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Kann Schlusserbe bei Erbeinsetzung Schenkungen zurückfordern? Dazu hat am 12.09.2017 das OLG Hamm zu Az. 10 U 75/16 entschieden. Und zwar kann der durch ein gemeinschaftliches Ehegattentestamt bestimmte Schlusserbe bei ihn beeinträchtigenden Schenkungen diese Vermögenswerte nach dem Tod des überlebenden Ehegatten zurückfordern kann, wenn der Erblasser kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Zuwendung hatte, so das OLG Hamm.

Was ist passiert?

Der Kläger, heute 71 Jahre alt, ist Erbe seines im Jahre 2014 im Alter von 97 Jahren verstorbenen Vaters und Erblassers. Die im Jahre 2005 im Alter von 84 Jahren verstorbene Mutter des Klägers und der Erblasser hatten den Kläger in einem im Jahre 1961 errichteten und im Jahre 2000 geänderten gemeinschaftlichen Testament zum Schlusserben des längstlebenden Ehegatten eingesetzt.

Die heute 78 Jahre alte Beklagte lernte der Vater nach dem Tode der Mutter kennen, mit der er seit 2010 in einem Haushalt zusammenlebte. Der Kläger vereinbarte mit der Beklagten im Jahre 2010 auf Wunsch des Vaters ein lebenslanges Wohnrecht an einer im Eigentum des Klägers stehenden Wohnung unter der Bedingung, dass die Beklagte den Vater bis zu dessen Tode oder bis zu einer Heimaufnahme pflege und keine Besitzansprüche in Bezug auf das von ihr und dem Vater bewohnte Haus stelle.

Der Vater übertrug der Beklagten in der Folgezeit verschiedene Vermögensgegenstände (u.a. Fondsbeteiligungen, Schuldverschreibungen Genussrechte, Lebensversicherungen) im Wert von ca. 222.000 Euro. Aus diesen Vermögensgegenständen erhielt die Beklagte Dividenden i.H.v. ca. 23.500 Euro. Weitere 50.000 Euro erlangte die Beklagte aus dem Vermögen des Erblassers durch Barabhebungen.

Von der Beklagten hat der Kläger die Herausgabe der genannten Vermögenswerte verlangt und gemeint, die Zuwendungen seien als sein Erbteil beeinträchtigende Schenkungen rückabzuwickeln. Eine Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers hat die Beklagte bestritten und behauptet, dieser habe ihr die Vermögenswerte aus Dankbarkeit für und zur Sicherstellung weiterer intensiver Pflege übertragen. Seit ihrem Einzug in dessen Wohnung habe sie den Erblasser intensiv – quasi 24 Stunden am Tag – gepflegt und betreut.

Kann Schlusserbe bei Erbeinsetzung Schenkungen zurückfordern? Dazu das OLG Hamm:

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.

Unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des LG Hagen – Urt. v. 17.08.2016, 3 O 103/14 – hat das OLG Hamm –die Beklagte zur Übertragung der ihr zugewandten Vermögenswerte und zur Rückzahlung der von ihr erlangten Gelder aus § 2287 Abs.1 BGB i.V.m. § 818 ff. BGB verurteilt.

Schenkung

Der Erblasser hat der Beklagten nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Vermögenswerte geschenkt. Die Erberwartung des Klägers sei durch diese Schenkungen beeinträchtigt worden. Und zwar seien diese Schenkungen nicht durch ein – eine Benachteiligungsabsicht ausschließendes – anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Vaters veranlasst gewesen. Nach dem Tode der Mutter habe der Vater die Einsetzung des Klägers als Schlusserbe beachten müssen. Die Erbeinsetzung beruhe auf einer wechselbezüglichen Verfügung beider Ehegatten, an die der Überlebende nach dem Tode des erstversterbenden Ehegatten gebunden sei. Die Beklagte habe die in Frage stehenden Zuwendungen als Schenkungen erhalten. Die Beklagte habe nicht schlüssig vorgetragen, dass die Schenkungen als Gegenleistung für die erbrachten oder erwarteten Pflegeleistungen vertraglich vereinbart gewesen seien.

Benachteiligungsabsicht

Bei der Schenkung habe der Erblasser auch mit Benachteiligungsabsicht gehandelt. An das Vorliegen der Benachteiligungsabsicht seien, orientiert am Schutzzweck des Gesetzes, zunächst nur geringe Anforderungen zu stellen. Und zwar müsse die Beeinträchtigung des Vertragserben nicht das einzige oder leitende Motiv für die Schenkung gewesen sein. Es genüge vielmehr, dass der Erblasser wisse, dass er durch die unentgeltliche Zuwendung das Erbe schmälere. Allerdings sei zur Feststellung einer Benachteiligungsabsicht durch eine Abwägung der beteiligten Interessen zu prüfen, ob der Erblasser ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Zuwendung habe. Und zwar müsse der Erbe nur in diesem Fall die seine Erberwartung beeinträchtigende Zuwendung hinnehmen. Zwar könne ein derartiges Eigeninteresse vorliegen, wenn ein Erblasser mit einer Schenkung seine Altersvorsorge und Pflege sichern wolle.

Kein Eigeninteresse

Die Beklagte habe im zu beurteilenden Fall allerdings ein diesbezügliches, anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers nicht schlüssig darlegen können. Und zwar gehe es, unter Berücksichtigung der Dividenden, um Schenkungen im Wert von cirka 250.000 Euro an die Beklagte, die den Nachlass weitgehend wertlos gemacht hätten. Dem stünden behauptete Pflege- und Haushaltsleistungen über einen Zeitraum von ca. vier Jahren gegenüber. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte während dieser Zeit ohnehin in vollem Umfang freie Kost und Logis vom Erblasser erhalten habe sowie auf Kosten des Erblassers mit ihm gemeinsam gereist sei. Der Kläger habe ihr außerdem für die Zeit nach dem Tode des Erblassers ein Wohnrecht zugesagt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigten die von der Beklagten behaupteten Pflege- und Haushaltsleistungen die infrage stehenden Schenkungen nicht.

Weitere Erstattung

Dem Kläger habe die Beklagte zudem die vereinnahmten Dividenden sowie die Barabhebungen zu erstatten. Und zwar sei von der Beklagten nicht nachvollziehbar dargetan worden, dass sie diese Beträge dem Erblasser ausgehändigt oder in seinem Sinne ausgegeben habe

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 18.10.2017 und Juris das Rechtsportal

Kann Schlusserbe bei Erbeinsetzung Schenkungen zurückfordern?

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/wird-ehegattentestament-bei-scheidungsantrag-unwirksam/ und https://raheinemann.de/hausuebertragung-zu-lebzeiten-was-gilt-es-zu-beachten/ und https://raheinemann.de/welche-abstammung-hat-ein-kind-von-ukrainischer-leihmutter/ und https://raheinemann.de/ist-enkel-abkoemmling-des-erblassers/ und https://raheinemann.de/haben-erben-anspruch-auf-urlaubsabgeltung/ und https://raheinemann.de/wird-ehegattentestament-bei-scheidungsantrag-unwirksam/ und https://raheinemann.de/olg-frankfurt-bei-verdacht-chronischer-wahnvorstellungen-ist-strengere-pruefung-der-testierfaehigkeit-vorzunehmen/ und https://raheinemann.de/kann-erblasser-das-erbe-mit-erfuellung-einer-besuchspflicht-verknuepfen/ und https://raheinemann.de/entlassung-des-testamentsvollstreckers-bei-langer-nachlassabwicklung/

RH

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Kann Schlusserbe bei Erbeinsetzung Schenkungen zurückfordern? Dazu hat am 12.09.2017 das OLG Hamm zu Az. 10 U 75/16 entschieden.