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Kein Kindergeldanspruch bei Ausbildung zum Sparkassenfachwirt? Dazu hat am 14.05.2018 das FG Münster zu Az. 13 K 1161/17 Kg entschieden. Und zwar kann ein nach Abschluss einer Banklehre aufgenommenes Studium zum Sparkassenfachwirt, das nebenberuflich ausgeübt wird, Teil einer mehraktigen, zum Kindergeldbezug berechtigenden Berufsausbildung sein, so das FG Münster.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Im Januar 2016 schloss der Sohn der Klägerin seine Ausbildung zum Bankkaufmann ab und war danach bei der Bank in Vollzeit beschäftigt. Er nahm von Mai 2016 bis Januar 2018 am Studiengang Sparkassenfachwirt bei der Sparkassenakademie NRW teil. Für die Aufnahme dieses Studiums sind nach den Zulassungsbedingungen u.a. ein Abschluss als Bank- bzw. Sparkassenkaufmann sowie eine Beschäftigung in einem Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe erforderlich.

Kein Kindergeldanspruch bei Ausbildung zum Sparkassenfachwirt? Ablehnung durch die Familienkasse

Die Kindergeldfestsetzung für den Sohn der Klägerin lehnte die Familienkasse im Februar 2017 ab, weil es sich bei dem Studium um eine Zweitausbildung handele. Voraussetzung für den Studiengang sei eine Beschäftigung bei der Sparkasse Daher  liege eine Zäsur und damit keine einheitliche Ausbildung vor.

Kein Kindergeldanspruch bei Ausbildung zum Sparkassenfachwirt? Dazu das FG Münster

Die Entscheidung

Das Finanzgericht Münster hat der Klage stattgegeben. Und zwar sei sei der Ablehnungsbescheid vom 6.2.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9.3.2017 rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten, so das FG. Die Beklagte habe es zu Unrecht abgelehnt, Kindergeld zugunsten der Klägerin für ihren Sohn C für den Streitzeitraum festzusetzen (§ 101 Satz 1 FGO).

Kein Kindergeldanspruch bei Ausbildung zum Sparkassenfachwirt? Einheitliche mehraktige Berufsausbildung

Die Banklehre und das anschließende Studium sind nach Auffassung des Finanzgerichts als einheitliche mehraktige Berufsausbildung anzusehen. Und zwar, weil beide Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt würden. Inhaltlich baue das Studium auf die Ausbildung zum Bankkaufmann auf. Außerdem handele es handele sich um einen Abschluss, der eine Tätigkeit mit einem höheren Verantwortungsspektrum zulasse.

Kein Kindergeldanspruch bei Ausbildung zum Sparkassenfachwirt? Unschädliche ausbildungsbegleitende Berufstätigkeit

Nur vier Monate nach Abschluss der Ausbildung habe der Sohn der Klägerin das Studium aufgenommen und sich bereits während seiner Ausbildung hierfür beworben. Die nach den Zulassungsbedingungen vorausgesetzte Beschäftigung in einem Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe führe nicht zu einer Zäsur. Es handele hierbei sich vielmehr um eine unschädliche ausbildungsbegleitende Berufstätigkeit.

Die Revision zum BFH hat das FG Münster zugelassen.

Quelle: Newsletter des FG Münster Nr. 6/2018 v. 15.06.2018 und Juris das Rechtsportal

Kein Kindergeldanspruch bei Ausbildung zum Sparkassenfachwirt?

Siehe auch: https://raheinemann.de/kindergeld-bis-abschluss-berufsausbildung/ und https://raheinemann.de/altersgrenze-fuer-kinderpflegekrankengeld-soll-erhoeht-werden/ und https://raheinemann.de/muss-ehemann-ueberzahltes-kindergeld-immer-erstatten/ und https://raheinemann.de/bsg-kein-anspruch-auf-elterngeld-im-geschlossenen-strafvollzug/ und https://raheinemann.de/laengerer-anspruch-auf-kindergeld-bei-dienst-im-katastrophenschutz/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Kein Kindergeldanspruch bei Ausbildung zum Sparkassenfachwirt? Dazu hat am 14.05.2018 das FG Münster zu Az. 13 K 1161/17 Kg entschieden
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Kein Kindergeldanspruch bei Ausbildung zum Sparkassenfachwirt? Dazu hat am 14.05.2018 das FG Münster zu Az. 13 K 1161/17 Kg entschieden.