte zunächst fest, dass  die Abhebungen ausweislich der Transaktionsprotokolle mit der Originalkarte und PIN erfolgt waren. Deshalb sah es  einen möglichen Verstoß gegen die Obliegenheit der Klägerin nicht als widerlegt an, die PIN getrennt von der Karte zu verwahren oder diese nicht auf der Karte zu notieren.

Wann haftet die Bank bei Verlust der EC-Karte? Sorgfaltsverstoß der Klägerin

Zudem sei der Klägerin ein den Erstattungsanspruch ausschließender Sorgfaltsverstoß anzulasten. Und zwar deshalb, weil sie ausweislich ihrer schriftlichen Verlustanzeige den Verlust bereits vor den streitgegenständlichen Abhebungen bemerkt hatte. Trotz des mitgeführten Mobiltelefons habe sie den Verlust dann nicht umgehend gegenüber der Beklagten gemeldet. Insoweit könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, ihre IBAN nicht zur Hand gehabt zu haben. Und zwar deshalb nicht, weil nach den allgemeinen Bedingungen der beklagten Bank die Nennung derselben keine Voraussetzung für die Kartensperrung im Verlustfall sei.

Quellen: Pressemitteilung des AG Frankfurt Nr. 14/2021 v. 30.09.2021 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Wann haftet die Bank bei Verlust der EC-Karte? Dazu hat das AG Frankfurt am 31.08.2021 zu 32 C 6169/20 (88) entschieden. Fragen Sie Ihren Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in unserer Kanzlei