Kreditvertrag mit Restschuldversicherung verbundene Geschäfte? Dazu hat der BGH am 15.12.2009, Aktenzeichen XI ZR 45/09, entschieden. Und zwar können ein Darlehens- und ein Restschuldversicherungsvertrag verbundene Geschäfte im Sinne von § 358 Absatz 3 BGB bilden, so der BGH. Diese Frage hat bislang in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der rechtswissenschaftlichen Literatur unterschiedliche Beurteilung gefunden.
Was ist passiert?
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, eine Bank, nimmt die beklagten Eheleute auf Rückzahlung eines gekündigten Darlehens in Anspruch. Die Beklagten hatten gleichzeitig mit dem Darlehensvertrag einen Restschuldversicherungsvertrag abgeschlossen, zu dessen Finanzierung die Darlehenssumme erhöht worden war. Sie sind der Auffassung, der Darlehensvertrag und der Restschuldversicherungsvertrag bildeten verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB. Da die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung nicht den bei verbundenen Geschäften zu beachtenden Anforderungen entspreche, seien sie noch zum Widerruf des Darlehensvertrages berechtigt.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
Kreditvertrag mit Restschuldversicherung verbundene Geschäfte? Dazu der BGH
Kreditvertrag mit Restschuldversicherung verbundene Geschäfte?
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Darlehensvertrag und der Restschuldversicherungsvertrag verbundene Geschäfte sind, weil das Darlehen teilweise der Finanzierung der Restschuldversicherung dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Hierfür ist maßgeblich, dass beide Verträge wechselseitig aufeinander Bezug nehmen, dass der Darlehensvertrag die teilweise Verwendung des Darlehens zur Bezahlung der Versicherungsprämie vorsieht und dass den Beklagten die freie Verfügungsmöglichkeit über den unmittelbar an die Versicherungsgesellschaft gezahlten Teil des Darlehens genommen war. Zudem war die Wirksamkeit des Restschuldversicherungsvertrages vom Zustandekommen des Darlehensvertrages abhängig. Außerdem wird Versicherungsgesellschaft im Darlehensvertrag als „Partner“ der Klägerin bezeichnet.
Zur Aufklärung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin nach dem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages, der sich auch auf den verbundenen Restschuldversicherungsvertrag erstreckt, ein Anspruch gegen die Beklagten zusteht, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.
(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 254/2009)
Kreditvertrag mit Restschuldversicherung verbundene Geschäfte?
Siehe auch: https://raheinemann.de/widerruf-darlehensvertrag-bei-nicht-ordnungsgemaessen-pflichtangaben/ und https://raheinemann.de/widerruf-darlehensvertrag-zur-finanzierung-von-ferienhaeusern/ und https://raheinemann.de/darlehensnehmer-als-verbraucher-oder-unternehmer/ und https://raheinemann.de/klausel-in-restschuldversicherungsvertrag-unwirksam/