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Fällt Lottogewinn in Zugewinnausgleich? Dazu hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 16. Oktober 2013 – XII ZB 277/12 entschieden. Und zwar ist ein von einem Ehegatten in dem Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags gemachter Lottogewinn im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen, so der BGH.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Fällt Lottogewinn in Zugewinnausgleich? Zu dieser Frage hatte der BGH über den folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Die Beteiligten schlossen im Juli 1971 die Ehe, aus der drei mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen sind. Und zwar lebten die Eheleute während der Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ehemann und Ehefrau trennten sich im August 2000. Spätestens seit dem Jahr 2001 lebte der seinerzeitige Ehemann und Antragsgegner mit seiner jetzigen Partnerin zusammen. Im November 2008 erzielte der seinerzeitige Ehemann zusammen mit seiner Lebensgefährtin einen Lottogewinn von insgesamt 956.333,10 €. Auf den der Antragstellerin am 31. Januar 2009 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe durch Verbundurteil vom 23. Oktober 2009 rechtskräftig geschieden, der Versorgungsausgleich geregelt und der Antragsgegner zur Unterhaltsleistung an die Antragstellerin bis März 2014 verpflichtet. Fällt der Lottogewinn des Antragsgegners in den Zugewinnausgleich? Im vorliegenden Verfahren verlangt die seinerzeitige Ehefrau und Antragstellerin Zugewinnausgleich in Höhe von insgesamt 242.500 €. Und zwar unter Berücksichtigung der Hälfte des auf den Antragsgegner entfallenden Anteils an dem Lottogewinn.

Die Vorinstanzen

Fällt Lottogewinn in Zugewinnausgleich? Das Amtsgericht bejahte dies und hatte dem Antrag der Antragstellerin in vollem Umfang stattgegeben. Und zwar das AG hat dabei den Lottogewinn bei der Berechnung des Endvermögens des Antragsgegners berücksichtigt. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert. Und zwar hat das OLG hat den Antragsgegner lediglich zur Zahlung von knapp 8.000 € verurteilt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen.

Fällt Lottogewinn in Zugewinnausgleich? Dazu der BGH:

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin den Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Entscheidung des Amtsgerichts wiederhergestellt.

Lottogewinn als privilegiertes Anfangsvermögen

Ausgangspunkt war der Güterstand der Zugewinngemeinschaft während der Ehe. Für den von der seinerzeitigen Ehefrau und Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Zugewinnausgleich war im vorliegenden Fall zum einen von Bedeutung, ob der vom seinerzeitigen Ehemann und Antragsgegner erzielte Lottogewinn als privilegiertes Anfangsvermögen entsprechend § 1374 Abs. 2 BGB bei der Berechnung des Zugewinns unberücksichtigt bleibt. Fällt der Lottogewinn des Antragsgegners in den Zugewinnausgleich? Und zwar hat der Bundesgerichtshof im Anschluss an seine frühere Rechtsprechung entschieden, dass ein während der Zeit des Getrenntlebens von einem Ehepartner erzielter Lottogewinn nicht in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB als privilegierter Vermögenszuwachs angesehen werden kann, schon weil diesem Vermögenserwerb keine der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zugrunde liegt.

Verweigerung der Zahlung wegen grober Unbilligkeit?

Zum anderen musste der Bundesgerichtshof klären, ob der Antragsgegner die Zahlung des Zugewinnausgleichs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1381 Abs. 1 BGB verweigern kann. Dies hat der Bundesgerichtshof verneint. Damit fällt der Lottogewinn des Antragsgegners nicht in den Zugewinnausgleich. Allein eine längere Trennungszeit der Ehegatten im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs begründet noch keine unbillige Härte der Ausgleichspflicht. Gleiches gilt für den Umstand, dass der durch den Lottogewinn erzielte Vermögenszuwachs keine innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft hat, weil das Recht des Zugewinnausgleichs, abgesehen von den in § 1374 Abs. 2 BGB genannten Ausnahmen, bewusst nicht nach der Art des Vermögenserwerbs unterscheidet.

Gesamtschau

Auch eine Gesamtschau dieser beiden Umstände führt nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit, zumal die Ehe der Beteiligten bei der Trennung bereits 29 Jahre bestand und aus der Ehe drei Kinder hervorgegangen sind.

(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 172/2013 vom 16.10.2013)

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Marko Rummel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht

Fällt Lottogewinn in Zugewinnausgleich? Dazu hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 277/12 entschieden
Rechtsanwalt Marko Rummel: Fällt Lottogewinn in Zugewinnausgleich? Dazu hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 16. Oktober 2013 – XII ZB 277/12 entschieden. Fragen Sie Ihren Fachanwalt für Familienrecht in unserer Kanzlei