Minderjährige Kinder erhalten ab 2022 höheren Mindesunterhalt. Und zwar bringt die zum 01.01.2022 in Kraft tretende Vierte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung in den Jahren 2022 und 2023 Erhöhungen des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder in allen Altersstufen.
Wie ist die Rechtsgrundlage?
Der Mindestunterhalt (mit Bezug auf den Barunterhalt) eines minderjährigen Kindes richtet seit dem 01.01.2016 gemäß § 1612a Abs 4 BGB nach der Mindestunterhaltsverordnung. Diese wurde erstmalls zum 03.12.2015 verabschiedet. Und zwar wird nach § 1612a Abs 4 BGB die Höhe des Mindestunterhalts alle zwei Jahre vom Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung festgelegt, wobei Bezugsgröße für die Höhe des Mindestunterhalts das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum darstellt. Dieses steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum wird alle 2 Jahre in einem Bericht der Bundesregierung ausgewiesen.
Und zwar bringt die zum 01.01.2022 in Kraft tretende Vierte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung in den Jahren 2022 und 2023 Erhöhungen des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder in allen Altersstufen.
Minderjährige Kinder erhalten ab 2022 höheren Mindesunterhalt – Wie fallen die Erhöhungen aus?
Und zwar richtet sich der Mindestunterhalt nach der Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung für die Jahre 2022 und 2023 nach der Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung wie folgt.
Erste Altersstufe (Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs)
Erhöhung des Mindestunterhalts zum 1. Januar 2022 von derzeit 393 auf 396 Euro. Weiterhin erfolgt dann ab dem ersten Januar 2023 erfolgt eine weitere Steigerung auf 404 Euro.
Zweite Altersstufe (Kinder vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs)
Erhöhung des Mindestunterhalts zum 1. Januar 2022 von 451 auf 455 Euro an. Weiterhin erfolght dann ab dem ersten Januar 2023 erfolgt eine weitere Steigerung auf 464 Euro.
Und weiterhin die Dritte Altersstufe (minderjährige Kinder vom 13. Lebensjahr an)
Erhöhung des Mindestunterhalts zum 1. Januar 2022 von 528 auf 533 Euro an. Weiterhin erfolgt dann ab dem ersten Januar 2023 eine weitere Steigerung auf 543 Euro.
Quellen: Pressemitteilung des BMJ v. 30.12.2021 und Juris das Rechtsportal
Minderjährige Kinder erhalten ab 2022 höheren Mindesunterhalt. Und zwar bringt die zum 01.01.2022 in Kraft tretende Vierte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung in den Jahren 2022 und 2023 Erhöhungen des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder in allen Altersstufen.
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