Ist die Erstellung eines formunwirksamen Testamentes strafbar? Dazu hat das OLG Hamm am 12.07.2016, Az. 10 U 83/15, entschieden. Und zwar sei ein handschriftlich abgesetztes Testament, welches die Erblasserin im Text nicht selbst geschrieben, aber selbst unterschrieben hat, ein im zivilrechtlichen Sinne formunwirksames Testament. Es sei aber keine im strafrechtlichen Sinne unechte Urkunde, so das OLG.
Was ist passiert?
Ist die Erstellung eines formunwirksamen Testamentes strafbar? Der Sachverhalt
Die im Jahre 1927 geborene und im Jahre 2013 verstorbene Erblasserin hinterließ drei Kinder. Zu diesen gehörte der heute 50-jährige Beklagte. Diesen hatte die verstorbene Erblasserin mit notariellem Testament aus dem Jahre 2007 zu ihrem alleinigen Erben bestimmt. Zugleich ordnete sie in dem Testament an, dass ihre Tochter, die heute 63-jährige Klägerin, den Pflichtteil erhalten sollte. Die Erblasserin unterzeichnete im Jahre 2009 ein handschriftlich nicht von ihr verfasstes Schriftstück. In diesem wandte sie einen wesentlichen Teil ihres Vermögens nicht mehr dem Beklagten zu. Sondern ihrer Enkelin, der Tochter der Klägerin.
Die Beteiligten stritten nach dem Tode der Erblasserin über die Erbfolge und insbesondere darüber, ob die Erblasserin mit dem Schriftstück aus dem Jahre 2009 entgegenstehende Regelungen des im Jahre 2007 errichteten Testaments widerrufen habe. Dabei versicherte die Klägerin an Eides statt, ihre Mutter (die Erblasserin) habe das Schriftstück aus dem Jahre 2009 in ihrer Gegenwart selbst geschrieben und unterschrieben. Die Klägerin verlangt im vorliegenden Rechtsstreit vom Beklagten, den sie nunmehr als Alleinerben ihrer verstorbenen Mutter anerkennt, den Pflichtteil i.H.v. ca. 5.000 Euro, dessen Zahlung der Beklagte verweigert, weil er die Klägerin für erbunwürdig erachtet.
Ist die Erstellung eines formunwirksamen Testamentes strafbar? Das LG Dortmund
Das LG Dortmund hatte der Klägerin den begehrten Pflichtteil zugesprochen.
Ist die Erstellung eines formunwirksamen Testamentes strafbar? Dazu das OLG Hamm
Die Entscheidung
Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund hat das OLG Hamm im Ergebnis bestätigt.
Ist die Erstellung eines formunwirksamen Testamentes strafbar? Keine Urkundenfälschung
Von einer Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit der Klägerin (§ 2339 BGB) ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht auszugehen. Die Klägerin sei nicht deswegen erbunwürdig, weil sie an der Herstellung oder dem Gebrauch einer im strafrechtlichen Sinne unechten Urkunde beteiligt gewesen sei. Zwar sei das im Jahre 2009 von der Erblasserin unterzeichnete Schriftstück ein formunwirksames Testament. Und zwar, weil die Erblasserin den Text der Urkunde nicht selbst geschrieben habe. Es sei aber keine im strafrechtlichen Sinne unechte Urkunde. Und zwar, weil die Erblasserin die Erklärung selbst unterzeichnet habe. Außerdem sei von einem fehlenden Bewusstsein der Erblasserin, dass sie überhaupt irgendeine Erklärung abgebe, nicht auszugehen sei. Damit habe sich die Erblasserin die in dem Schriftstück enthaltene Erklärung zu eigen gemacht und diese als eigene gelten lassen. Das schließe den Tatbestand einer Urkundenfälschung i.S.v. § 267 StGB aus, dessen Erfüllung durch die Klägerin nach den zivilrechtlichen Vorschriften des BGB zu ihrer Erbunwürdigkeit führen würde.
Ist die Erstellung eines formunwirksamen Testamentes strafbar? Kein weiterer Grund
Ein weiterer, im BGB geregelter Grund, nach welchem die Klägerin erbunwürdig sein könne, liege nicht vor. So brauche im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt zu werden, ob die Klägerin eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben oder sich an einem versuchten Betrug ihrer Tochter zum Nachteil des Beklagten beteiligt habe. Und zwar, weil diese Umstände keinen gesetzlichen Erbunwürdigkeitsgrund darstellten und das Gericht über eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin nicht zu befinden habe.
Quellen: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 05.09.2016 und Juris das Rechtsportal
Ist die Erstellung eines formunwirksamen Testamentes strafbar?
Siehe auch: https://raheinemann.de/entlassung-des-testamentsvollstreckers-bei-langer-nachlassabwicklung/ und https://raheinemann.de/olg-koeln-zur-wirksamkeit-eines-nottestaments-vor-drei-zeugen/ und https://raheinemann.de/kann-erblasser-das-erbe-mit-erfuellung-einer-besuchspflicht-verknuepfen/ und https://raheinemann.de/welche-abstammung-hat-ein-kind-von-ukrainischer-leihmutter/ und https://raheinemann.de/ist-enkel-abkoemmling-des-erblassers/ und https://raheinemann.de/haben-erben-anspruch-auf-urlaubsabgeltung/ und https://raheinemann.de/wird-ehegattentestament-bei-scheidungsantrag-unwirksam/ und https://raheinemann.de/hausuebertragung-zu-lebzeiten-was-gilt-es-zu-beachten/ und https://raheinemann.de/ist-enkel-abkoemmling-des-erblassers/ und https://raheinemann.de/kann-auch-als-vollmacht-bezeichnetes-schriftstueck-ein-testament-sein/ und https://raheinemann.de/olg-hamm-lebzeitige-schenkungen-koennen-bei-erbeinsetzung-im-gemeinschaftlichen-ehegattentestament-eingeschraenkt-sein/ und https://raheinemann.de/kann-erblasser-das-erbe-mit-erfuellung-einer-besuchspflicht-verknuepfen/ und https://raheinemann.de/was-passiert-mit-meinen-digitalen-daten-nach-dem-tod/ und https://raheinemann.de/drei-zeugen-testament-nur-bei-todesgefahr-des-erblassers-wirksam/ und https://raheinemann.de/bgh-erben-geht-auch-ohne-erbschein/ und https://raheinemann.de/sportwagen-als-abfindung-gegen-erbverzicht/ und https://raheinemann.de/sind-zettel-testamente-unwirksam/