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Kind mit Namen des Lebensgefährten der Mutter? Am 25.10.2018 hat das OLG Frankfurt 20 W 153/18, 20 W 154/18, dazu entschieden. Und zwar können Kinder den Familiennamen des Lebenspartners bei einer fortbestehenden Ehe der Mutter nicht tragen. Eine bestehende Ehe würde bis zum Zeitpunkt einer rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtung eine „Sperrwirkung“ gegenüber einer Anerkennungserklärung entfalten. Nach Ansicht des OLG Frankfurt komme allein der Name der Mutter oder aber ihres Ehemanns als rechtlicher Vater als Familienname komme in Betracht.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Kind mit Namen des Lebensgefährten der Mutter? Zu dieser Frage hatte das OLG Frankfurt über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Streitig war die Berichtigung von Vor- und Familiennamen der 2003 bzw. 2005 in Offenbach am Main geborenen Kinder im Geburtsregister. Bei den Geburten der Kinder war die ursprünglich aus Marokko stammende Mutter bereits deutsche Staatsangehörige. Wahrheitswidrig gab sie jeweils bei den Geburten an, nicht verheiratet zu sein. Dabei hatte sie tatsächlich bereits 2001 in Marokko geheiratet. Zum Zeitpunkt der Geburten lebte ihr marokkanischer Ehemann in Marokko.

Bis heute besteht die Ehe fort. Jeweils kurz nach den Geburten der Kinder erklärte der damalige Lebenspartner der Mutter, dass er die Vaterschaft anerkenne. Mit Zustimmung der Mutter erhielten die Kinder den Familiennamen ihres nicht sorgeberechtigten Partners.

Das Standesamt Offenbach erlangte im Zusammenhang mit der Einreise und Anmeldung des Ehemannes der Mutter im Jahr 2016 Kenntnis von der tatsächlich bestehenden Ehe der Kindesmutter.

Das Amtsgericht

Kind mit Namen des Lebensgefährten der Mutter? Das Amtsgericht ordnete daraufhin die Berichtigung der Geburtseinträge der Kinder an und stellte fest, dass nicht der damalige Partner der Mutter, sondern der Ehemann der Vater der Kinder sei.

Deshalb sei im Geburtsregister einzutragen, dass die Kinder noch keinen Vor- und Familiennamen führten. Die von der Mutter und ihrem marokkanischen Ehemann für die Kinder eingelegte Beschwerde richtete sich gegen die Berichtigungsanordnung der fehlenden Vor- und Familiennamen.

Kind mit Namen des Lebensgefährten der Mutter? Dazu das OLG Frankfurt:

Entscheidung

Am 25.10.2018 hat das OLG Frankfurt entschieden, dass die Kinder tatsächlich noch keinen Familiennamen führen; die Vornamenwahl sei indes verbindlich.

Kind mit Namen des Lebensgefährten der Mutter? Namenswahl obliegt den Eltern

Die Namenswahl obliegt nach Auffassung des Oberlandesgerichts den Eltern der Kinder. Der Ehemann der Mutter gelte sowohl nach deutschem als auch nach marokkanischem Recht als (rechtlicher) Vater der beiden Kinder. Hieran ändere eine etwaige räumliche Trennung der Eheleute während des Empfängniszeitraumes nichts. Die rechtliche Vaterschaft, die sich aus der gültigen Ehe ergebe, schließe die Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes aus. Sie entfalte Sperrwirkung gegenüber der Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses.

Die sich aus einer gültigen Ehe rechtlich ergebende Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB sei vorrangig gegenüber der sich aus einem Vaterschaftsanerkenntnis ergebenden Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB.

Kind mit Namen des Lebensgefährten der Mutter? Vaterstatus nur durch Vaterschaftsanfechtung zu beseitigen

Rückwirkend könne erst eine rechtskräftige Entscheidung über die Vaterschaftsanfechtung diesen Vaterschaftsstatus beseitigen. Da die Mutter und ihr Ehemann keinen gemeinsamen Ehenamen führten, könne der Familienname nur durch eine gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmt werden (§ 1617 Abs. 1 BGB). Dabei stünden der Name des rechtlichen Vaters oder der Mutter zur Auswahl. Indes liege hier eine derartige Namensbestimmung nicht vor. Solange diese fehle, hätten die Kinder keinen Familiennamen.

Kind mit Namen des Lebensgefährten der Mutter? Andere Beurteilung bei den Vornamen

Anders sei jedoch die Wahl der Vornamen zu beurteilen, die formlos erteilt werden könnten. Die Mutter habe insoweit die Vornamen ausgewählt und zum Geburtsregister angezeigt. An der Wahl der Mutter habe der Ehemann zwar zunächst nicht mitgewirkt, jedoch nachträglich nach seiner Einreise die geführten Vornamen akzeptiert. Damit seien die Vornamen wirksam erteilt.

Wie weiter?

Können Kinder Namen des Lebensgefährten der Mutter annehmen?

Diese Beschlüsse sind nicht anfechtbar.

Quellen: Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 59/2018 v. 03.12.1018 und Juris das Rechtsportal

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Marko Rummel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht

Kind mit Namen des Lebensgefährten der Mutter? Dazu OLG Frankfurt, 25.20.2018, 20 W 154/18, 20 W 153/18.
Ihr Anwalt für Familienrecht: Rechtsanwalt Marko Rummel: Kind mit Namen des Lebensgefährten der Mutter? Dazu OLG Frankfurt, 25.20.2018, 20 W 154/18, 20 W 153/18.