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Kreditkartenmissbrauch als vorsätzliche unerlaubte Handlung? Dazu hat am 20.10.2017 hat das LG Stendal unter Az. 21 O 122/17 entschieden, dass der klagenden Sparkasse im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten (Gemeinschuldner) eine Insolvenzforderung in Höhe von 5.382,10 € aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wegen dessen Missbrauch seiner Kreditkarte zusteht.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Kreditkartenmissbrauch als vorsätzliche unerlaubte Handlung? Zu dieser Frage hatte das Landgericht Stendal über den folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Wer sind die Parteien?

Klägerin ist eine Sparkasse, die im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten die Feststellung einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung begehrt.

Der Beklagte führte einen Betrieb, der am 17.04.2014 niederbrannte und danach stillgelegt war. Am 13.05.2016 eröffnete das Amtsgericht Stendal das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten.

Kreditkartenmissbrauch als vorsätzliche unerlaubte Handlung? Die Historie

Im Mai 2014 glich der Beklagte mit Hilfe seiner Eltern Darlehensschulden in Höhe von 97.000,00 € bei der Klägerin, seiner Geschäftsbank, aus. Seitdem hatte er dort nur noch ein Girokonto auf Guthabenbasis und eine VISA Kreditkarte mit einem Limit von 2.500,00 €. Unter Einsatz dieser Kreditkarte tätigte der Beklagte bis Mai 2016 Zahlungen.  Die monatlichen Abrechnungen wurden jeweils dem Girokonto belastet.

Am 01.02.2016 führten dieses Abbuchungen dazu, dass das Girokonto trotz einer gleichzeitigen Bareinzahlung von mehr als 2.500,00 € ins Soll rutschte und der Fehlbetrag nachfolgend bis zum 02.05.2016 auf 7.863,78 € anstieg.  Das beruht neben Überweisungen des Beklagten auch auf folgenden Kreditkartenabrechnungen: Am

  • 03.03.2016 mit Kreditkartenabrechnung vom 25.02.2015 in Höhe von 2.576,68 €,
  • 04.04.2016 mit Kreditkartenabrechnung vom 5.03.2016 in Höhe von 2.520,10 € und
  • 03.05.2016 mit Kreditkartenabrechnung vom 25.04.2015 in Höhe von 2.499,00 €.

Am 26.03.2016 stellte das Finanzamt Stendal wegen Steuerschulden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Amtsgericht Stendal eröffnete daraufhin am 13.05.2016 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten. Nach anfänglichem Bestreiten stellte der Insolvenzverwalter die Forderung der Klägerin aus dem Kreditkarten-/Girovertrag in Höhe von 7.853,17 € nebst Zinsen und Kosten als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Tabelle fest.

Der Streit

Kreditkartenmissbrauch als vorsätzliche unerlaubte Handlung? Der Beklagte bestritt die Forderung jedoch „nach Grund und Höhe“. Durch Zahlung des Sicherungsgebers in Höhe von 2.500,00 € reduzierte sich die Forderung der Klägerin auf zuletzt 5.382,10 € nebst Zinsen.

Die Klägerin meint, die Forderung beruhe auch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, nämlich auf einem Kreditkartenmissbrauch. Der Beklagte habe die Kreditkarte im Wissen davon benutzt, dass er die Beträge nicht würde zurückzahlen können.

Der Beklagte behauptete, davon ausgegangen zu sein, die Konten – wie bisher auch – ausgleichen zu können.

Zudem treffe die Klägerin wegen Verletzung ihrer Überwachungspflicht ein Mitverschulden am hohen Sollsaldo, weil sie die Überziehung des nur auf Guthabenbasis geführten Girokontos nicht unterbunden habe.

Kreditkartenmissbrauch als vorsätzliche unerlaubte Handlung? Dazu das LG Stendal:

Die Entscheidung

Das LG Stendal hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Berechtigtes Interesse an der Feststellung

Berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung des Kreditkartenmissbrauchs als vorsätzliche unerlaubte Handlung? Ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der beantragten Feststellung nach § 256 ZPO, § 184 InsO sei gegeben, so das LG Stendal. Wegen des Widerspruchs des Beklagten zu Grund und Höhe der Forderung im Zusammenhang mit der Feststellung zur Tabelle habe die Klägerin bei einer späteren Restschuldbefreiung damit rechnen müssen, einen Rechtsverlust zu erleiden. Dies habe sie nur abwenden können, indem sie feststellen lässt, dass hinsichtlich der streitigen Forderung eine Ausnahme nach § 302 InsO vorliegt.

Trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei das Verfahren weiterhin nicht gem. § 240 InsO unterbrochen, weil es um Feststellungen zum Bestand und zur Qualifikation einer Forderung und nicht um eine Zahlung gehe.

Forderung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266b StGB

Kreditkartenmissbrauch als vorsätzliche unerlaubte Handlung? Die Klägerin könne die Klagesumme auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266b StGB als Schutzgesetz  im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB verlangen.

Von der erstmaligen Ausschöpfung des im Kreditkartenkonto vereinbarten Limits am 01.02.2016 habe der Beklagte Kenntnis gehabt. Angesichts dessen, dass seit dem Brand am 17.04.2014 keine laufenden Einnahmen mehr erzielt wurden und Steuerschulden im Jahr 2016 akut geworden seien, habe der Beklagte die Lage als Kaufmann realistisch einschätzen können.

Noch massiver hätte sich das Bewusstsein, er werde seine Gläubiger nicht mehr befriedigen können, anlässlich des Insolvenzantrags am 26.03.2016 aufdrängen müssen, weil er ab diesem Zeitpunkt wegen der drohenden Anfechtung durch den Insolvenzverwalter gem. § 133 ff. InsO keine wirksamen Zahlungen an seine Gläubiger habe leisten können. Trotz Kenntnis von der Überziehung des Limits habe er die VISA Kreditkarte für weitere Ausgaben im

  • Februar 2016 in Höhe von 2.576,68 €,
  • März in Höhe von 2.520,10 € und
  • April 2016 in Höhe von 2.499,00 €

genutzt.

Kreditkartenmissbrauch als vorsätzliche unerlaubte Handlung? Kein Mitverschulden

Kreditkartenmissbrauch als vorsätzliche unerlaubte Handlung? Der Ersatzanspruch der Klägerin sei auch nicht wegen Mitverschuldens nach § 254 BGB zu kürzen, so das LG Stendal. Die Klägerin hätte nämlich keine Obliegenheit, das Kredit- oder Girokonto auf etwaige Überziehungen zu kontrollieren. Die Einhaltung des eigenen Limits sei vielmehr eine originäre Aufgabe des Kontoinhabers (vgl. Palandt, BGB, 74. Auflage, § 505 Rn. 5).

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Urteil des LG Stendal vom 20.10.2017, Az. 21 O 122/17

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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