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Widerruf Darlehensvertrag zur Finanzierung von Ferienhäusern? Dazu hat das LG Hamburg am 14.02.2018 zu Az. 332 O 412/16 entschieden, dass der Abschluss eines Darlehensvertrages zum Zweck der Finanzierung von Ferienhäusern nicht per se ein Verbrauchergeschäft (Verbraucherdarlehensvertrag) ist und für das ein gesetzliches Widerrufsrecht bzw. Recht zum Widerruf besteht.

Was ist passiert?

Widerruf Darlehensvertrag zur Finanzierung von Ferienhäusern?

Im Jahr 2007 haben die Kläger bei der Beklagten zur Finanzierung der Errichtung von Ferienwohnungen ein Darlehen in Höhe von 110.000 Euro aufgenommen. Diese Ferienwohnungen haben die Kläger auch auf dem Grundstück errichtet und vermieten sie als Ferienwohnungen. dann erklärten die Kläger 2016 den Widerruf ihrer Vertragserklärung auf Abschluss des Darlehensvertrages. Und zwar mit der Begründung, dass es sich bei ihrem Vertrag um einen Verbraucherdarlehensvertrag mit einer sog. „Frühestens“- Widerrufsbelehrung handele. Diese sei nämlich fehlerhaft, so dass ihnen noch ein Widerrufsrecht bzw. Recht zum Widerruf zustehe.

Widerruf Darlehensvertrag zur Finanzierung von Ferienhäusern? Dazu das LG Hamburg:

Widerruf Darlehensvertrag zur Finanzierung von Ferienhäusern?

Die Klage auf Ansprüche nach dem Widerruf hat das LG Hamburg abgewiesen.

Die Kläger haben nach Auffassung des Landgerichts nicht als Verbraucher gehandelt. Und deshalb habe es sich nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag gehandelt. Die Beweislast für das Vorliegen eines Verbraucherdarlehensvertrages obliege den Klägern. Die Entscheidung hinge im vorliegenden Fall davon ab, ob den Klägern Verbraucher- (§ 13 BGB) oder Unternehmereigenschaft (§ 14 BGB) zukomme, wozu eine Abgrenzung einer privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung vorgenommen werden müsse. Und zwar sei entscheidend für die Zuordnung der Umfang der mit der Vermögensverwaltung verbundenen Geschäfte. Sofern sie einen planmäßigen Geschäftsbetrieb betrieben, wovon im vorliegenden Fall auszugehen sei, so liege eine gewerbliche Betätigung vor. Auch wenn eine Widerrufsbelehrung im Vertrag enthalten gewesen sei, so spreche dies nach Ansicht des Landgericht nicht dafür, dass ein an sich nicht bestehendes Widerrufsrecht eingeräumt werden solle.

Quellen: Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. v. 16.05.2018 und Juris das Rechtsportal

Siehe auch:

https://raheinemann.de/widerrufsbelehrung-zu-darlehensvertrag-einer-sparkasse-rechtmaessig/ und https://raheinemann.de/widerrufsinformation-der-sparkasse-rechtmaessig/ und https://raheinemann.de/nutzungsersatz-nach-widerruf-darlehensvertrag/ und https://raheinemann.de/kein-nutzungsersatz-bei-widerruf-autokreditvertrag/ und https://raheinemann.de/widerruf-eines-autodarlehensvertrages-mit-kaskadenverweisung/ und https://raheinemann.de/hat-der-leasingnehmer-ein-widerrufsrecht-bei-kilometerleasingvertraegen/ und https://raheinemann.de/aenderung-von-kontofuehrungsgebuehren-durch-zustimmungsfiktion/ und https://raheinemann.de/muenzgeldklausel-in-den-agb-einer-bank-unwirksam/ und Widerrufsbelehrung zu Darlehensvertrag einer Sparkasse rechtmäßig und https://raheinemann.de/macht-unzulaessige-agb-klausel-widerrufsbelehrung-undeutlich/ und https://raheinemann.de/widerrufsbelehrung-in-s-immobiliardarlehensvertrag-wirksam/ und https://raheinemann.de/widerruf-des-beitritts-zu-investmentfonds-jahre-spaeter/

RH

Widerruf Darlehensvertrag zur Finanzierung von Ferienhäusern? LG Hamburg vom 14.02.2018, Az. 332 O 412/16.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann zu:
Widerruf Darlehensvertrag zur Finanzierung von Ferienhäusern? LG Hamburg vom 14.02.2018, Az. 332 O 412/16.