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Wann sind Preisklauseln für Basiskonto unangemessen? Dazu hat am 27.02.2019 das OLG Frankfurt zu Kosten im Zusammenhang mit einem Basiskonto entschieden, dass ein monatlicher Grundpreis von 8,99 Euro sowie Kosten von 1,50 Euro für eine beleghafte Überweisung unangemessen hoch und damit unwirksam sind.

Was ist passiert?

Die Preise sollten nach Auffassung des Oberlandesgerichts aber das durchschnittliche Nutzerverhalten dieser Kontoinhaber angemessen widerspiegeln. Der Kläger, ein Verbraucherverband, wendet sich gegen zwei Preisklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des beklagten Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem sog. Basiskonto der Beklagten. Und zwar geht es dabei konkret um einen monatlichen Grundpreis von 8,99 Euro sowie 1,50 Euro für eine „beleghafte Überweisung (SEPA) bzw. Überweisung über einen Mitarbeiter im telefonischen Kundenservice oder der Filiale“. Die Beklagte bietet Kontenmodelle zwischen 0,00 Euro und 9,99 Euro monatlich an. Hinsichtlich des Grundpreises und der Überweisungskosten hält der Kläger die Preisklauseln des Basiskontos für unangemessen hoch.

Das Landgericht Frankfurt, Urt. v. 08.05.2018 – 2/28 O 98/17 – hatte der Klage stattgegeben.

Wann sind Preisklauseln für Basiskonto unangemessen? Dazu hat das OLG Frankfurt entschieden:

Wann sind Preisklauseln für Basiskonto unangemessen?

Hiergegen hatte die Bank Berufung eingelegt und damit vor dem OLG Frankfurt keinen Erfolg.

Es handelt sich bei den angegriffenen Klauseln, so das OLG, um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die kontrollfähig seien, soweit sie von gesetzlichen Preisregelungen abwichen. Denn dies sei bei den sog. Basiskontoverträgen der Fall. Und zwar handele es sich bei Basiskonten um Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen für besonders schutzbedürftige Verbraucher. Für diese Konten enthalte das Zahlungskontengesetz (ZKG) Grundregelungen zur Bestimmung eines angemessenen Entgelts. Und zwar dürfe nicht zum Nachteil des Verbrauchers von diesen Vorschriften abgewichen werden. Dazu seien die die hier angegriffenen Klauseln mit wesentlichen Grundgedanken dieser gesetzlichen Regelungen nicht zu vereinbaren. Weil sie die Kunden der Beklagten entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen würden (§ 307 BGB).

Das  Oberlandesgericht hat die Revision zum BGH zugelassen. Die Sache habe nämlich im Hinblick auf eine unbestimmte Vielzahl von betroffenen Basiskonteninhabern und Bankinstituten grundsätzliche Bedeutung.

Quellen: Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 15/2019 v. 27.02.2019 und Juris das Rechtsportal

Siehe auch: https://raheinemann.de/muenzgeldklausel-in-den-agb-einer-bank-unwirksam/ und https://raheinemann.de/aenderung-von-kontofuehrungsgebuehren-durch-zustimmungsfiktion/ und https://raheinemann.de/risikopraemie-und-bearbeitungsgebuehr-bei-foerderdarlehen-kfw-darlehen-zulaessig/ und https://raheinemann.de/anspruch-des-unternehmers-auf-erstattung-bearbeitungsgebuehr/ und https://raheinemann.de/bankbearbeitungsgebuehr-fuer-anschaffungsdarlehen-unzulaessig/ und https://raheinemann.de/pauschale-kontogebuehr-fuer-bausparvertraege-in-der-darlehensphase-zulaessig/ und https://raheinemann.de/gebuehr-fuer-vorzeitige-kreditrueckzahlung-unzulaessig/ und https://raheinemann.de/bkarta-zu-fremdabhebegebuehren-bei-geldautomaten/ und https://raheinemann.de/hathat-verbraucherschutzverband-anspruch-auf-preis-und-leistungsverzeichniss-gegen-bank/ und https://raheinemann.de/praemiensparvertraege-wirksam-gekuendigt/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Rolf Heinemann:
Wann sind Preisklauseln für Basiskonto unangemessen? Dazu hat am 27.02.2019 das OLG Frankfurt zu Kosten im Zusammenhang mit einem Basiskonto entschieden.