Mehr Infos

Kindeswille entscheidend für Umgangsregelung? Am 16.10.2018 hat das OLG Frankfurt zu 1 UF 74/18 entschieden, dass triftige Kindeswohlgründe vorliegen müssen, um eine Umgangsregelung im Sinne eines paritätischen Wechselmodells anzuordnen, wenn das Familiengericht nach der Trennung der Eltern den Aufenthalt eines Kindes einem Elternteil zugeordnet (Residenzmodell) hatte.

Bei der Ermittlung des Kindeswohls stellt der Kindeswille nach Auffassung des OLG Frankfurt dabei nur einen von mehreren Gesichtspunkten dar.

Was ist passiert?

Die Beteiligten waren verheiratet und haben drei Kinder. Das Familiengericht übertrug nach der Trennung der Eltern im Frühjahr 2014 im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens das Aufenthaltsbestimmungsrecht für alle drei Kinder der Mutter (sog. Residenzmodell). Nachfolgend zog die Mutter mit den fünf bzw. vier Jahre alten Kindern aus dem gemeinsamen Familienwohnhaus aus.

Der Vater beantragte im Sommer 2016, die getroffene Entscheidung abzuändern und ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Diesen Antrag wies das Familiengericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zurück. Im Rahmen der Anhörung hatten sich die Kinder für einen künftigen Aufenthalt beim Vater ausgesprochen.

Auf den hilfsweise gestellten Antrag des Vaters hin, jedenfalls ein sog. paritätisches Wechselmodell anzuordnen (wöchentlicher Wechsel der Kinder zwischen den getrennten Eltern), kam es zum Umgangsverfahren.

Die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells lehnte das Familiengericht ab, ordnete jedoch einen „ausgedehnten Umgang“ mit den Kindern an. Sie sollten demnach regelmäßig alle 14 Tage von Donnerstag 17:00 Uhr bis montags zum Schulbeginn bei ihm aufhalten.

Kindeswille entscheidend für Umgangsregelung? – Was sagt das OLG Frankfurt dazu?

Die Entscheidung

Auch vor dem OLG Frankfurt hatte die Beschwerde des Vaters keinen Erfolg.

Kindeswille entscheidend für Umgangsregelung? Keine keine triftigen, das Wohl der betroffenen Kinder nachhaltig berührenden Gründe i.S.d. § 1696 Abs. 1 BGB für die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells

Das Oberlandesgericht vertritt die Auffassung, dass keine triftigen, das Wohl der betroffenen Kinder nachhaltig berührenden Gründe i.S.d. § 1696 Abs. 1 BGB für die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells vorliegen.

Maßgabe sei § 1696 Abs. 1 BGB, der sicherstellen solle, dass bereits getroffene gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen der Abänderung unterlägen. Und zwar zu dem Zweck, um dem Prognosecharakter jeder Kindeswohl orientierten Entscheidung einerseits und der Verbindlichkeit gerichtliche Entscheidungen andererseits Rechnung zu tragen.

Kindeswille entscheidend für Umgangsregelung? Voraussetzungen für Änderung dieser Erstentscheidung aus triftigen Gründen des Kindeswohls liegen nicht vor

Die im Rahmen des Sorgerechtsverfahrens getroffene Aufenthaltsbestimmung zu Gunsten der Mutter sei folglich als Erstentscheidung auch im hiesigen Umgangsverfahren zugrunde zu legen. Für eine Änderung dieser Erstentscheidung aus triftigen Gründen des Kindeswohls lägen die Voraussetzungen nicht vor.

Zu berücksichtigen sei, dass kein grundsätzlich zu bevorzugendes Betreuungsmodell existiere. Im Einzelfall müsse sich jede Umgangsentscheidung nach den allgemeinen Kindeswohlkriterien ausrichten.

Hierzu zählten die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes an die Eltern und die Bindungstoleranz. Außerdem zählten dazu die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie der Kindeswille. Damit stelle der Kindeswille nur eine von mehreren Gesichtspunkten bei der Ermittlung des Kindeswohls dar.

Stets müsse die Verträglichkeit der vom Kind gewünschten Lösung mit seinem Wohl geprüft werden. Ein nachdrücklicher und beständig geäußerter Kindeswille habe dabei in der Regel ein höheres Gewicht als ein schwankender, unentschlossener Wille. Bedeutung erlangten auch zunehmendes Alter und Einsichtsfähigkeit. Jedoch sei Mindestanforderung an den Kindeswillen insbesondere die Autonomie des Willens.

Zwar hätten die Kinder hier wiederholt und in verschiedenen Anhörungssituationen geäußert, im Haushalt des Vaters leben zu wollen. Jedoch sei nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen davon auszugehen, dass der Wille der Kinder nicht autonom gebildet worden sei.

Kindeswille entscheidend für Umgangsregelung? Was sagt das OLG zu den Ausführungen des Sachverständigen?

Nach den Ausführungen des Sachverständigen falle es dem Vater schwer, seine Bedürfnisse von den Bedürfnissen der Kinder zu trennen. Dadurch werde bewirkt, dass die Kinder durch ihre Reaktion auf seine Bedürfnisse nicht ihre eigenen Bedürfnisse erleben. Außerdem werde dadurch bewirkt, dass sie dies auch nicht lernen. Vielmehr würden sie lernen, sich in die Bedürfnisse des Vaters einzufinden und danach zu reagieren.

Darüber hinaus assoziierten die Kinder hauptsächlich die Vorzüge des Wohnens (Haus, Garten, Spielmöglichkeiten, Haustier) mit einem Lebensmittelpunkt beim Vater. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sich starke Beeinflussungs- oder gar Instrumentalisierungstendenzen des Vaters gezeigt hätten.

Kindeswille entscheidend für Umgangsregelung? Resümee

Bei der Ermittlung des Kindeswohls für eine Umgangsregelung ist der Kindeswille daher nicht allein entscheidend, sondern stellt , so das OLG Frankfurt, nur einen von mehreren Gesichtspunkten dar.

Wie geht es weiter?

Unter dem Az. XII ZB 512/18 ist die wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassene Rechtsbeschwerde beim BGH anhängig.

Kindeswille entscheidend für Umgangsregelung?

Quellen: Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 54/2018 v. 14.11.2018 und Juris das Rechtsportal

Siehe auch: https://raheinemann.de/welcher-elternteil-entscheidet-bei-streit-ueber-schutzimpfung-des-kindes/ und https://raheinemann.de/umgangsrecht-wegen-corona-pandemie-eingeschraenkt/ und https://raheinemann.de/wessen-haushaltsanghoerige-sind-kinder-bei-getrennt-lebenden-eltern/ und https://raheinemann.de/gebietet-kindeswohl-umgangspflicht-des-vaters/ und https://raheinemann.de/alleiniges-sorgerecht-und-kindeswohl/ und https://raheinemann.de/uebertragung-sorgerecht-und-vereinbarkeit-mit-dem-kindeswohl/ und https://raheinemann.de/bundesrat-will-ausweitung-des-kinderlaerm-privilegs/ und https://raheinemann.de/reform-der-elterlichen-sorge-evaluiert/ und https://raheinemann.de/vorrang-von-pflegeeltern-gegenueber-verwandten-wegen-kindeswohl/ und https://raheinemann.de/ueberpruefen-familiengerichte-corona-schutzmassnahmen-an-schulen/ und https://raheinemann.de/keine-uebertragung-des-alleinigen-sorgerechts-bei-vollmachtserteilung/ und https://raheinemann.de/trennungskinder-zu-weihnachten-und-anderen-feiertagen/ und https://raheinemann.de/begleiteter-umgang-im-sinne-des-kinderwohls/ und https://raheinemann.de/wechselmodell-nur-bei-guter-kooperation-der-eltern/ und /https://raheinemann.de/ordnungsgeld-wegen-verstoss-gegen-umgangsvereinbarung/ und https://raheinemann.de/pflegeerlaubnis-fuer-fuenfjaehriges-kind-widerruflich/

Marko Rummel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht

Kindeswille entscheidend für Umgangsregelung? Dazu hat am 16.10.2018 hat das OLG Frankfurt zu 1 UF 74/18 entschieden.
Rechtsanwalt Marko Rummel: Kindeswille entscheidend für Umgangsregelung? Dazu hat am 16.10.2018 hat das OLG Frankfurt zu 1 UF 74/18 entschieden.