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Kindergeldanspruch verlängert bei Katastrophenschutzdienst? Dazu hat am 19.10.2017 der BFH zu Az. III R 8/17 entschieden. Und zwar besteht für in Ausbildung befindliche Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres auch dann kein Kindergeldanspruch, wenn sie sich für einen mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet haben und deshalb vom Wehrdienst freigestellt wurden, so der BFH.

Was ist passiert?

Der im November 1987 geborene Sohn des Klägers absolvierte im Streitfall ein Medizinstudium, das er 2013 kurz vor Vollendung des 26. Lebensjahres abschloss. Er wurde bereits im Jahr 2005 wegen einer mindestens sechs Jahre umfassenden Verpflichtung im Katastrophenschutz (Freiwillige Feuerwehr) vom (früheren) Wehrdienst freigestellt. Dem Kläger gewährte die Familienkasse das Kindergeld nur bis November 2012, da der Sohn in diesem Monat sein 25. Lebensjahr vollendete.

Das FG Saarbrücken, Urt. v. 15.02.2017 – 2 K 1200/16 – hatte die Klage abgewiesen.

Kindergeldanspruch verlängert bei Katastrophenschutzdienst? Dazu der BFH:

Die Entscheidung

Die vorinstanzliche Entscheidung wurde vom BFH bestätigt.

Kindergeldanspruch verlängert bei Katastrophenschutzdienst? Maßgaben des Kindergeldanspruchs für volljährige Kinder

Volljährige Kinder können nach Auffassung des BFH beim Kindergeldanspruch (siehe BKGG) zwar Berücksichtigung finden, solange sie sich in Ausbildung befinden. Insoweit sehe das Kindergeldrecht aber eine Altersgrenze von 25 Jahren vor. Insbesondere dann, wenn das Kind den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet habe werde zwar diese Altersgrenze um die Dauer dieses Dienstes hinausgeschoben. Der Dienst im Katastrophenschutz gehöre aber nicht zu den im Gesetz genannten Fällen.

Kindergeldanspruch verlängert bei Katastrophenschutzdienst? Entsprechende Anwendung der Regelung über die Verlängerung des Kindergeldanspruchs?

Eine entsprechende Anwendung der Regelung über die Verlängerung des Kindergeldanspruchs hat der BFH im Streitfall abgelehnt. Denn der Gesetzgeber habe die Verlängerung des Kindergeldanspruchs bei Diensten wie dem gesetzlichen Grundwehrdienst und dem Zivildienst nur deshalb vorgesehen, weil diese häufig die Beendigung der Berufsausbildung verzögern. Dagegen sei der vom Sohn des Klägers geleistete Dienst im Katastrophenschutz kein Vollzeitdienst und könne typischerweise auch neben der Ausbildung durchgeführt werden. deshalb werde die Ausbildung durch einen solchen Dienst, ebenso wie bei einem Engagement des Kindes in einem Sportverein oder einer Jugendorganisation, regelmäßig nicht verzögert.

Kindergeldanspruch verlängert bei Katastrophenschutzdienst? Auswirkungen der BFH Entscheidung auf andere Dienste

Auch auf andere neben der Ausbildung geleistete Dienste im Katastrophenschutz, die eine Freistellung von der Wehrpflicht zur Folge hatten (z.B. Sanitätsdienste beim Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder dem Malteser Hilfsdienst, Technische Dienste beim Technischen Hilfswerk) hat die Entscheidung Auswirkungen.

Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 20/2018 v. 18.04.2018 und Juris das Rechtsportal

Kindergeldanspruch verlängert bei Katastrophenschutzdienst? Dazu siehe auch:

https://raheinemann.de/kindergeldzahlungen-ins-ausland-haben-sich-laut-bundesregierung-seit-2010-fast-verzehnfacht/ und https://raheinemann.de/fg-muenster-studium-zum-sparkassenfachwirt-kann-zu-anspruch-auf-kindergeld-fuehren/ und https://raheinemann.de/kindergeld-bis-abschluss-berufsausbildung/ und https://raheinemann.de/altersgrenze-fuer-kinderpflegekrankengeld-soll-erhoeht-werden/ und https://raheinemann.de/bekaempfung-von-missstaenden-am-arbeitsmarkt-mit-neuem-gesetz/ und https://raheinemann.de/kindergeldzahlungen-ins-ausland-seit-2010-fast-verzehnfacht/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Kindergeldanspruch verlängert bei  Katastrophenschutzdienst? Dazu hat am 19.10.2017 der BFH zu Az. III R 8/17 entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Kindergeldanspruch verlängert bei Katastrophenschutzdienst? Dazu hat am 19.10.2017 der BFH zu Az. III R 8/17 entschieden.