Ausschlussklausel in Restschuldversicherung unwirksam? Dazu hat das OLG Hamm am 12.10.2018 zu Az 20 U 98/18 entschieden. Und zwar ist nach Ansicht des OLG Hamm folgende Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Restschuldversicherung wirksam: „Eine bei Beginn des Versicherungsschutzes bestehende Arbeitsunfähigkeit ist nicht versichert. Die erste darauf folgende Arbeitsunfähigkeit ist nur versichert, nachdem die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend wieder aufgenommen und ununterbrochen mehr als drei Monate ausgeübt hat“.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt
Ausschlussklausel in Restschuldversicherung unwirksam? Dazu hatte das OLG Hamm über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Zwischen dem Kläger und der beklagten Versicherung besteht ein Restschuldversicherungsvertrag. Und zwar begehrten die Kläger mit der Klage die Zahlung eines Betrages in Höhe der von März 2015 bis Dezember 2017 geleisteten Darlehensraten. Weiterhin begehrt er Freistellung von der Zahlungspflicht ab Januar 2018. Und zwar bestand im Vertrag eine AGB-Klausel mit folgendem Inhalt: „Eine bei Beginn des Versicherungsschutzes bestehende Arbeitsunfähigkeit ist nicht versichert. Die erste darauf folgende Arbeitsunfähigkeit ist nur versichert, nachdem die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend wieder aufgenommen und ununterbrochen mehr als drei Monate ausgeübt hat.“
Ausschlussklausel in Restschuldversicherung unwirksam? Dazu das OLG Hamm:
Die Entscheidung
Nach der Entscheidung des OLG Hamm ist die streitbefangene Klausel wirksam. Deswegen bestehe der geltend gemachte Anspruch nicht.
Keine überraschende Klausel
Ausschlussklausel in Restschuldversicherung unwirksam? Dazu vertritt das Oberlandesgericht die Auffassung, dass die betreffende Klausel insbesondere nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs 1 BGB ist. Und zwar widerspreche sie nicht den berechtigten Erwartungen eines verständigen Versicherungsnehmers.
Ausschlussklausel in Restschuldversicherung unwirksam? Keine Intransparenz im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
Ausschlussklausel in Restschuldversicherung unwirksam? Zudem sei die betreffende Klausel auch nicht intransparent im Sinne von § 307 Abs 1 Satz 2 BGB. Und zwar bestehe das Interesse des Versicherers an der Klausel darin, nur für bei Vertragsschluss noch nicht absehbare Versicherungsschutz zu gewähren. Damit sind ungewisse Versicherungsfälle gemeint. Zwar habe der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ausschlussklausel auch andere Fälle erfassen könne. Und zwar um solche, in denen zwischen der bei Vertragsschluss bestehenden und einer sodann vor Ablauf der Dreimonatsfrist erneut eintretenden Arbeitsunfähigkeit keinerlei kausaler Zusammenhang bestehe. Dies sei aber nicht als unangemessene Benachteiligung, die die Klausel unwirksam mache, zu werten.
Ausschlussklausel in Restschuldversicherung unwirksam? Auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
Und eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht auch nicht vor.
Quellen: Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes v. 04.03.2019 und Juris das Rechtsportal
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