Facebook-Account des Verstorbenen für Erben versperrt? Dazu hat das KG Berlin am 31.05.2017 zu Az. 21 U 9/16 entschieden. Und zwar können Eltern keinen Zugang zu dem Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes durchsetzen, so das KG. Dem KG zufolge stehe der Schutz des Fernmeldegeheimnisses dem Anspruch der Erben entgegen, Einsicht in die Kommunikation der Tochter mit Dritten zu erhalten.
Was hat das LG Berlin zuvor entschieden?
Mit Urt. v. 17.12.2015 hatte das LG Berlin zu Az. 20 O 172/15 das beklagte Unternehmen Facebook Ireland Ltd. verpflichtet, der klagenden Mutter und dem Vater einer minderjährig Verstorbenen als deren Erben den Zugang zu einem Facebook-Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren.
Facebook-Account des Verstorbenen für Erben versperrt? Dazu das KG Berlin:
Die Entscheidung
Das KG Berlin hat die Klage abgewiesen und damit zugleich das Urteil des LG Berlin abgeändert.
Facebook-Account des Verstorbenen für Erben versperrt? Worum ging es?
Das Berufungsverfahren drehte sich um die Frage, ob Eltern als Erben ihres verstorbenen Kindes Zugriff auf dessen Facebook-Konto erhalten dürfen.
Facebook-Account des Verstorbenen für Erben versperrt? Vererblichkeit der Rechte aus dem Vertrag
Ob die Klägerin und der Kindesvater als Erben (§ 1922 BGB) in den Vertrag eingerückt sind, den die verstorbene Tochter mit Facebook geschlossen hatte, kann nach Auffassung des Kammergerichts kann offen bleiben. Grundsätzlich sei es zwar möglich, dass die Erben in die Rechte und Pflichten dieses Vertrages eingetreten seien, und zwar nicht im Sinne der aktiven Fortführung dieses Vertrages, sondern um passive Leserechte zu erhalten. Ob Rechte aus dem Vertrag im Falle des Todes des Nutzers auf seine Erben übergehen könnten, sei in den von Facebook gestellten Nutzungsbedingungen sei nicht geregelt. Auch spreche der Grundgedanke des Vertrages nicht generell dagegen, dass er nicht vererblich sei. Den Nutzern wolle Facebook nur eine Kommunikationsplattform zur Verfügung stellen und Inhalte vermitteln. Die Leistungen würden durch eine Änderung in der Person des Vertragspartners in ihrem Charakter nicht verändert.
Facebook-Account des Verstorbenen für Erben versperrt? Höchstpersönliche Rechte
Das BGB regele andererseits nicht, ob höchstpersönliche Rechtspositionen (ohne vermögensrechtliche Auswirkungen) vererbbar seien, sondern setze für eine Vererbung voraus, dass sie in irgendeiner Form im Eigentum des Verstorbenen verkörpert seien und nicht nur virtuell existierten. In der Praxis würde man zur Klärung der Frage, ob es sich bei – nicht verkörperten – E-Mails um solche handele, die aufgrund ihres höchstpersönlichen Inhalts nicht vererbbar seien, oder um solche, die aufgrund ihres wirtschaftlichen Bezuges vererbbar seien, auf erhebliche Probleme und Abgrenzungsschwierigkeiten stoßen.
Facebook-Account des Verstorbenen für Erben versperrt? Das Fernmeldegeheimnis
Die Frage der Vererbbarkeit des Facebook-Accounts müsse das Kammergericht jedoch nicht entscheiden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass dieser Account in das Erbe falle und die Erbengemeinschaft Zugang zu den Account-Inhalten erhalten müsse, stehe das Fernmeldegeheimnis nach dem Telekommunikationsgesetz entgegen. Ursprünglich sei dieses Gesetz zwar für Telefonanrufe geschaffen worden. Jedoch werde das Fernmeldegeheimnis in Art. 10 GG geschützt und sei damit eine objektive Wertentscheidung der Verfassung. Es ergebe sich daraus eine Schutzpflicht des Staates und auch die privaten Diensteanbieter müssten das Fernmeldegeheimnis achten.
Das Fernmeldegeheimnis erstrecke sich nach einer Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 16.06.2009 – 2 BvR 902/06 – BVerfGE 124, 43) auch auf E-Mails, die auf den Servern von einem Provider gespeichert seien. Da der Nutzer nicht die technische Möglichkeit habe, zu verhindern, dass die E-Mails durch den Provider weitergegeben würden, sei er schutzbedürftig. Entsprechend gelte dies für sonstige bei Facebook gespeicherten Kommunikationsinhalte, die nur für Absender und Empfänger oder jedenfalls einen beschränkten Nutzerkreis bestimmt sind.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts würden die nach dem Telekommunikationsgesetz vorgesehenen Ausnahmen nicht greifen. Das Gesetz sehe zwar vor, dass einem Dritten Kenntnisse vom Inhalt der Kommunikation verschafft werden dürfe, wenn dies erforderlich sei. Jedoch könne nur als erforderlich angesehen werden, was dazu diene, den Dienst technisch zu ermöglichen oder aufrecht zu erhalten. Facebook habe seine Dienste jedoch nur beschränkt auf die Person des Nutzers angeboten. Auch aus der Sicht der ebenfalls schutzbedürftigen weiteren Beteiligten am Kommunikationsvorgang (Chat) sei es in technischer Hinsicht daher nicht erforderlich, einem Erben nachträglich Zugang zum Inhalt der Kommunikation zu verschaffen.
Facebook-Account des Verstorbenen für Erben versperrt? Ausnahme nach anderer gesetzlicher Vorschrift?
Eine andere gesetzliche Vorschrift, die erlaube, von dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses eine Ausnahme zu machen (sog. „kleines Zitiergebot“), existiere ebenso wenig. Das Erbrecht nach dem BGB lasse insbesondere nicht erkennen, dass der Gesetzgeber den Willen gehabt habe, das Fernmeldegeheimnis einzuschränken. Es sei auch aus sonstigen Gründen nicht geboten, ohne gesetzliche Regelung Ausnahmen zuzulassen und von dem sog. „kleinen Zitiergebot“ abzuweichen.
Facebook-Account des Verstorbenen für Erben versperrt? Verzicht auf den Schutz des Fernmeldegeheimnisses?
Nicht in Betracht komme schließlich, von einem Verzicht auf den Schutz des Fernmeldegeheimnisses auszugehen, indem die klagende Mutter sich darauf berufen hatte, die Zugangsdaten von der Tochter überlassen bekommen zu haben. Zwischen den Parteien war dieser Umstand streitig. Da nicht nur die Verstorbene als Nutzerin des Accounts und Vertragspartnerin von Facebook, sondern zumindest auch alle diejenigen, die in einem Zwei-Personen-Verhältnis mit der Verstorbenen kommuniziert haben, auf den Schutz des Fernmeldegeheimnisses verzichtet haben müssten, sei eine Beweisaufnahme jedoch nicht erforderlich gewesen. Für den vorliegenden Fall folge aus der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. insb. Urt. v. 27.02.2008 – 1 BvR 370/07 Rn. 290 bis 293 – BVerfGE 120,274) im Endergebnis nichts Abweichendes. Jedoch liege die somit erforderliche Zustimmung dieser anderen Kommunikationspartner nicht vor.
Facebook-Account des Verstorbenen für Erben versperrt?? Außerhalb des Erbrechts Anspruch auf Zugang zum Account?
Ferner hat das Kammergericht geprüft, ob zu Gunsten der Klägerin außerhalb des Erbrechts ein Anspruch auf Zugang zu dem Account bestehe. Dies sei zu verneinen. Zu einem solchen Anspruch verhelfe insbesondere das Recht der elterlichen Sorge nicht. Mit dem Tode des Kindes erlösche dieses Recht. Es könne das den Eltern noch zufallende Totenfürsorgerecht nicht dazu dienen, einen Anspruch auf Zugang zu dem Social-Media-Account des verstorbenen Kindes herzuleiten. Weiterhin sei das eigene Persönlichkeitsrecht der Mutter nicht geeignet, einen Anspruch auf diesen Zugang zu begründen.
Z.B. sei als ein Teilbereich des Persönlichkeitsrechts anerkannt, seine eigene Abstammung zu kennen. Hieraus lasse sich trotz des verständlichen Wunsches der Eltern, die Gründe für den tragischen Tod ihres Kindes näher zu erforschen, kein Recht auf Zugang zu dem Account ableiten. Auch wenn eine verbleibende Unkenntnis darüber die Persönlichkeitsentfaltung der Eltern massiv beeinträchtigen könne, gebe es auch vielfältige andere Ereignisse, die die gleiche Wirkung zeigen könnten. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht würde dadurch zu einem konturenlosen und nicht mehr handhabbaren Grundrecht führen.
Facebook-Account des Verstorbenen für Erben versperrt? Wie geht es weiter?
Die Revision zum BGH wurde zugelassen. Das Urteil des Kammergerichts ist nicht daher noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des KG Berlin Nr. 30/2017 v. 31.05.2017 und Juris das Rechtsportal
Facebook-Account des Verstorbenen für Erben versperrt?
Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/was-passiert-mit-meinen-digitalen-daten-nach-dem-tod/ und https://raheinemann.de/handlungsbedarf-bei-digitalem-nachlass-wegen-datenschutzproblemen/ und https://raheinemann.de/gesetzliche-klarstellungen-zu-digitalem-nachlass-gefordert/ und https://raheinemann.de/wann-ist-todeserklaerung-eines-verschollenen-moeglich/ und https://raheinemann.de/kann-auch-als-vollmacht-bezeichnetes-schriftstueck-ein-testament-sein/
und weiter: https://raheinemann.de/olg-hamm-lebzeitige-schenkungen-koennen-bei-erbeinsetzung-im-gemeinschaftlichen-ehegattentestament-eingeschraenkt-sein/ und https://raheinemann.de/verletzung-von-anwaltspflichten-bei-scheidung-online/ und https://raheinemann.de/bundesrat-will-digitalen-hausfriedensbruch-als-strafbarkeitstatbestand/ und https://raheinemann.de/nach-beziehungsende-anspruch-auf-loeschung-intimer-aufnahmen/ und https://raheinemann.de/haftung-des-aufsichtspflichtigen-fuer-fahrradfahrende-kinder/ und https://raheinemann.de/erblasser-mit-alzheimerdemenz-testierunfaehig/ und https://raheinemann.de/wer-haftet-bei-illegalem-filesharing-von-minderjaehrigen/ und https://raheinemann.de/digitaler-hausfriedensbruch-soll-strafbar-sein/