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Kein Nutzungsersatz nach Widerruf von „Fernabsatz -Darlehen“? Dazu hat das LG Bonn am 21.01.2021 (17 O 146/17) entschieden. Und zwar ist vor dem Hintergrund des EuGH Urteils vom 04.06.2020 (C-301/18) im Wege einer europarechtskonformen Rechtsfortbildung der Verweis des § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. auf die Rücktrittsregeln des § 346 BGB a.F. teleologisch zu reduzieren, so das LG Bonn. Dies habe zur Folge, dass der Kläger im vorliegenden Fall nach wirksamem Widerruf der Darlehensverträge im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses von der beklagten Bank keinen Nutzungsersatz hinsichtlich der von ihm an die Bank erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen verlangen könne.

Was ist passiert?

Das LG Bonn

Mit Vorabentscheidungsersuchen vom 17.04.2018, 17 O 146/17, hatte seinerzeit die für Bankengeschäfte zuständige 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn dem EuGH eine Frage zur Auslegung des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG vom 23.09.2002 (Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie – FinFARL) vorgelegt.

Und zwar regelt Art. 7 Abs. 4 der FinFARL die Erstattungspflicht des Darlehensgebers im Falle einer Rückabwicklung des Darlehensvertrages aufgrund eines Widerrufs. Die vollharmonisierende FinFARL sieht keinen  Nutzungsersatzanspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber vor.

Kein Nutzungsersatz nach Widerruf von „Fernabsatz – Darlehen“? Der EuGH

Mit Urteil vom 04.06.2020 (C-301/18) hat dann der EuGH die Auffassung der 17. Zivilkammer des LG Bonn bestätigt. Nämlich, dass die vollharmonisierende FinFARL die Rechtsfolgen des Widerrufs abschließend regelt und daher nationalem Recht entgegen steht. Die vollharmonisierende FinFARL sehe keinen Nutzungsersatzanspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber vor. Daher könne der Darlehensnehmer bei der Rückabwicklung gemäß §§ 357, 346 Abs. 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB a.F. keinen Nutzungsersatz auf die von ihm erbrachten Zins und Tilgungsleistungen beanspruchen.

Die nationalen Gerichten bei der Anwendung des jeweiligen innerstaatlichen Rechts nun diesem vom EuGH konkretisierten Richtlinienverständnis Rechnung zu tragen.

Kein Nutzungsersatz nach Widerruf von „Fernabsatz – Darlehen“? Dazu nun das LG Bonn:

Nach Auffassung der 17. Zivilkammer im Urteil vom 21.01.2021,17 O 146/17, sei nun vor dem Hintergrund des EuGH Urteils vom 04.06.2020 (C-301/18) der Verweis des § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. auf die Rücktrittsregeln des § 346 BGB a.F. im Wege einer europarechtskonformen Rechtsfortbildung teleologisch zu reduzieren. Dies habe zur Folge, dass der Kläger im vorliegenden Fall nach wirksamem Widerruf der Darlehensverträge im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses von der beklagten Bank keinen Nutzungsersatz hinsichtlich der von ihm an die Bank erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen verlangen könne.

Kein Nutzungsersatz nach Widerruf von „Fernabsatz – Darlehen“? Hinweis:

Die Rechtsfolgen eines Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen sind seit 2014 in § 357a BGB geregelt. Und zwar wird dort auf die Rücktrittsregeln gemäß § 346 BGB, wo der Anspruch auf Nutzungsersatz geregelt ist, nicht mehr verwiesen.

Quelle: Pressemitteilung des LG Bonn v. 08.02.2021 und Juris das Rechtsportal

Kein Nutzungsersatz nach Widerruf von „Fernabsatz – Darlehen“?

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/nutzungsersatz-nach-widerruf-darlehensvertrag/ und https://raheinemann.de/kein-nutzungsersatz-bei-widerruf-autokreditvertrag/ und https://raheinemann.de/widerruf-eines-autodarlehensvertrages-mit-kaskadenverweisung/ und https://raheinemann.de/widerruf-verbraucherkreditvertrag-wegen-kaskadenverweisung/ und https://raheinemann.de/kein-nutzungsersatz-nach-widerruf-von-fernabsatz-darlehensvertrag/ und https://raheinemann.de/bgh-entscheidet-zur-wirksamkeit-des-widerrufs-einer-auf-abschluss-eines-verbraucherdarlehensvertrags-gerichteten-willenserklaerung/ und https://raheinemann.de/hat-leasingnehmer-widerrufsrecht-bei-kilometerleasingvertraegen/ und https://raheinemann.de/widerrufsbelehrung-in-s-immobiliardarlehensvertrag-wirksam/ und https://raheinemann.de/macht-unzulaessige-agb-klausel-widerrufsbelehrung-undeutlich/ und https://raheinemann.de/widerrufsbelehrung-zu-darlehensvertrag-einer-sparkasse-rechtmaessig/ und https://raheinemann.de/widerrufsinformation-der-sparkasse-rechtmaessig/ und https://raheinemann.de/widerruf-darlehensvertrag-bei-nicht-ordnungsgemaessen-pflichtangaben/ und https://raheinemann.de/urteil-des-eugh-zum-widerruf-von-verbraucherkreditvertraegen/ und https://raheinemann.de/widerruf-des-beitritts-zu-investmentfonds-jahre-spaeter/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Maedizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Kein Nutzungsersatz nach Widerruf von „Fernabsatz -Darlehen“? Dazu hat das LG Bonn am 21.01.2021 (17 O 146/17) entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Kein Nutzungsersatz nach Widerruf von „Fernabsatz -Darlehen“? Dazu hat das LG Bonn am 21.01.2021 (17 O 146/17) entschieden.