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Verdachtskündigung nur unter engen Voraussetzungen? Dazu verhandelte das Landesarbeitsgericht Hamm am 30.08.2016, Az. 7 TaBV 45/16. Und zwar verhandelte das LAG , über die Absicht der AWO (Arbeiterwohlfahrt Bezirk Westliches Westfalen e.V.), sich im Wege der außerordentlichen Kündigung von einer seit rund 20 Jahren in einem Bochumer Seniorenzentrum beschäftigten Betriebsrätin zu trennen.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Verdachtskündigung nur unter engen Voraussetzungen? Zu dieser Frage hatte das Landesarbeitsgericht Hamm über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Im Regelfall sind Betriebsratsmitglieder vor ordentlicher Kündigung besonders geschützt. Eine außerordentliche Kündigung ist nur aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB und nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, kann diese durch arbeitsgerichtlichen Beschluss ersetzt werden, welcher die Kündigungssperre beseitigt.

Die Anhörung der Beteiligten vor dem LAG Hamm habe erkennen lassen, dass sich im vorliegenden Fall die Kündigungsabsicht auf den aus Arbeitgebersicht dringenden Verdacht einer gravierenden Pflichtwidrigkeit der Betriebsrätin stützt. Diese soll einer Wohnbereichsleiterin, die ihr Arbeitsverhältnis wenig später beendete, eine Trauerkarte mit dem handschriftlichen Zusatz „Für Dich (bist die nächste)“ in das Dienstpostfach eingelegt haben, was streitig blieb. Ein von der Arbeitgeberin selbst außergerichtlich eingeholtes Schriftgutachten hatte insoweit ergeben, dass der handschriftliche Zusatz mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ (3. von 8 Übereinstimmungsgraden) von der Betriebsrätin stammte. Der Sachverständige vermochte hingegen die höheren Übereinstimmungsgrade „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ und „sehr hohe Wahrscheinlichkeit“ nicht festzustellen. Der Prozessbevollmächtigte der Arbeitgeberin betonte im Zusammenhang mit der Kündigungsabsicht, dass man insbesondere zum Schutz der weiteren Beschäftigten des Seniorenzentrums tätig werden wolle.

Das ArbG Bochum

Verdachtskündigung nur unter engen Voraussetzungen? Mit Beschluss vom 16.02.2016 (2 BV 36/15) hatte das ArbG Bochum vorliegend den Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin abgewiesen. Dagegen richtete sich das von der Arbeitgeberin aufgerufene Rechtsmittel der Beschwerde.

Verdachtskündigung nur unter engen Voraussetzungen? Dazu das LArbG Hamm:

Die Entscheidung

Das LAG Hamm hat mit am Ende der Sitzung verkündeter Entscheidung das Rechtsmittel der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Und weitere Rechtsmittel hat das LAG nicht zugelassen.

Dringender Verdacht einer gravierenden Pflichtwidrigkeit?

Verdachtskündigung nur unter engen Voraussetzungen? Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann eine Verdachtskündigung und damit die beantragte Zustimmungsersetzung nach der Rechtsprechung des BAG nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommen. So müsse aufgrund objektiver Tatsachen der dringende Verdacht einer gravierenden Pflichtwidrigkeit bestehen. Der Arbeitgeber müsse alle ihm möglichen und zumutbaren Mittel der Sachverhaltsaufklärung ausgeschöpft haben. Insbesondere müsse er den betroffenen Arbeitnehmer zu den konkreten Verdachtsmomenten angehört haben. Zudem müsse aufgrund der Verdachtslage die zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauensbasis zerstört sein. Insbesondere bezogen auf den zur Kündigung erforderlichen Verdachtsgrad bestünden dem entgegenstehende Bedenken an der Begründetheit des Antrags.

Quelle: Pressemitteilung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen v. 30.08.2016 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Verdachtskündigung nur unter engen Voraussetzungen? Dazu verhandelte das Landesarbeitsgericht Hamm am 30.08.2016, Az. 7 TaBV 45/16. Fragen Sie Ihren Anwalt für Kündigungsschutzrecht in unserer Kanzlei