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Klausel in Restschuldversicherungsvertrag unwirksam? Dazu hat das OLG Hamm am 12.10.2018 zu Az. 20 U 98/18 entschieden. Und zwar ist nach Ansicht des OLG Hamm folgende Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Restschuldversicherung wirksam:  „Eine bei Beginn des Versicherungsschutzes bestehende Arbeitsunfähigkeit ist nicht versichert. Die erste darauf folgende Arbeitsunfähigkeit ist nur versichert, nachdem die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend wieder aufgenommen und ununterbrochen mehr als drei Monate ausgeübt hat“.

Was ist passiert?

Zwischen dem Kläger und der beklagten Versicherung besteht ein Versicherungsvertrag. Die Kläger begehrten mit der Klage die Zahlung eines Betrages in Höhe der von März 2015 bis Dezember 2017 geleisteten Darlehensraten. Weiterhin begehrt er Freistellung von der Zahlungspflicht ab Januar 2018. Im Vertrag bestand eine AGB-Klausel mit folgendem Inhalt: „Eine bei Beginn des Versicherungsschutzes bestehende Arbeitsunfähigkeit ist nicht versichert. Die erste darauf folgende Arbeitsunfähigkeit ist nur versichert, nachdem die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend wieder aufgenommen und ununterbrochen mehr als drei Monate ausgeübt hat.“

Klausel in Restschuldversicherungsvertrag unwirksam? Dazu das OLG Hamm:

Klausel in Restschuldversicherungsvertrag unwirksam?

Nach der Entscheidung des OLG Hamm ist die Klausel wirksam, weswegen der geltend gemachte Anspruch nicht besteht.

Insbesondere sei die Klausel nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB. Sie widerspreche nicht den berechtigten Erwartungen eines verständigen Versicherungsnehmers.

Zudem sei sie auch nicht intransparent oder unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Interesse des Versicherers an der Klausel bestehe darin, nur für bei Vertragsschluss noch nicht absehbare Versicherungsschutz zu gewähren. Damit sind ungewisse Versicherungsfälle gemeint. Zwar habe der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ausschlussklausel auch andere Fälle erfassen könne. Und zwar um solche, in denen zwischen der bei Vertragsschluss bestehenden und einer sodann vor Ablauf der Dreimonatsfrist erneut eintretenden Arbeitsunfähigkeit keinerlei kausaler Zusammenhang bestehe. Auch dies sei aber nicht als unangemessene Benachteiligung, die die Klausel unwirksam mache, zu werten.

Auch liege eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht vor.

Quellen: Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes v. 04.03.2019 und Juris das Rechtsportal

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/darf-eine-bank-das-girokonto-jederzeit-ordentlich-kuendigen/ und https://raheinemann.de/abtretung-von-darlehensforderungen-durch-eine-sparkasse-wirksam/ und https://raheinemann.de/entgeltklausel-fuer-bankauskuenfte-rechtmaessig/ und https://raheinemann.de/wann-sind-preisklauseln-fuer-basiskonto-unangemessen/ und https://raheinemann.de/verbraucherdarlehensvertrag-mit-restschuldversicherung-verbundene-geschaefte/ und https://raheinemann.de/klausel-in-restschuldversicherungsvertrag-unwirksam/
und https://raheinemann.de/aenderung-von-kontofuehrungsgebuehren-durch-zustimmungsfiktion/ und https://raheinemann.de/zinsaenderungsklauseln-in-praemiensparvertraegen-wirksam/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Klausel in Restschuldversicherungsvertrag unwirksam? Dazu hat am 12.10.2018 das OLG Hamm, Az. 20 U 98/18, entschieden.