Muss Bundesagentur Schauspieler in Vermittlungskartei aufnehmen? Dazu hat das BSG am 12.10.2017, Az. B 11 AL 24/16 R, entschieden. Und zwar muss die Bundesagentur für Arbeit Schauspieler in die bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) geführte Vermittlungskartei aufnehmen, so das BSG.
Was ist passiert?
Die Klägerin ist Schauspielerin. Sie ist nach erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung an der privaten Filmschauspielschule berechtigt, die Berufsbezeichnung Schauspielerin zu führen. Dann hatte sich die Klägerin um Aufnahme in die Schauspielerkartei der ZAV beworben und hierfür vor deren Prüfungsgremium vorgesprochen. Dieses Prüfungsgremium hatte jedoch beschlossen, sie nicht in die Kartei aufzunehmen.
In den Vorinstanzen ist die dagegen erhobene Klage erfolglos geblieben.
Muss Bundesagentur Schauspieler in Vermittlungskartei aufnehmen? Dazu das BSG
Die Entscheidung
Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Nach der Entscheidung des BSG ist danach das bisherige Verfahren, wonach Schauspieler, die keinen Abschluss an einer staatlichen Schauspielschule vorweisen können, nur dann in die Vermittlungskartei für Schauspieler aufgenommen worden sind, wenn sie einen Eingangstest bei der ZAV erfolgreich durchlaufen haben, rechtswidrig.
Muss Bundesagentur Schauspieler in Vermittlungskartei aufnehmen? Anspruch aus § 35 SGB III
Nach den Ausführungen des BSG besteht der Anspruch auf Aufnahme in die Schauspielerkartei aus § 35 SGB III. Und zwar deswegen, weil die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null vorliegen, so das BSG. Die Beklagte nehme mit dem aus dieser Vorschrift folgenden Auftrag der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung hoheitliche Aufgaben wahr. Deren inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung habe nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen. Hiermit korrespondiere ein subjektiv-öffentliches Recht des Arbeitsuchenden auf Tätigwerden der Beklagten.
Muss Bundesagentur Schauspieler in Vermittlungskartei aufnehmen? Berufsfreiheit zu beachten
Der Beklagten sei es unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich verbürgten Berufsfreiheit verwehrt, Arbeitsuchende, die einen entsprechenden Berufsabschluss erworben haben, nicht in eine solche Kartei aufzunehmen wenn die Beklagte – wie hier – im Rahmen ihres Organisationsermessens spezielle Karteien für bestimmte Berufsgruppen bilde, wie etwa die Schauspielerkartei der ZAV-Künstlervermittlung. Jedenfalls dann gelte dies, wenn – wie es nach den tatsächlichen Feststellungen des Landessozialgerichts der Fall ist – Arbeitgeber bei zu besetzenden offenen Stellen an Theatern sich fast ausschließlich der ZAV-Künstlerkartei bedienen und die Nichtaufnahme damit zu einer faktischen Nichtvermittlung des Arbeitsuchenden führe.
Allerdings hat das BSG darauf hingewiesen, dass es der Beklagten unbenommen ist, auf der Grundlage der gesetzlich vorgegebenen Potentialanalyse eine individuelle Bewertung der Eignung der Klägerin vorzunehmen und das Ergebnis in die Entscheidung über eine Vermittlung einfließen zu lassen.
Quellen: Pressemitteilung des BSG Nr. 53/2017 v. 12.10.2017 und Juris das Rechtsportal
Muss Bundesagentur Schauspieler in Vermittlungskartei aufnehmen?
Siehe auch: https://raheinemann.de/haftet-arbeitgeber-bei-rechtswidriger-versetzung/ und https://raheinemann.de/individualarbeitsvertragliche-abweichung-von-avr-diakonie-wirksam/ und https://raheinemann.de/zustandekommen-des-arbeitsvertrages-durch-schluessiges-handeln/ und https://raheinemann.de/diakonie-muss-ausbildungsverguetung-in-hoehe-von-34-000-e-nachzahlen/ und https://raheinemann.de/einseitige-anordnung-von-kurzarbeit-ohne-vereinbarung-zulaessig/ und https://raheinemann.de/verzugspauschale-bei-verspaeteter-zahlung-des-arbeitsentgelts/ und https://raheinemann.de/ausschlussfrist-bei-vergleichsverhandlungen-gehemmt/ und https://raheinemann.de/betriebsuebergang-bei-echtem-betriebsfuehrungsvertrag/